2.
Kann
der Anleger, einverständlich mit
dem Anbieter, den Beginn der
Auszahlungsphase auch nach Vertragsschluss ändern? Antwort: Ja,
solange der Beginn nicht früher liegt,
als nach Nr. 2 zulässig.
FAQ`S - häufig gestellte
Fragen zum Zertifizierungsgesetz
Altersvorsorge § 1 Abs. 1 Nr. 3 AltZertG
3.
Was ist unter „eingezahlten
Altersvorsorgebeiträgen“ i.S.d. § 1
Abs. 1 Nr. 3 AltZertG
zu
verstehen? Gehören dazu auch auf den
Vertrag gezahlten Zulagen? Antwort: Der
Inhalt des Begriffs ergibt sich aus dem Zweck
der Regelung und ist daher nicht
unbedingt mit dem Sprachgebrauch im EStG identisch (vgl. das Antwortschreiben
zu den
Zweifelsfragen im Zusammenhang mit den steuerrechtlichen Regelungen in § 10a
EStG / XI.
Abschnitt und dort Frage 15). Im Rahmen der Nr. 3 ist entscheidend, welche
Beträge auf den Altersvorsorgebeitrag eingezahlt werden. Die Herkunft
dieser Beträge,
ob aus Zahlungen
des Vertragspartners oder aus Zulagen, spielt dagegen keine Rolle.
Maßgebend
sind also
alle Beträge, die auf den Vertrag gezahlt werden, in genau der Höhe,
in der sie eingezahlt
werden.
4.
Gilt die Zusage auch
für ungeförderte Beiträge?
Antwort:
Ja (siehe oben Nr. 3).
5.
Bezieht sich die Zusage
hinsichtlich der eingezahlten Beiträge
auch auf Kosten, die
auf Grund der Kontoführung abgezogen
werden?
Antwort: Ja.
Die Zusage bezieht sich auf die „eingezahlten“ Beiträge,
d.h. auf die Beiträge in der Höhe
wie sie vom Vertragspartner gezahlt werden, vor Abzug jeglicher Kosten.
6.
Welche Pflichten hat
der Anbieter gegenüber dem Vorsorgesparer
im Falle einer
anbieterseitigen Kündigung?
In welchem
Umfang ist die Zusage nach § 1 Abs.
1 Nr. 3
AltZertG (Garantie der eingezahlten Beiträge)
bei Kündigung durch den Anbieter
einzuhalten?
Antwort: Eine
Regelung, mit der sich ein Anbieter die Kündigung
des zertifizierten Vertrages
vorbehielte, wäre nicht zertifizierungsfähig. Sie würde dem
Zweck des
Altersvorsorgevertrags zuwiderlaufen, dem Vertragspartner ein lebenslanges
zusätzliches
Einkommen zu verschaffen.
7.
Bei Anlage des Altersvorsorgevermögens
in Fondsanteilen kann sich der Wert der
Anteile im Vergleich zu den eingezahlten
Beiträgen vermindern, so dass es für
den
Anbieter unter Umständen nicht möglich
ist, die Beitragszusage zu erfüllen,
wenn der
Kunde diesen Vertrag nunmehr ruhen lässt.
Kann das Ruhenlassen des Vertrags wie
eine Kündigung des Anlegers betrachtet
werden, so dass die zu diesem Zeitpunkt
möglicherweise eingetretenen Verluste
zu Lasten des Kunden gehen?
Antwort: Das
Ruhenlassen des Altersvorsorgevertrages auch
nicht als solche behandelt werden.
8.
Wie entwickelt sich die Zusage, wenn die Entnahme für Wohneigentum zu
einem
Zeitpunkt stattfindet, in dem auf Grund der Entwicklung des Kapitalmarktes
der Wert
der Anteile unterhalb der Summe der eingezahlten Beiträge liegt? Dadurch
wird es
dem Anbieter sehr erschwert oder gar unmöglich gemacht, die eingetretenen
Kursverluste während der restlichen Vertragslaufzeit auszugleichen.
Das Problem
wird um so größer, wenn die Entnahme erst zu einem Zeitpunkt stattfindet,
in dem
der Anleger bereits älter ist. Besteht die Möglichkeit, die Zusage
pro rata zu mindern?
Antwort: Die
Zusage bezieht sich auf den Beginn der Auszahlungsphase.
Wird vorher Kapital für
Wohnungsbauzwecke entnommen, ist dies maximal in Höhe des zum Zeitpunkt
der
Entnahme vorhandenen Kapitals möglich. Durch die Entnahme mindert sich
die Zusage im
Verhältnis der entnommenen Mittel zu dem im Zeitpunkt der Entnahme vorhandenem
Kapital. Damit ist gewährleistet, dass das Risiko der Wertentwicklung
gleichmäßig auf beide
Vertragsparteien verteilt wird.
9.
Ist es dem Anbieter möglich, die Anlagestrategie der durch die Entnahme
veränderten Situation anzupassen?
Antwort: Die
Anlagestrategie ist grundsätzlich eine
interne Angelegenheit des Anbieters. Vertragliche
Regelungen der Anlagestrategie werden durch
das AltZertG aber nicht ausgeschlossen
oder –
abgesehen von den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe
c– nicht
eingeschränkt.
10.
Welchen Einfluss hat es auf die Zusage, wenn der Vertragspartner in der
Auszahlungsphase eine schädliche Auszahlung veranlasst? Wäre es
möglich, die
Zusage für diese Fälle vertraglich entfallen zu lassen oder herabzusetzen??
Antwort: Vertragliche
Einschränkungen der Nominalwertzusage
nach § 1 Abs.
1 Nr. 3 AltZertG sind
generell unzulässig.
FAQ`s - häufig gestellte
Fragen zum Zertifizierungsgesetz
Altersvorsorge § 1 Abs. 1 Nr. 4 AltZertG
11.
Ist eine Kapitalablösung für Mini-Renten zulässig? Antwort: Nach § 1
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG können Anbieter
und Vertragspartner vereinbaren,
dass bis zu 3 Monatsraten in einer Auszahlung zusammengefasst werden können.
Weitergehende Abweichungen sind im AltZertG nicht vorgesehen und damit nicht
zulässig.
12.
Kann der Anbieter eines Altersvorsorgevertrages vorsehen, dass die Leistungen
in
der Auszahlungsphase nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG von einem Dritten
erbracht werden, z.B. durch Vermittlung des Abschlusses eines
Rentenversicherungsvertrages für die Restverrentung? Antwort: Nein.
Der Altersvorsorgevertrag ist grundsätzlich
ein einheitlicher Vertrag, bei dem der
Anbieter die Leistungspflicht insgesamt übernimmt. Eine Ausnahme sieht
das AltZertG
ausdrücklich nur in § 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 vor. In allen anderen
Fällen bleibt der Anbieter bis
zum Tod des Vertragspartners für die Erbringung der Altersvorsorgeleistungen
verantwortlich. Da Nichtversicherungsunternehmen die Restverrentung aus
aufsichtsrechtlichen Gründen nicht selbst vornehmen dürfen, müssen
sie ihre
Leistungspflicht durch Abschluss von Versicherungsverträgen im eigenen
Namen zu
Gunsten des Vertragspartners erfüllen.
FAQ`s - häufig gestellte
Fragen zum Zertifizierungsgesetz
Altersvorsorge § 1 Abs. 1 Nr. 5 AltZertG
13.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AltZertG können die Raten während eines
Auszahlungsplans
aufgeteilt werden in zugesagte (gleichbleibende oder steigende) monatliche
Teilraten
und zusätzlich in variable Teilraten. Können die Vertragsparteien
das Verhältnis der
zugesagten Teilraten zu den variablen Teilraten frei vereinbaren?
Antwort: Nach
dem Sinn und Zweck des Gesetzes soll das zu
Beginn der Auszahlungsphase vorhandene Kapital,
abzüglich der Kosten der Restverrentung,
vollständig
in zugesagten
Raten ausgezahlt werden. Die variablen Teilraten wurden zugelassen, um Schwankungen
bei den während der Auszahlungsphase erzielten Kapitalerträgen ausgleichen
zu können.
14.
Nach § 1
Abs. 1 Nr. 5 AltZertG ist ein Auszahlungsplan
bis zur Vollendung des 85.
Lebensjahres möglich. Zugleich muss Kapital
in eine Rentenversicherung
eingebracht werden, die dem Anleger ab Vollendung
des 85. Lebensjahres eine
Rente zahlt. Kann der Zeitpunkt des Beginns
der Rente durch den Anleger im
Einvernehmen mit dem Anbieter auch für
einen früheren oder einen späteren
Zeitpunkt festgelegt werden? Antwort: Die
Restverrentung ist im AltZertG abschließend
geregelt. Auszahlungspläne
müssen bis zur
Vollendung des 85. Lebensjahrs laufen. Ein früherer oder späterer
Rentenbeginn ist in
diesem Fall nicht zulässig.
15.
Ist eine
Vereinbarung zulässig, die Auszahlung
der variablen Teilraten über das 85.
Lebensjahr hinaus fortzusetzen? Antwort:
Nein, s.o. Sind variable Teilraten
vereinbart, ist das bei Ende des Auszahlungsplans
noch
vorhandene Vermögen mit der letzten
Teilrate auszuzahlen.
16. Ist es
erforderlich, für den Auszahlungsplan
eine erneute Zertifizierung einzuholen? Antwort: Nein,
da der Auszahlungsplan Teil des einheitlichen
Altersvorsorgevertrags
(s.o. Nr. 12) ist.
17. Kann
eine Verlängerung bzw. Verkürzung
der Laufzeit des Auszahlungsplans
förderunschädlich auch nach dessen
Abschluss einvernehmlich zwischen dem
Anbieter und dem Vertragspartner vereinbart
werden? Antwort: Vertragliche
Vereinbarungen sind hinsichtlich des Beginns
der Auszahlungsphase möglich
(s. Nr. 1). Im übrigen sind Regelungen über
die Laufzeit des Auszahlungsplans nicht
zulässig.
FAQ`s - häufig
gestellte Fragen zum Zertifizierungsgesetz
§ 1 Abs. 1 Nr. 5 AltZertG 18. Nach § 1
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltZertG bleiben bei der
Beitragszusage bis zu 15% der
Beiträge unberücksichtigt, wenn sie
in eine Versicherung für den Fall der
Minderung
der Erwerbsfähigkeit fließen. In
Nr. 6 wird die Möglichkeit der
Hinterbliebenenversicherung ohne Prozentangabe
erwähnt. Wie hoch ist der Anteil
der Beiträge, der in eine solche Versicherung
fließen darf und folglich bei der Zusage
nicht mehr berücksichtigt werden muss? Antwort: Der
Anteil der Beiträge, die in eine Hinterbliebenenversorgung
fließen darf, ist nicht begrenzt.
Es wäre also z.B. zulässig, für
den Fall des Todes des Vertragspartners vorzusehen,
das
gesamte vorhandene Kapital in eine Hinterbliebenenversicherung
einzuzahlen, die den
Kriterien der Nr. 6 genügt. Das Gesetz
sieht aber nicht vor, dass die Beiträge
für eine
ergänzende Hinterbliebenenversorgung sich
mindernd auf die Zusage nach Nr. 3 auswirken.
Ein Abzug ist daher in keinem Fall zulässig.
19. Ist auch
ein Kreditinstitut dazu berechtigt, Antwort: Ein
Kreditinstitut könnte einen Versicherungsvertrag
zugunsten des Anlegers (Vertrag
zugunsten Dritter) abschließen, es darf
lediglich nicht selbst als Versicherer auftreten.
FAQ`s - häufig gestellte
Fragen zum Zertifizierungsgesetz
Altersvorsorge § 1 Abs. 1 Nr. 7 AltZertG
20. Welche Produkte
können mit einer Zusatzversicherung für
verminderte
Erwerbsfähigkeit kombiniert werden? Antwort: Alle
in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AltZertG genannten
Produkte können mit einer
Zusatzversicherung für verminderte Erwerbsfähigkeit
kombiniert werden. Das ergibt sich aus
dem Wortlaut des Gesetzes.
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