Verbraucherschutz und Antragsverfahren
Durch das Altersvermögensgesetz
werden die Anbieter verpflichtet, umfangreiche
Informations-
und Berichtspflichten einzuhalten.
Informationspflichten
Informationspflichten der
Anbieter bei Vertragsabschluss
Der Anbieter hat den Anleger bei Vertragsabschluss über
die Höhe
und zeitliche Verteilung
der Abschluss- und Vertriebskosten zu informieren. Des Weiteren sind die Kosten
der Vermögensverwaltung auch bei Wechsel zu einem anderen Produkt zu
beziffern.
Informationspflichten
der Anbieter während der Vertragslaufzeit
Einmal jährlich ist der Anbieter verpflichtet, über die Verwendung
der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge,
das bisher gebildete Kapital, die einbehaltenen anteiligen Abschluss-
und Vertriebskosten, die Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals
sowie bei Umwandlung eines bestehenden Vertrages in einen Altersvorsorgevertrag über
die bis zur Umwandlung anfallenden Beiträge und Erträge
schriftlich zu informieren.
Der Anbieter muss darüber hinaus darlegen, ob und wie er ethische, soziale
und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge
berücksichtigt.
Kommt ein Anbieter diesen Pflichten nicht nach, kann die Zertifizierungsbehörde
ein
Bußgeld von bis zu 2.500 EUR verhängen.
"Rechte
des Anlegers“
Unabhängig von den weitreichenden Informationspflichten des Anbieters
hat der Anleger
seinerseits nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 AltZertG einen Anspruch,
- den Vertrag ruhen zu lassen,
- den Vertrag innerhalb einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende zu kündigen,
um das Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag zu übertragen,
- mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende Kapital für selbstgenutztes
Wohneigentum
zu entnehmen.
Antragsverfahren
Die Altersvorsorgezulage wird
nur auf Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres gewährt, das auf das Beitragsjahr
folgt. Der Antrag ist bei dem Anbieter einzureichen.
Das Verfahren - sogenanntes modifiziertes Anbieterverfahren - ist in den §§ 89
bis
92 EStG beschrieben.
Verwaltungstechnische
Besonderheiten für Beamte
Um den Zulageanspruch zu prüfen, kann die Zentrale Stelle für Altersvorsorge
(ZfA)
bei Beamten nicht einfach auf die in § 91 Abs. 1 und § 99 Abs. 2
Satz 2 Nr. 2 EStG geregelte
Ermächtigung zum elektronischen Datenaustausch zurückgreifen. Daher
muss
jeder Beamte, der Altersvorsorgezulagen beantragen will, gegenüber seiner
Personalstelle
eine Einverständniserklärung abgeben, dass die ZfA die notwendigen
Informationen
einholen und verarbeiten darf. Die Erklärung gilt bis auf Widerruf. Wurde
diese Erklärung
abgegeben, so ist die Personalstelle gemäß § 91 Abs. 2 EStG
verpflichtet, der
ZfA die erforderlichen Daten „auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern
oder durch
Datenübertragung“ zu übermitteln.
Sofern der Beamte noch keine Sozialversicherungsnummer zugeteilt bekommen hat,
muss er zudem bei seiner Personalstelle eine Zulagenummer beantragen (geregelt
im
neu eingefügten Abs. 1 a des § 10 a EStG). Diese Zulagenummer wird
dann von der
ZfA vergeben und wiederum über den Dienstherrn dem Antragsteller mitgeteilt.
Die
Zulagenummer ist auch im Zulageantrag einzutragen. Sie dient der Bearbeitung
der
Zulageanträge, bei der ansonsten die Sozialversicherungsnummer verwendet
wird.