Grundsätze: staatliche
Förderung
zusätzliche Altersvorsorge
Das
Gesamtkonzept der neuen
steuerlichen Förderung
von Aufwendungen zur zusätzlichen
Altersvorsorge besteht aus 2 Bestandteilen, der
direkten Zulage und dem zusätzlichen
Sonderausgabenabzug im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.
Dabei erhält jeder Förderberechtigte
auf Antrag eine Zulage direkt auf seinen
Altersvorsorgevertrag überwiesen. Dies gilt
nur, wenn ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag
oder eine förderfähige Form der betrieblichen
Altersvorsorge gewählt wurde.
Die staatliche
Zulage erhöht die Aufwendungen,
die der Berechtigte für diesen Vertrag
bereits erbracht hat. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
prüft das Finanzamt
aufgrund der Angaben des Steuerpflichtigen in
der neuen Anlage AV zur Einkommensteuererklärung,
ob für den Berechtigten ein zusätzlicher
Sonderausgabenabzug
hinsichtlich der erbrachten Altersvorsorgeaufwendungen in
Betracht kommt, der für
ihn günstiger ist. Ist dies der Fall, erhält
der Begünstigte im Rahmen der Steuerveranlagung
die über die Zulage hinausgehende Steuerermäßigung,
die im Gegensatz zur
Zulage nicht auf den Altersvorsorgevertrag, sondern
direkt an den Steuerpflichtigen überwiesen
wird.
Die Teilnahme an der zusätzlichen Eigenvorsorge
ist freiwillig.
Fördervoraussetzungen
und Zertifizierung
Die staatliche Förderung von privaten
Altersvorsorgeverträgen
unterliegt Richtlinien.
Welche konkreten Voraussetzungen begünstigte
Anlageprodukte erfüllen müssen, ist
im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
(AltZertG) geregelt
Nach diesem Gesetz prüft die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (früher:
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen)
auf Antrag des jeweiligen Anbieters
eines Altersvorsorgeprodukts vorab, ob die vorgeschriebenen Förderkriterien erfüllt
sind und zertifiziert bei Vorliegen der Voraussetzungen
den Altersvorsorgevertrag.
Erfüllt ein Altersvorsorgevertrag die Zertifizierungskriterien,
erhält dieses Altersvorsogeprodukt
ein Zertifikat, welches - im Sinne eines Grundlagenbescheides
- für alle beteiligten
Stellen bindend ist.
Bei der Zertifizierung wird nicht geprüft,
ob der Altersvorsorgevertrag wirtschaftlich
tragfähig und die Zusage des Anbieters erfüllbar
ist.
Eine Zertifizierung ist kein staatliches
Gütesiegel im Hinblick auf Rentabilität
und Sicherheit des Produkts, sondern bestätigt
nur die Förderfähigkeit des Vertrages.
Ob ein zertifizierter Vertrag vorliegt, ist
an
der vergebenen Zertifizierungsnummer sowie
an einem deutlich hervorgehobenen Hinweis mit
folgendem Wortlaut zu erkennen:
"Der Altersvorsorgevertrag
ist zertifiziert worden und damit im Rahmen
des § 10 a des
Einkommensteuergesetzes steuerlich förderungsfähig.
Bei der Zertifizierung ist nicht
geprüft worden, ob der Altersvorsorgevertrag
wirtschaftlich tragfähig, die Zusage des
Anbieters erfüllbar ist und die Vertragsbedingungen
zivilrechtlich wirksam sind“.
FAQ`s
- Häufig gestellte Fragen: Zertifizierung
Altersvorsorgeverträge
Die Kriterien zur Zertifizierung
sind in § 1
Abs. 1 Nr. 1 bis 11 AltZertG geregelt.
Des Weiteren besteht die
Möglichkeit, Anlageverträge
um die Absicherung der verminderten
Erwerbsfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit
und/oder ggf. einer Hinterbliebenenversorgung
(Ehegatten, Kinder, die im Haushalt des Begünstigten
leben und für die er
Kindergeld erhält oder für die ein
Steuerfreibetrag auf der Steuerkarte eingetragen
ist)
zu erweitern (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AltZertG).
Altverträge
können ggf. nach Anpassung
in die Förderung mit einbezogen werden,
wenn die Voraussetzungen nach dem AltZertG erfüllt
werden und eine Zertifizierung
erteilt wird.
Eine Ausnahme zur Zertifizierung
besteht jedoch für die betriebliche
Altersvorsorge,
diese gilt als "geboren zertifiziert“ d.
h., eine Zertifizierung ist nicht erforderlich.
Altersvorsorgezulage
und Mindesteigenbeitrag
Der Altersvorsorgeaufwand setzt sich aus Eigenbeiträgen
und Zulagen zusammen.
Hierbei wird auf Antrag des Berechtigten die
staatliche Zulage von der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte als Zentrale Stelle für
Altersvorsorge (ZfA) unmittelbar
auf den begünstigten Vertrag gutgeschrieben,
d. h., der Berechtigte zahlt nur
seine Eigenbeiträge. In Abhängigkeit
von den geleisteten Altersvorsorgebeiträgen
wird
eine Zulage gezahlt. Die Zulage setzt sich zusammen
aus Grundzulage und ggf. einer
Kinderzulage.
Der Anspruch auf die Zulage entsteht gemäß § 88
EStG mit Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die Altersvorsorgebeiträge geleistet
worden sind (Beitragsjahr).
Grundzulage
Bei Ehegatten steht die Grundzulage jedem
gesondert zu, sofern beide Ehepartner eigene
Altersvorsorgeverträge abgeschlossen
haben und ihre Mindesteigenbeiträge
zahlen. Das gilt auch, soweit die Ehegatten nicht
dauerhaft getrennt leben und nur ein
Ehepartner zum begünstigten Personenkreis
zählt und seinen Mindesteigenbeitrag leistet
(vgl. Pkt. 3.2.3, Beispiel 3, so genanntes "Huckepackprinzip“).
Über
diesen Weg
kann auch der grundsätzlich nicht förderfähige
Ehegatte für den eigenen Altersvorsorgevertrag
die staatliche Zulage erhalten.
Kinderzulage
Die
Kinderzulage beträgt
für jedes Kind, für das der Zulageberechtigte
Kindergeld erhält oder ein Steuerfreibetrag auf
der Steuerkarte eingetragen ist:
Bei Ehegatten, die nicht
dauerhaft getrennt leben, wird die Kinderzulage
grundsätzlich der
Mutter zugeordnet, es sei denn, beide Ehegatten
beantragen die Zurechnung zum
Vater (§ 85 Abs. 2 EStG). Diese Erklärung
ist jeweils nur für ein Beitragsjahr gültig.
Der
Anspruch auf Kinderzulage entfällt für
den Veranlagungszeitraum, für den das Kindergeld
insgesamt zurückgefordert wird.
Mindesteigenbeitrag
und Sockelbetrag
Die Zulagen (Grundzulage und/oder Kinderzulage)
werden gekürzt, wenn der Zulageberechtigte
nicht den Mindesteigenbeitrag nach § 86
EStG leistet.
 ...der
Summe der in dem vorangegangenen Kalenderjahr |
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Erzielten rentenversicherungspflichtigen
Einnahmen i. S. des SGB VI.
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Bezogenen Besoldung
und Amtsbezüge (z. B. Grundgehalt,
Familienzuschlag, Zulagen usw.,
d. h., alle Bestandteile, die bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern als
Beitragsbemessungsgrundlage gelten würden).
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Erzielten Einnahmen
versicherungsfreier bzw. von der Versicherungspflicht
befreiter Beschäftigter oder ohne
Besoldung beurlaubter Beamte, Richter,
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
die beitragspflichtig wären, wenn
die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht bestehen würde,
jedoch nicht mehr als die in § 10
a Abs. 1 S. 1 EStG aufgeführten
Beträge, die als Sonderausgabenabzug
geltend gemacht werden können, vermindert
um die Zulage nach §§ 84, 85
EStG.
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In Fällen,
in denen nur ein Ehegatte zum begünstigten
Personenkreis gehört, berechnet
sich der Mindesteigenbeitrag des nach § 79
S. 1 EStG Begünstigten, sofern für
beide Ehegatten ein eigener Altersvorsorgevertrag
vorliegt, unter Berücksichtigung
der den Ehegatten insgesamt zustehenden
Zulagen.
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Beispiele:
Für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrages
gelten folgende Grundsätze:
Auf das Vorjahr wird auch dann abgestellt,
wenn die Einnahmen im Sparjahr
erheblich
niedriger sind.
Ferner sind mehrere unterschiedliche Einkommen
(z. B. Arbeitsentgelt oder
Entgeltersatzleistungen
wie Krankengeld etc) zusammenzurechnen.
Bei Bezug einer Lohnersatzleistung wird der
Zahlbetrag der Leistung als Bemessungsgrundlage
angesetzt.
Für Personen, deren tatsächliches
Einkommen niedriger ist als die für diesen
Personenkreis
in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigenden
beitragspflichtigen Einnahmen (z. B. Personen
in einer Werkstatt für behinderte Menschen)
ist ebenfalls das tatsächlich erzielte
Entgelt maßgebend.
Unterschreiten die anzusetzenden Einkommensarten
die Beitragsbemessungsgrundlage
für geringfügig Beschäftigte oder
wurde im Vorjahr kein Entgelt erzielt, ist
als Vorjahreseinkommen der Betrag nach § 163
Abs. 8 SGB VI von monatlich
155 EUR (2002) anzusetzen.
Beispiele
zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für
das
Jahr 2002
bei unterjährig
wechselndem Einkommen
Beispiel 1
01.01.2001
bis 30.06.2001 18.000,00 DM Bruttoarbeitslohn
01.07.2001 bis 31.12.2001 11.000,00 DM Arbeitslosengeld
(Zahlbetrag)
Gesamteinkommen 29.000,00 DM
Das Gesamteinkommen von 29.000,00 DM ist für
die Ermittlung des Mindesteigenbeitrages
maßgebend.
Beispiel
2
01.01.2001 bis 31.12.2001 50.000,00 DM Bruttoarbeitsentgelt
01.01.2002 bis 31.12.2002 10.000,00 EUR Altersteilzeitbeschäftigung
(reduziertes Arbeitsentgelt
ohne Aufstockungsbetrag
des Arbeitsgebers)
Bemessungsgrundlage für den Mindesteigenbeitrag
2002 ist das Vorjahreseinkommen
in Höhe von 50.000,00 DM. Das deutlich geringere
Entgelt im laufenden
Jahr (2002) wirkt sich erst auf die Ermittlung
des Mindesteigenbeitrages für das
Jahr 2003 aus (Vorjahresbetrachtung!).
Sockelbetrag
Für den Fall, dass bereits allein die
Zulagen den prozentualen Aufwendungen entsprechen
oder sie sogar übersteigen, muss zur
Erlangung der vollen Zulage immer ein bestimmter
Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag geleistet
werden. Gleiches gilt, wenn
der aufzubringende Eigenanteil den Sockelbetrag
unterschreitet.
Dieser Mindesteigenbeitrag beträgt in jedem
der Veranlagungszeiträume
von 2002 bis
2004 mindestens:
45 Euro für Zulageberechtigte, denen keine
Kinderzulage zusteht,
38 Euro für Zulageberechtigte, denen eine
Kinderzulage zusteht,
30 Euro für Zulageberechtigte, denen zwei
oder mehr Kinderzulagen zustehen
und ab dem Jahr 2005 in jedem Veranlagungszeitraum
mindestens jeweils
90 Euro für Zulageberechtigte, denen keine
Kinderzulage zusteht,
75 Euro für Zulageberechtigte, denen eine
Kinderzulage zusteht,
60 Euro für Zulageberechtigte, denen zwei
oder mehr Kinderzulagen zustehen.
Beispiel:
Ein Ehepaar hat drei Kinder (Kindergeld wird
gezahlt). Der Ehemann erzielt im Jahr
2002 ein rentenversicherungspflichtiges Bruttoeinkommen
von 7.800 EUR, die Ehefrau
von 10.000 EUR. Beide Ehegatten haben Altersvorsorgeverträge
abgeschlossen.
Ermittlung des Mindesteigenbeitrages
für
die Ehefrau für das Jahr 2003:
1 % von 10.000 EUR = 100 EUR
maximaler Betrag (vgl. Pkt. 3.3 Sonderausgabenabzug)
= 525 EUR
anzusetzen sind somit = 100 EUR
abzüglich Zulagen :
Grundzulagen 38 EUR
Kinderzulagen 138 EUR (3 x 46 EUR) = 176 EUR
Minusbetrag von = 76 EUR
Vergleich mit dem Sockelbetrag (3 Kinder) 30
EUR
geforderter Mindesteigenbeitrag 30 EUR
Um die vollen Zulagen in Höhe von 176 EUR
zu erhalten, muss die Ehefrau den
Mindesteigenbeitrag in Höhe des Sockelbetrages
von 30 EUR zahlen.
Ermittlung des Mindesteigenbeitrages
für
den Ehemann für das Jahr 2003:
1 % von 7.800 EUR = 78 EUR
maximaler Betrag (vgl. R Pkt. .3 Sonderausgabenabzug)
= 525 EUR
anzusetzen sind somit = 78 EUR
abzüglich Zulage = 38 EUR
Mindesteigenbeitrag von = 40 EUR
Vergleich mit dem Sockelbetrag 45 EUR
(Kein Kind zu berücksichtigen, da im Vertrag
des
Ehemannes keine Kinderzulage enthalten ist!)
geforderter Mindesteigenbeitrag 45 EUR
Ist der Sockelbetrag höher als der Mindesteigenbeitrag,
so ist der Sockelbetrag als
Mindesteigenbeitrag zu leisten (§ 86 Abs.
1 Satz 3 EStG). Der Ehemann hat somit für
die Zulage von 38 EUR den Sockelbetrag von 45
EUR zu leisten. Zahlen die Eheleute
nur einen Teil des jeweiligen Sockelbetrages,
würden auch die Zulagen nur in anteiliger
Höhe gezahlt (vgl. Beispiel
2, siehe oben).
Sonderausgabenabzug
und Günstigerprüfung
Wie bereits oben erwähnt, werden die Zulage
und Eigenbeiträge direkt dem begünstigten
Vertrag gutgeschrieben. Darüber
hinaus kann der Altersvorsorgeaufwand im
Rahmen des Sonderausgabenabzugs mit der Einkommensteuerveranlagung
auf Antrag
geltend gemacht werden.
Ist die Steuerersparnis
durch den Sonderausgabenabzug
höher als die Zulage, wird die Differenz
dem Steuerpflichtigen direkt gutgeschrieben,
d. h. im Gegensatz zur Zulage nicht auf den
Vertrag überwiesen.
Diese Günstigerprüfung
wird vom Finanzamt von Amts wegen vorgenommen.
Als Sonderausgabenabzug können unabhängig
vom individuellen Einkommen nachfolgende
Altersvorsorgeaufwendungen (Eigenbeiträge
und Zulagen) geltend gemacht
werden:
in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003
bis zu 525 EUR;
in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005
bis zu 1.050 EUR,
in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007
bis zu 1.575 EUR;
ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich
bis zu 2.100 EUR.
Einbeziehung selbstgenutzten Wohneigentums
In die Förderung einbezogen ist darüber
hinaus das selbstgenutzte Wohneigentum.
Dies geschieht in der Weise, dass der Zulageberechtigte
aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag
das geförderte Kapital in Höhe von
mindestens 10.000 EUR bis
maximal 50.000 EUR entnehmen kann. Bedingung
ist, dass der Betrag unmittelbar für
die Anschaffung oder Herstellung von selbstgenutztem
inländischen Wohneigentum
verwendet wird. Hierbei ist darauf zu achten,
dass nur die Leistungen des Anlegers, für
welche er die staatliche Förderung nach
dem AVmG erhalten hat, entnommen werden
können. Darüber hinaus gezahlte freiwillige
Mehrleistungen gehören nicht dazu.
Gemäß § 92 a Abs. 2 EStG ist
der entnommene Betrag unverzinst in monatlichen
gleichbleibenden Raten bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres in einen zertifizierten
Altersvorsorgevertrag zurückzuzahlen. Mit
der Rückzahlung muss spätestens im
zweiten Jahr nach dem Jahr der Entnahme begonnen
werden, wobei die Rückzahlungsbeträge
keine erneute staatliche Förderung auslösen.
Schädliche
Verwendung
Wird das angesparte Altersvorsorgevermögen nicht
- als Leibrente
- im Rahmen eines Auszahlungsplans oder
- zur Verwendung für eine selbstgenutzte
Wohnung i. S. des § 92 a Abs. 1 EStG
an den Zulageberechtigten ausgezahlt, sondern
z. B. als Einmalbetrag,
liegt eine
schädliche Verwendung vor.
Bei Auszahlungen von Altersvorsorgeleistungen
aufgrund eines Auszahlungsplanes ist
eine Besonderheit zu beachten.
Hier besteht eine
Möglichkeit der Einmalzahlung. Zu
Beginn der Auszahlungsphase dürfen bis zu
20 % des Kapitals als Einmalzahlung
ausgezahlt werden. Darüber hinaus ist es
möglich, bis zum 85. Lebensjahr weitere
20 % im Rahmen von variablen Teilraten zu entnehmen.
60 % des eingezahlten Kapitals
(mindestens aber die eingezahlten Beträge)
sind allerdings für die regulären Raten
sowie die Restkapitalverrentung, d. h. also
für
die Zahlungen ab dem 85. Lebensjahr,
zu verwenden.
Im Fall der schädlichen Verwendung sind
die auf das ausgezahlte Altersvorsorgevermögen
entfallenden Zulagen und der nach § 10
a Abs. 4 EStG gewährte Sonderausgabenabzug
zurückzuzahlen (Rückzahlungsbetrag).
Außer Betracht für die Rückforderung
bleiben jedoch die eingesetzten Beiträge,
die für
die zusätzliche Absicherung der Risiken
"verminderter Erwerbsfähigkeit“ oder
"Hinterbliebenenversorgung“ eingesetzt
wurden. Hierdurch soll sichergestellt werden,
dass
das staatlich geförderte Altersvorsorgekapital auch tatsächlich für eine lebenslange
Absicherung des Zulageberechtigten verwendet
wird. Daher ist eine schädliche Verwendung
grundsätzlich auch im Falle einer Vererbung anzunehmen, denn auch hier
würde das Kapital an einen Dritten ausgezahlt
und nicht - wie vom Gesetzgeber gewollt
- die Altersvorsorge des Berechtigten verbessern.
Der hinterbliebene Ehegatte
kann jedoch im Todesfall des Partners das angesparte
Kapital auf einen auf seinen
Namen lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen.
Liegt eine schädliche Verwendung aufgrund
eines Zahlungsverzuges bei der Rückzahlung
des Entnahmebetrages für Wohneigentum vor
(Verzug von mehr als 12 Monaten),
ist Folgendes zu beachten:
Die Zulagen und die ggf. im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
gewährte
Steuerermäßigung (§ 10 a Abs.
4 EStG) sind in einer Summe sofort zurückzuzahlen.
Darüber hinaus wird der entnommene Betrag
ab dem Zeitpunkt des Eintritts der schädlichen
Verwendung (z. B. Zahlungsverzug) mit 5 % zum
Zwecke der Besteuerung verzinst.