20. Welche Produkte
können mit einer Zusatzversicherung für
verminderte
Erwerbsfähigkeit kombiniert werden?
Antwort: Alle
in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AltZertG genannten
Produkte können mit einer
Zusatzversicherung für verminderte Erwerbsfähigkeit
kombiniert werden. Das ergibt sich aus
dem Wortlaut des Gesetzes.
21. § 1
Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b AltZertG bestimmt
ausdrücklich, dass die Altersvorsorgebeiträge
in Bankguthaben mit Zinsansammlung angelegt
werden
können, die eine kostenfreie Anlage der
Zinserträge in den unter Buchstabe c
genannten Investmentfonds unter Vereinbarung
einer Rückübertragung dieser
Beträge zu Beginn der Auszahlungsphase
vorsehen. Sind auch
Rentenversicherungen zulässig, die eine
Anlage der Überschussbeteiligungen in
Investmentfonds vorsehen, obwohl dies im Gesetz
nicht erwähnt wird? Antwort: Die
Anlage der Überschussbeteiligung einer
Rentenversicherung in Investmentfonds ist eine
Variante der möglichen Überschussverwendungsformen
und ändert nichts am Charakter des
Vertrages als Rentenversicherung. Eine ausdrückliche
Erwähnung der verschiedenen Überschussbeteiligungsformen
ist daher überflüssig.
Die Anlage der Zinserträge aus einem
Bankguthaben in Fondsanteilen ist hingegen
etwas qualitativ anderes als eine
„
Zinsansammlung“.
22.
Können Versicherer für die Anlage
der Überschüsse in Fonds Gebühren
in Rechnung
stellen, während dies für die Anlage
der Zinserträge von Bankguthaben in Fonds
ausdrücklich ausgeschlossen ist? Antwort: Bei
der Rentenversicherung mit Anlage des Überschusses
in Investmentfonds erwirbt der
Anleger keine Fondsanteile. Daher können
hierfür auch keine Gebühren fällig
werden.
23.
Darf beim Erwerb
von Investmentfondsanteilen
aus den Zinserträgen
Bankguthabens ein
Ausgabeaufschlag
erhoben werden? Antwort: § 1
Abs. 1 Satz 1 Nr.
7 Buchstabe b AltZertG
verbietet zusätzliche
Gebühren für
den Erwerb
von Fondsanteilen
aus Zinserträgen.
Hinsichtlich der
zulässigen
Fonds wird auf
Nr. 7
Buchstabe c verwiesen.
Daraus folgt, dass
der Erwerb im übrigen
wie ein Direkterwerb
von
- 8 -
Anteilen dieser
Fonds angesehen
wird, d.h. es ist
auch der Erwerb
von Anteilen aus
Fonds
zulässig,
die Ausgabeaufschläge
erheben.
24.
Muss der Zeitpunkt
der Rückübertragung
genau der Beginn
der Auszahlungsphase
sein? Dies könnte
für den Anleger
zu erheblichen Nachteilen
führen, da der
Kurs zu
diesem Zeitpunkt
ungünstig sein
kann. Antwort: Die
Rückübertragung
muss genau zum
Beginn der Auszahlungsphase
erfolgen. Allerdings
kann im Altersvorsorgevertrag
vorgesehen werden,
dass der Beginn
der Auszahlungsphase
auch nach Vertragsschluss
geändert wird.
25.
Muss für den
Fondserwerb aus Zinserträgen
ein separater Vertrag
abgeschlossen
werden oder kann
dies im Altersvorsorgevertrag
enthalten sein? Antwort: Der
Altersvorsorgevertrag
ist ein einheitlicher
Vertrag. Der Fondserwerb
muss also im
Altersvorsorgevertrag
geregelt sein.
26.
Ist eine vertraglich
geregelte Auszahlungssperre
der Fondsanteile
notwendig? Muss
diese für die
erworbenen Fondsanteile
separat vertraglich
geregelt werden oder
im
Altersvorsorgevertrag
vermerkt werden? Antwort: Für
die Fondsanteile
gelten die in Nr.
7 Buchstabe c aufgezählten
Anforderungen,
d.h. es
muss sich um thesaurierende
Fonds handeln oder
die Wiederanlage
der Fondsanteile
muss
im Altersvorsorgevertrag
vereinbart sein.
27.
Nach § 1
Abs. 1 Nr. 7
Buchstabe c AltZertG
darf nur in Investmentfonds
angelegt
werden, für
deren Rechnung
nur solche Derivategeschäfte
abgeschlossen
werden
dürfen,
die der Absicherung
des Fondsvermögens,
dem späteren
Erwerb von
Wertpapieren
oder zur Erzielung
eines zusätzlichen
Ertrags aus bereits
vorhandenen
Vermögensgegenständen
dienen. Was genau
ist mit der letzten
Möglichkeit
gemeint?
Antwort: Bei
Geschäften
zur Erzielung
eines zusätzlichen
Ertrags aus bereits
vorhandenen
Vermögensgegenständen
handelt es sich
insbesondere
um den Verkauf
von Kaufoptionen
(Short Call)
sowie Zins-,
Währungs-
und kombinierte
Zins-Währungs-Swaps,
die sich auf
Vermögensgegenstände
beziehen, die
sich bereits
im Besitz des
Fonds befinden.
28.
Wie wird die
Einhaltung dieser
Bedingungen kontrolliert?
Antwort: Die
Vereinbarung über
die zulässigen
Derivategeschäfte
ist im Vertrag
aufzunehmen.
Der
Anbieter muss
einer staatlichen
Aufsicht unterstehen
(vgl. § 1
Abs. 2 AltZertG).
Eine darüber
hinaus gehende
Kontrolle der
Fondsbedingungen
bzw. der Anlagepraxis
der Fonds durch
die
Zertifizierungsstelle
findet nicht
statt (vgl. § 1
Abs. 3 AltZertG).
29.
Werden die Anforderungen
der Nr. 7 von
den Sondervermögenstypen
nach dem
Gesetz über
Kapitalanlagegesellschaften
(KAGG) und ausländischen
Investmentanteilscheinen
i.S.d. der OGAW-Richtlinie
85/611/EWG erfüllt,
die zum
Vertrieb in Deutschland
zugelassen sind?
Antwort: Die
Prüfung
der Fondsbedingungen
ist nicht Aufgabe
der Zertifizierungsstelle
(s.o.). Bei der
Zertifizierung
wird ausschließlich
geprüft,
ob ein entsprechender
Vorbehalt in
den
Altersvorsorgevertrag
aufgenommen wurde.
Allerdings teilt
das BAV die Rechtsauffassung,
dass § 1
Abs. 1 Satz 1
Nr. 7 Buchstabe
c AltZertG den
Erwerb bestehender
Publikumsfonds,
die den Vorschriften
des KAGG unterliegen,
nicht ausschließt.
FAQ`s
- häufig
gestellte Fragen
zum Zertifizierungsgesetz
Altersvorsorge § 1 Abs. 1 Nr. 8 AltZertG
30.
Wird das gebildete
Kapital in der
Auszahlungsphase
auf eine Rentenversicherung übertragen,
können
Abschluss- und
Verwaltungskosten
entstehen. Gilt § 1
Abs. 1 Nr.
8 AltZertG auch
für die
durch die Verrentung
entstehenden
Kosten? Antwort: Die
Anforderung betrifft nur die Abschluss- und Vertriebskosten
des Altersvorsorgevertrags.
Da im dargestellten Fall der Anbieter Vertragspartner
des Versicherungsvertrags wäre,
könnte er gegenüber dem Anleger allenfalls
Verwaltungskosten geltend machen.
31. Sind die
Ausgabeaufschläge, die von einer Kapitalanlagegesellschaft
in aller Regel
nicht selbst vereinnahmt werden, sondern an Vertriebspartner
weitergereicht werden,
von den Altersvorsorgebeiträgen i.S.d. § 1
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltZertG erfasst, so
dass sich die vom Anbieter abzugebende Zusage
auch auf Ausgabeaufschläge
erstreckt?
Antwort: § 1
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltZertG erfasst die „eingezahlten“ Altersvorsorgebeiträge.
Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten
verringern die Höhe der Zusage nicht,
unabhängig davon, wie sie ausgewiesen werden.
32. Gilt die
Vorschrift auch für die Vereinbarung von
Auszahlungsplänen zu Beginn der
Auszahlungsphase oder für den Abschluss
von Rentenversicherungen im Fall der
Vollverrentung bzw. Teilkapitalverrentung?
Antwort: Die
Vorschrift betrifft nur Abschluss- und Vertriebskosten
des (einheitlichen)
Altersvorsorgevertrags, die von den Altersvorsorgebeiträgen
abgezogen werden. Daraus
ergibt sich, dass weitere Abschluss- und Vertriebskosten
nicht berechnet werden dürfen.
Geltend gemacht werden können allerdings
Verwaltungskosten.
FAQ`s - häufig
gestellte Fragen zum Zertifizierungsgesetz
Altersvorsorge § 1 Abs. 1 Nr. 8 AltZertG
33. Ist den
gesetzlichen Erfordernissen Genüge getan,
wenn der Anbieter den Anleger im
Altersvorsorgevertrag über ethische, soziale
und ökologische Belange informiert?
Aufgrund des Semikolons innerhalb der Nummer
9 ist unseres Erachtens eine
jährliche Information durch den Anbieter über
die vorgenannten Belange nicht
erforderlich?
Antwort: Grundsätzlich
ist eine jährliche Information erforderlich.
Aus dem Wortlaut des Gesetzes
lässt sich kein anderer Schluss ziehen.
Die Zeichensetzung folgt daraus, dass im letzten
Halbsatz die bereits vorher genannte Anforderung
zur Information „über die Verwendung
der
eingezahlten Altersvorsorgebeiträge“ noch
einmal präzisiert wird.
Eine Ausnahme von der Pflicht
zur jährlichen
Information kann dann gemacht werden, wenn
die betreffende Information sich während
der Vertragslaufzeit nicht ändern kann.
Dies könnte
der Fall sein, wenn ein Anbieter sich vertraglich
festlegt, die o.g. Belange nicht zu beachten.
Wenn er sie beachtet, ist immer eine jährliche
Information erforderlich, da der Anbieter dem
Kunden dann jährlich darüber Rechenschaft
ablegen muss, wie er dies im abgelaufenen
Jahr getan hat.
34. Wäre
ein Hinweis auf eine entsprechende Information
des Anbieters in seinem
Internetangebot ausreichend?
Antwort: Das
Gesetz verlangt für die Information Schriftform.
FAQ`s -
häufig gestellte Fragen zum Zertifizierungsgesetz
Altersvorsorge § 1 Abs. 1 Nr. 10b+c AltZertG
35. Wie ist
der Begriff „gebildetes Kapital“ bei
Rentenversicherungen auszulegen? Wird
dieses durch die Höhe einer aus Risikogründen
z.B. auf die Summe der eingezahlten
Beiträge begrenzten Todesfallleistung berührt?
Antwort: Zu
berücksichtigen ist das gesamte sich für
einen Anleger individuell ergebende Kapital.
Bei
Rentenversicherungen sind das – abhängig
von der Tarifgestaltung – der Zeitwert
oder die
Summe der verzinsten Sparbeiträge (einschließlich
gutgeschriebener Überschussanteile).
Eine niedrigere Todesfallleistung führt
nicht zu einer Minderung dieses Betrags.
36. § 1
Abs. 1 Nr. 10 b AltZertG sieht ein Kündigungsrecht
des Anlegers nur für die
Ansparphase vor. Kann das Kündigungsrecht
des Anlegers für die
Auszahlungsphase ausgeschlossen oder weitgehend
eingeschränkt werden?
Antwort: Soweit
das AltZertG keine Sonderregeln enthält
bzw. verlangt, gelten die allgemeinen
vertragsrechtlichen Vorschriften. In diesem Rahmen
könnte ggf. auch das Kündigungsrecht
des Anlegers für die Auszahlungsphase eingeschränkt
werden (vgl. dazu § 2 Abs. 3
AltZertG).
37. Welche
Handlungen sind von Seiten des abgebenden sowie
des übernehmenden
Anbieters erforderlich, wenn der Anleger ein
Altersvorsorgevermögen
förderunschädlich zu einem anderen
Anbieter übertragen lassen will? Wird es
für
diesen Vorgang auch amtliche Vordrucke geben,
durch welche gewährleistet wird,
dass das zu übertragende Altersvorsorgevermögen
wieder auf einen zertifizierten
Altersvorsorgevertrag eingezahlt wird? Muss die
BfA als zentrale Zulagenstelle bei
diesem Vorgang vorab kontaktiert werden?
Antwort: Der
abgebende Anbieter trägt nicht die Gewähr
dafür, dass die Gelder beim aufnehmenden
Anbieter wieder begünstigt angelegt werden,
er muss aber prüfen, ob es sich um einen
zertifizierten Altersvorsorgevertrag handelt,
z.B. durch Frage nach der Zertifizierungsnummer
des neuen Vertrags. Aus steuerlicher Sicht ist
die vom neuen Anbieter auszustellende
Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG ausreichend.
Die Benachrichtigung der BfA ist nicht erforderlich.
Besondere amtliche Vordrucke wird es
nicht geben
38. Kann der
Anbieter eines Altersvorsorgevertrages diesen
in der Anspar- und
Auszahlungsphase kündigen?
Antwort: Nein,
s.o. Nr. 6.
39. Im Fall
einer Entnahme sind bei einem Altersvorsorge-Investmentvertrag
Anteilscheine zurückzunehmen, deren Abrechnungstag
nicht mit dem Tag des
Kundenauftrags identisch ist. Soweit es sich
um ausländische Fonds handelt, kann
der zeitliche Unterschied zwischen Auftragsaufgabe
und Abrechnungstag bis zu vier
Tagen oder länger betragen. Ist es zulässig,
Entnahmen so zu limitieren, dass eine
zulagenschädliche Verfügung bei einer
Auszahlung von über 50.000 EURO bzw.
unter 10.000 EURO ausgeschlossen werden kann?
Muss eine solche Limitierung im
Altersvorsorgevertrag ausdrücklich vorgesehen
werden?
Antwort: Nach
Nr. 10 Buchstabe c muss dem Anleger das Recht
eingeräumt werden, das gesamte
gebildete Kapital zu entnehmen.
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Teil 3: Häufige
Fragen Zertifizierungsgesetz Altersvorsorgeverträge
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