Reform der gesetzlichen
Rentenversicherung
Die Riester-Rente
Am 29.06.2001 ist das Gesetz
zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
und
zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens
(Altersvermögensgesetz
- AVmG) im Bundesgesetzblatt verkündet worden.
Das
Kernstück der Reform
ist der Aufbau einer staatlichen
Förderung für die ergänzende private Altersvorsorge.
Der Handlungsbedarf für den Aufbau einer
ergänzenden kapitalgedeckten Altersvorsorge
ergibt sich aus der demographischen Bevölkerungsentwicklung:
Zum einen werden
die Menschen immer älter und beziehen daher
länger Renten.
Zum anderen sinkt
die Zahl der Kinder und damit der künftigen
Beitragszahler.
Um im Rahmen der solidarisch
finanzierten gesetzlichen
Rentenversicherung,
die weiterhin die 1. Säule der Altersversorgung
bleibt, weder die jüngere Generation mit
allzu hohen Beiträgen noch
die Rentner mit einer weitergehenden Absenkung
des Rentenniveaus zu belasten, erschien
die Einführung einer zusätzlichen Eigenvorsorge
als der geeignete Weg, um
Generationengerechtigkeit und Gewährleistung
eines angemessenen Einkommens im
Alter miteinander in Einklang zu bringen.
Weitere Informationen zur Riesterrente | Riester Förderung
.
Grundsätzliche Änderungen
Das AVmG hat zahlreiche Vorschriften
in verschiedenen Gesetzen geändert bzw.
neu eingeführt.
Die wichtigsten Änderungen und Neuregelungen befinden
sich im Einkommensteuergesetz (EStG) - dort
insbesondere im § 10 a und
im Abschnitt XI -, im Gesetz über die Zertifizierung
von Altersvorsorgeverträgen
(AltZertG), im Gesetz zur Verbesserung
der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG)
sowie im Versicherungsaufsichtsgesetz
(VAG).
Der gesetzliche Handlungsauftrag für
die Rentenversicherung ergibt sich aus der
neu geschaffenen Regelung des § 15 Abs.
4 SGB 1.
Danach können die Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung über die
Möglichkeiten zum Aufbau einer nach §
10 a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes
geförderten zusätzlichen Altersvorsorge
Auskünfte erteilen, soweit sie dazu im
Stande sind.
Mit der systematischen Stellung
der neuen Vorschrift im Gesetz, die einen engen
Zusammenhang
mit Aufklärung (§ 13 SGB 1), Beratung
(§ 14 SGB 1) und Auskunft im
Allgemeinen (§ 15 Abs. 1 und 2 SGB 1) herstellt,
hat der Gesetzgeber deutlich gemacht,
dass die neue Auskunftstätigkeit nach dem
AVmG eine Kernaufgabe der gesetzlichen
Rentenversicherung ist.