Wer
kommt für die Private Altersvorsorge in Frage?
Zum begünstigten Personenkreis
gehören
alle diejenigen, die von der Absenkung des
Versorgungsniveaus ihrer Alterssicherungsleistungen
betroffen sind.
Dazu zählen zum einen die
in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten,
wenn sie zumindest einen Teil des Kalenderjahres
zum begünstigten Personenkreis
gehören.
Ebenfalls zulageberechtigt sind
die nicht zum begünstigten Personenkreis
zählenden Ehegatten (so genanntes Huckepackprinzip),
da sie zwar nicht unmittelbar
von den Kürzungen der Alterssicherungsleistungen
(Rente/Versorgung) betroffen sind,
aber mittelbar durch den Bezug von Hinterbliebenenleistungen
betroffen sein können.
Voraussetzung für
die Zulageberechtigung ist u. a., dass für
den nicht begünstigten
Ehegatten ebenfalls ein eigener Altersvorsorgevertrag besteht.
Gefördert
werden: |
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Alle in der gesetzlichen
Rentenversicherung (ArV, AnV, KnRV) Pflichtversicherten im
Sinne des § 1 SGB VI |
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In Werkstätten beschäftigte
behinderte Menschen |
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Selbständig
Tätige im
Sinne des § 2 SGB VI u. a. |
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Arbeitnehmerähnliche Selbständige, Künstler/Publizisten, Hausgewerbetreibende,
in der Handwerksrolle eingetragene Handwerker,
Hebammen und Entbindungspfleger |
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sonstige Pflichtversicherte im
Sinne des § 3 SGB VI |
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Kindererziehende in den ersten drei Lebensjahren
des Kindes, in denen in der gesetzlichen
Rentenversicherung eine Kindererziehungszeit
angerechnet wird.
Pflegepersonen,
die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig
an wenigstens 14 Stunden in der Woche pflegen
und daneben keine Erwerbstätigkeit
von mehr als 30 Stunden wöchentlich
ausüben, Wehr- und Zivildienstleistende |
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Bezieher von Entgeltersatzleistungen,
wenn diese im letzten Jahr vor Beginn
der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren. |
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Entgeltersatzleistungen
sind:
Krankengeld,
Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld,
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe,
auch wenn die Leistung infolge der Berücksichtigung
von Einkommen und Vermögen nicht ausgezahlt wird. Wird die Arbeitslosenhilfe
aus anderen Gründen nicht gezahlt, besteht kein Anspruch auf
die Förderung.
Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar
vor Beginn der Leistung
versicherungspflichtig waren |
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Auf Antrag pflichtversicherte Personen,
wie z. B. Entwicklungshelfer, da diese
Personen,
wenn sie einen Antrag gestellt haben, von der Absenkung des Leistungsniveaus
in der gesetzlichen Rentenversicherung betroffen sind |
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Versicherungspflichtige nach
dem Gesetz über
die Alterssicherung der Landwirte |
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Geringfügig Beschäftigte, die
auf die Versicherungsfreiheit verzichtet
haben. |
 Ausserdem
werden gefördert: |
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Empfänger von Besoldung (wie
z. B. aktive Beamte, Richter und Soldaten)
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Empfänger von Amtsbezügen (wie
z. B. Minister, Staatssekretäre
etc.), deren Versorgungsrecht die entsprechende
Anwendung des § 69 e Abs. 3 und
4 des Beamtenversorgungsgesetzes
vorsieht
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Versicherungsfreie Beschäftigte
(z. B. DO-Angestellte, Kirchenbeamte,
Ordensleute
etc.), deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69
e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht
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Von der Versicherungspflicht
befreite Beschäftigte (u.
a. Lehrer an nicht öffentlichen
Schulen), deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69
e
Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht
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Beamte,
Richter, Berufsoldaten und Soldaten auf
Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt und
deren Beurlaubungszeit ruhegehaltsfähig
ist
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Beamte in
Elternzeit für den Zeitraum, für
den ihnen Kindererziehungszuschläge
nach § 50 a des Beamtenversorgungsgesetzes
zustehen
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Arbeitnehmer im öffentlichen/kirchlichen
Dienst ohne Gesamtversorgungszusage
der VBL oder ZVK
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Nicht begünstigter Personenkreis
Personengruppen, welche von
der Absenkung des Rentenniveaus in der gesetzlichen
Rentenversicherung bzw. von der Absenkung
des
Versorgungsniveaus nach dem Beamtenversorgungsgesetz
nicht betroffen sind, können die steuerliche
Förderung nicht
in Anspruch nehmen.
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