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Begriffe: „Beiträge“, „Leistungen“ und „Zuwendungen“4.
Unterscheiden sich die in den Vorschriften §§ 3
Nr. 63, 3 Nr. 66, 4d und 4e EStG genannten
Begriffe „Beiträge“, „Leistungen“ und „Zuwendungen“ inhaltlich? Verhältnis von § 3 Nr. 63, § 10a / XI. Abschnitt und § 40b EStG5. Nach § 3 Nr. 63 EStG werden Arbeitgeberbeiträge
an eine Pensionskasse oder einen
Pensionsfonds, soweit sie insgesamt im Kalenderjahr 4 % der
Beitragsbemessungsgrenze
in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigen,
steuerfrei belassen. Der Arbeitnehmer hat jedoch gemäß § 3
Nr. 63 Satz 2 EStG die Möglichkeit auf die Steuerfreiheit
zugunsten der Förderung
nach § 10a und XI. Abschnitt
EStG (Zulage und Sonderausgabenabzug) zu verzichten. Besteht
diese Möglichkeit
nur für den Fall der Entgeltumwandlung oder auch für
rein arbeitgeberfinanzierte
Beiträge und wie ist das Verhältnis von § 3
Nr. 63 und § 40b EStG? Informationspflicht des Arbeitgebers 6. Wie erfährt eine Einrichtung der
betrieblichen Altersversorgung von der steuerlichen
Behandlung der Beitragszahlungen wie z.B. der Steuerbefreiung
nach § 3 Nr. 63
EStG, der individuellen Besteuerung oder der Pauschalversteuerung? •
der nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gestellten Beiträge mitteilen, damit die Pensionskasse oder
der Pensionsfonds den Verpflichtungen nach§
22 Nr. 5 Satz 7, § 89 Abs. 2 und § 92 EStG nachkommen
kann.
Die Pensionskasse oder der Pensionsfonds teilt der zentralen
Stelle lediglich die aus individuell
versteuertem Arbeitslohn geleisteten Beiträge mit (Altersvorsorgebeiträge
im Sinne des§
89 Abs. 2 i.V.m. § 82 Abs. 2 EStG). Die anderen Informationen
werden für die Durchführung
der nachgelagerten Besteuerung benötigt. •
individuell versteuerten Beiträge oder mitteilen, damit die Direktversicherung den Verpflichtungen nach § 22 Nr. 5 Satz 7,§ 89 Abs. 2 und § 92 EStG nachkommen kann. Die Direktversicherung teilt der zentralen Stelle lediglich die aus individuell versteuertem Arbeitslohn geleisteten Beiträge mit (Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 89 Abs. 2 i.V.m.§ 82 Abs. 2 EStG). Die anderen Informationen werden für die Durchführung der nachgelagerten Besteuerung benötigt. Verhältnis § 3 Nr. 66 EStG und § 4 BetrAVG7. Welcher Anwendungsbereich
ist dem § 3 Nr. 66 EStG
im Verhältnis zu § 4 BetrAVG
zuzuordnen? Regelungsbereich § 4d EStG8. Sind von § 4d Abs. 3 EStG nur „Versorgungsverpflichtungen“,
also laufende Renten,
erfasst und nicht – wie bei § 4e Abs. 3 EStG und § 3
Nr. 66 EStG – auch Versorgungsanwartschaften? 9. Handelt es sich bei „... Zuwendungen
an die Unterstützungskasse...“ im
Sinne des§
4d Abs. 3 Satz 1 EStG um weitere Zahlungen des Arbeitgebers,
die dieser – unabhängig
von den bereits in der Vergangenheit geleisteten und nach § 4d
Abs. 1 EStG
als Betriebsausgaben abgezogenen Zahlungen – an die
Unterstützungskasse leistet? § 10a EStG
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11. § 10a EStG schließt unbeschränkt
Steuerpflichtige, die in der gesetzlichen Rentenversicherung
pflichtversichert sind, aber kraft zusätzlicher Versorgungsregelung
in einer
Zusatzversorgung pflichtversichert sind und bei denen eine
der Versorgung der
Beamten ähnliche Gesamtversorgung aus der Summe der
Leistungen der gesetzlichen
Rentenversicherung und der Zusatzversorgung gewährleistet
ist, aus. Ist damit
nur der öffentliche Dienst gemeint?
Antwort:
Ausgeschlossen werden alle Gesamtversorgungssysteme, die
die durch das Altersvermögensergänzungsgesetz
beschlossene Absenkung des Rentenniveaus in der gesetzlichen
Rentenversicherung ausgleichen, da die in diesen Versorgungssystemen
versicherten Personen
wirtschaftlich nicht von den leistungsrechtlichen Auswirkungen
der Rentenreform betroffen
sind. Dies gilt auch, wenn während des gesamten Veranlagungszeitraums
bei mehreren
Beschäftigungsverhältnissen die Gesamtversorgung
nur für einen Teil der Gesamtbeschäftigung
besteht (Gesamtversorgungsbeschäftigung überlagert
die anderen Beschäftigungen).
12. Nach § 87 EStG können nur Beiträge
zugunsten zweier Altersvorsorgeprodukte im
Rahmen der Zulage begünstigt werden. Besteht die Möglichkeit,
den Sonderausgabenabzug
für mehr als zwei Verträge geltend zu machen?
Antwort:
Bei der steuerlichen Förderung durch einen Sonderausgabenabzug
nach § 10a Abs. 1 EStG
können Altersvorsorgebeiträge für mehr als
zwei Verträge berücksichtigt werden.
Anrechnung der Zulage im Rahmen der Günstigerprüfung
13. Ein Anleger hat drei Altersvorsorgeverträge
abgeschlossen. Er hat im Jahre 2008 auf
jeden der drei Verträge Eigenbeiträge von jeweils
650 Euro erbracht. Die Zulage kann
gemäß § 87 EStG allerdings nur auf maximal
zwei Verträge verteilt werden und ist zu
kürzen, wenn zugunsten dieser beiden Verträge nicht
der Mindesteigenbeitrag erbracht
worden ist. Für den zusätzlichen Sonderausgabenabzug
nach § 10a EStG gilt
diese Beschränkung auf zwei Verträge nicht. Ist
bei der Berechnung des zusätzlichen
Steuervorteils durch den Sonderausgabenabzug nach § 10a
EStG in den Fällen der
Zulagenkürzung der gekürzte Anspruch auf Zulage
oder die höchstmögliche Zulage
zu berücksichtigen, die bei Zahlung des Mindesteigenbeitrags
gewährt würde?
Antwort:
Bei der Günstigerprüfung werden die Zulagen angerechnet,
auf die unter Berücksichtigung
der auf die maßgebenden zwei Verträge gezahlten
Beiträge ein Anspruch besteht.
Beispiel:
Ein Anleger (ledig, ohne Kinder, beitragspflichtige Einnahmen
in 2007: 60.000 Euro)
zahlt im Jahr 2008 auf drei Altersvorsorgeverträge Eigenbeiträge
in Höhe von jeweils
650 Euro ein. Da die Einzahlungen auf zwei Verträge
zusammen den Mindesteigenbeitrag
in Höhe von 1.946 Euro nicht erreichen (4 % von 60.000
Euro = 2.400 Euro,
maximal 2.100 Euro, abzüglich Zulageanspruch von 154
Euro), ist die Zulage auf 103
Euro zu kürzen (Altersvorsorgebeiträge 1.300 Euro
: Mindesteigenbeitrag 1.946 Euro
* 154 Euro).
Im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 10a
Abs. 2 EStG sind 103 Euro statt des
theoretischen Höchstbetrags von 154 Euro anzusetzen.
Es ist insoweit unerheblich,
dass die Einzahlungen auf alle drei Verträge i.H.v.
insgesamt 1.950 Euro in die Berechnung
des Steuervorteils eingehen.
14. Gemäß § 10a
Abs. 3 Satz 1 EStG steht jedem Ehegatten der Sonderausgabenabzug
gesondert zu, wenn beide zum begünstigten Personenkreis
gehören. Müssen beide
Verträge bis zum jeweiligen Höchstbetrag (im Jahr
2008: 2.100 Euro) bespart werden,
um den möglichen Steuervorteil voll auszuschöpfen,
oder werden die Altersvorsorgebeiträge
und Zulagen beider Ehegatten zusammengerechnet und dann ein
Sonderausgabenabzug von insgesamt höchstens 4.200 Euro
vorgenommen? Wie
wird bei zusammenveranlagten Ehegatten, die beide zum begünstigten
Personenkreis
gehören, die Günstigerprüfung durchgeführt?
Antwort:
Die Übertragung eines nicht ausgeschöpften Sonderausgabenabzugsbetrags
von einem
Ehegatten auf den anderen Ehegatten ist ausgeschlossen (vgl. § 10a
Abs. 3 Satz 1 EStG).
Jeder Ehegatte muss daher auf seinen eigenen Altersvorsorgevertrag
in dem Umfang Beiträge
einzahlen, die dem individuellen Höchstbetrag entsprechen.
Zahlt z.B. ein Ehegatte im
Jahr 2008 2.846 Euro Beiträge auf seinen Vertrag und
der andere Ehegatte 1.046 Euro,
können beide Ehegatten zusammen Sonderausgaben i.H.v.
3.300 Euro (einschließlich der
Zulagen i.H.v. 308 Euro) gemäß § 10a Abs.
1 EStG geltend machen (2.100 Euro + 1.200 Euro).
Der unter Berücksichtigung der Zulagen beider Ehegatten
ermittelte gemeinsame Steuervorteil
wird gemäß § 10a Abs. 4 Satz 3 EStG nach
Maßgabe der bei ihnen jeweils berücksichtigten
Altersvorsorgebeiträge (Eigenbeiträge) verteilt.
Beispiel:
Ehemann Ehefrau
Zulage 154 Euro Zulage 154 Euro
Eigenbeitrag 2.846 Euro
davon gefördert 1.946 Euro
Eigenbeitrag 1.046 Euro
davon gefördert 1.046 Euro
Sonderausgaben 2.100 Euro Sonderausgaben 1.200 Euro
Günstigerprüfung:
angenommener Gesamtbetrag der Einkünfte 200.000 Euro
./. Sonderausgaben Ehemann 2.100 Euro
./. Sonderausgaben Ehefrau 1.200 Euro
zu versteuerndes Einkommen 196.700 Euro
Steuer auf 200.000 Euro 68.172 Euro
Steuer auf 196.700 Euro 66.786 Euro
Differenz 1.386 Euro
./. Zulagen insgesamt (2 * 154 Euro) 308 Euro
zusätzlicher Steuervorteil 1.078 Euro
davon Ehemann (1.946 Euro/2.992 Euro = 65 %) 701 Euro
davon Ehefrau (1.046 Euro/2.992 Euro = 35 %) 377 Euro
> Weiter: Häufige Fragen - FAQ`s Teil 2: Altersvorsorge/Versorgung im Alter
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