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PRIVATE ALTERSVORSORGE (PAV)
RIESTER RENTE

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Riester Rente: Förderberechtigt

Mit der Förderung der privaten Altersvorsorge (PAV) durch Zulagen und Steuerersparnisse möchte der Staat breite Teile der Bevölkerung zur zusätzlichen individuellen Altersabsicherung motivieren.

Er unterstützt im Einzelnen folgende Personengruppen:
• in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) pflichtversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
• Auszubildende
• Beamtinnen und Beamte sowie Empfänger von Amtsbezügen
• Berufssoldaten / Zeitsoldaten und Berufssoldatinnen / Zeitsoldatinnen
• Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende
• Mütter und Väter während der dreijährigen Elternzeit
• pflichtversicherte Selbstständige (zum Beispiel Handwerkerinnen und Handwerker, Hebammen, Kurierfahrer, Künstlerinnen und Künstler, Publizistinnen und Publizisten)
• arbeitnehmerähnliche Selbstständige
• nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
• geringfügig Beschäftigte (Verdienst bis 400 Euro pro Monat),die auf die Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben
• Landwirte, die in der Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert sind, und ihre Ehepartner
• Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder ab 1. Januar 2005 von Arbeitslosengeld II (auch wenn sie wegen zu berücksichtigenden Einkommens keineUnterstützung erhalten)
• Bezieherinnen und Bezieher von Vorruhestandsgeld, Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld und Unterhaltsgeld
• Bezieherinnen und Bezieher des Existenzgründungszuschusses („Ich-AG“)

Riester Förderung: Nicht gefördert werden

• Selbstständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind
• Angestellte und Selbstständige in berufsständischen Versorgungseinrichtungen, sofern sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind
• freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte
• geringfügig Beschäftigte (Verdienst bis 400 Euro pro Monat), wenn sie die Sozialversicherungsfreiheit in Anspruch nehmen
• Bezieherinnen und Bezieher einer Vollrente wegen Alters
• Bezieherinnen und Bezieher einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung
• Bezieherinnen und Bezieher von Sozialhilfe
• Studentinnen und Studenten

 

Gehört bei verheirateten Paaren nur einer der Partner zum förderfähigen Personenkreis, so hat immer auch der Ehegatte Anspruch auf staatliche Förderung. Er muss dazu nicht erwerbstätig und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sein und auch keinen eigenen Sparbeitrag leisten. Einzige Voraussetzung: Jeder Ehepartner schließt einen eigenen Vorsorgevertrag ab.