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INFORMATIONEN ZUR ALTERSVORSORGE
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Zweifelsfragen im Zusammenhang mit den
steuerrechtlichen Regelungen in § 10a / XI. Abschnitt EStG
Teil 1

Betriebliche Altersversorgung
Tarifliche Vereinbarungen

1. Können Arbeitnehmer gezwungen werden, in tariflich vereinbarte Versorgungswerke auch ihre Zulage einzubringen?
Antwort:
Die steuerliche Förderung kann in tarifliche Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung einbezogen werden (§§ 1a Abs. 3, 17 Abs. 3 BetrAVG).

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Anspruch auf Entgeltumwandlung

2. Ist bereits durch ein Angebot des Arbeitgebers auf Entgeltumwandlung (z.B. in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse) der Anspruch des Arbeitnehmers
auf Entgeltumwandlung im Sinne des § 1a Abs. 2 BetrAVG ausgeschlossen?
Antwort:
Nur der tatsächliche Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung schließt ab 2002 den Anspruch nach § 1a Abs. 2 BetrAVG aus. Dies gilt für alle Durchführungswege in der betrieblichen Altersversorgung.

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Berechnungsgrundlagen

3. Müssen Ansprüche, die in Unterstützungskassen oder bei Direktzusagen bestehen, im Fall der Übertragung in einen Pensionsfonds in gleicher Weise weiterbestehen oder können hier andere Berechnungsgrundlagen zugrundegelegt werden? Muss der Pensionsfonds in diesem Fall die Leistungszusage weiterführen oder ist auch hier eine Beitragszusage mit Mindestleistung möglich?
Antwort:
Die Weiterführung der bestehenden Zusage erfolgt grundsätzlich mit den bisherigen Berechnungsgrundlagen. Im Falle der Überführung auf einen Pensionsfonds bleibt die Leistungszusage bestehen. Sie muss weitergeführt werden.

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Begriffe: „Beiträge“, „Leistungen“ und „Zuwendungen“

4. Unterscheiden sich die in den Vorschriften §§ 3 Nr. 63, 3 Nr. 66, 4d und 4e EStG genannten Begriffe „Beiträge“, „Leistungen“ und „Zuwendungen“ inhaltlich?
Antwort:
Beiträge im Sinne des § 3 Nr. 63 EStG sind laufende Beiträge zum Aufbau von Anwartschaften.
Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 66 EStG sind Zahlungen zur Abgeltung der übertragenen Anwartschaften und Verpflichtungen.
Die in § 4d EStG verwendeten Begriffe „Zuwendungen“ entsprechen den Begriffen „Beiträgen“ (bei laufenden Zahlungen) oder „Leistungen“ (bei der Übertragung von Versorgungsverpflichtungen).
Die unterschiedliche Wortwahl ist historisch bedingt.
In § 4e EStG wurden die Begriffe aus § 3 Nr. 63 EStG und § 3 Nr. 66 EStG übernommen.

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Verhältnis von § 3 Nr. 63, § 10a / XI. Abschnitt und § 40b EStG

5. Nach § 3 Nr. 63 EStG werden Arbeitgeberbeiträge an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds, soweit sie insgesamt im Kalenderjahr 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigen, steuerfrei belassen. Der Arbeitnehmer hat jedoch gemäß § 3 Nr. 63 Satz 2 EStG die Möglichkeit auf die Steuerfreiheit zugunsten der Förderung nach § 10a und XI. Abschnitt EStG (Zulage und Sonderausgabenabzug) zu verzichten. Besteht diese Möglichkeit nur für den Fall der Entgeltumwandlung oder auch für rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge und wie ist das Verhältnis von § 3 Nr. 63 und § 40b EStG?
Antwort:
Rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds sind immer, soweit sie 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) nicht übersteigen, steuerfrei. Der Höchstbetrag wird zunächst durch diese Beiträge ausgefüllt. Sofern der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft worden ist, sind die auf Entgeltumwandlung beruhenden Beiträge zu berücksichtigen.
Bei Beiträgen, die durch Entgeltumwandlung finanziert werden, besteht gemäß § 3 Nr. 63 Satz 2 EStG die Möglichkeit, in den Fällen des § 1a BetrAVG auf Verlangen des Arbeitnehmers oder in den übrigen Fällen durch einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Steuerfreiheit zugunsten der Förderung nach § 10a EStG und XI. Abschnitt EStG zu verzichten. Die Möglichkeit auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG zu verzichten, besteht jedoch nur zugunsten einer individuellen Versteuerung der Beiträge, nicht aber zugunsten der Pauschalversteuerung nach § 40b EStG. Eine Pauschalversteuerung der Beiträge an eine Pensionskasse nach § 40b EStG ist somit ab 1. Januar 2002 nur noch möglich, soweit die 4 %- Grenze des § 3 Nr. 63 EStG betragsmäßig überschritten wird.

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Informationspflicht des Arbeitgebers

6. Wie erfährt eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung von der steuerlichen Behandlung der Beitragszahlungen wie z.B. der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG, der individuellen Besteuerung oder der Pauschalversteuerung?
Antwort:
Die steuerliche Behandlung der Beitragszahlungen ist nur dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bekannt.
Der Arbeitgeber muss daher der Pensionskasse oder dem Pensionsfonds die Höhe

• der nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gestellten Beiträge
• der individuell versteuerten Beiträge und
• der § 40b EStG pauschalversteuerten Beiträge

mitteilen, damit die Pensionskasse oder der Pensionsfonds den Verpflichtungen nach§ 22 Nr. 5 Satz 7, § 89 Abs. 2 und § 92 EStG nachkommen kann. Die Pensionskasse oder der Pensionsfonds teilt der zentralen Stelle lediglich die aus individuell versteuertem Arbeitslohn geleisteten Beiträge mit (Altersvorsorgebeiträge im Sinne des§ 89 Abs. 2 i.V.m. § 82 Abs. 2 EStG). Die anderen Informationen werden für die Durchführung der nachgelagerten Besteuerung benötigt.
Der Arbeitgeber muss der Direktversicherung die Höhe der

• individuell versteuerten Beiträge oder
• nach § 40b EStG pauschallohnversteuerten Beiträge

mitteilen, damit die Direktversicherung den Verpflichtungen nach § 22 Nr. 5 Satz 7,§ 89 Abs. 2 und § 92 EStG nachkommen kann. Die Direktversicherung teilt der zentralen Stelle lediglich die aus individuell versteuertem Arbeitslohn geleisteten Beiträge mit (Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 89 Abs. 2 i.V.m.§ 82 Abs. 2 EStG). Die anderen Informationen werden für die Durchführung der nachgelagerten Besteuerung benötigt.

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Verhältnis § 3 Nr. 66 EStG und § 4 BetrAVG

7. Welcher Anwendungsbereich ist dem § 3 Nr. 66 EStG im Verhältnis zu § 4 BetrAVG zuzuordnen?
Antwort:
§ 3 Nr. 66 EStG ermöglicht es dem Arbeitgeber, von einem in der Vergangenheit gewählten Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung in Form der Direktzusage oder Unterstützungskasse in den Durchführungsweg „Pensionsfonds“ zu wechseln. § 4 BetrAVG findet auf den Wechsel der Durchführung beim gleichen Arbeitgeber keine Anwendung. Die Zustimmung des Arbeitnehmers hierzu erfolgt nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen.

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Regelungsbereich § 4d EStG

8. Sind von § 4d Abs. 3 EStG nur „Versorgungsverpflichtungen“, also laufende Renten, erfasst und nicht – wie bei § 4e Abs. 3 EStG und § 3 Nr. 66 EStG – auch Versorgungsanwartschaften?
Antwort:
§ 4d Abs. 3 EStG erfasst sowohl Versorgungsanwartschaften als auch bereits laufende Versorgungsleistungen. Die Regelung knüpft an § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe d EStG an. Der dort angesprochene Begriff „Versorgungsverpflichtung“ umfasst sowohl die Versorgungsanwartschaften als auch bereits laufende Leistungen.

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9. Handelt es sich bei „... Zuwendungen an die Unterstützungskasse...“ im Sinne des§ 4d Abs. 3 Satz 1 EStG um weitere Zahlungen des Arbeitgebers, die dieser – unabhängig von den bereits in der Vergangenheit geleisteten und nach § 4d Abs. 1 EStG als Betriebsausgaben abgezogenen Zahlungen – an die Unterstützungskasse leistet?
Sind die Zuwendungen des Arbeitgebers und der Unterstützungskasse an den Pensionsfonds auf 10 Jahre zu verteilen oder erfolgt die Zuwendung in einem Jahr und lediglich die Abziehbarkeit als Betriebsausgaben wird auf 10 Jahre verteilt?
Antwort:
Bei den „Zuwendungen“ im Sinne des § 4d Abs. 3 Satz 1 EStG an eine Unterstützungskasse handelt es sich um eine weitere Zuwendung des Arbeitgebers, um die Übernahme der Versorgungsverpflichtungen durch einen Pensionsfonds zu ermöglichen. § 4d Abs. 3 EStG regelt
lediglich die Abziehbarkeit der Zuwendungen als Betriebsausgaben, nicht aber den Zeitpunkt, zu dem die Zuwendung geleistet werden muss; d.h. die Zuwendung erfolgt in einem Jahr, während die steuerliche Berücksichtigung als Betriebsausgaben auf 10 Jahre verteilt wird.

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§ 10a EStG
Begünstigter Personenkreis

10. Zählen auch ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland in die Sozialversicherung einzahlen, zum begünstigten Personenkreis nach § 10a und XI. Abschnitt EStG?
Antwort:
Voraussetzung für eine steuerliche Förderung nach § 10a EStG und XI. Abschnitt EStG ist die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht und die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis. Die Nationalität des Steuerpflichtigen ist für die zusätzliche steuerliche Förderung ohne Bedeutung.

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11. § 10a EStG schließt unbeschränkt Steuerpflichtige, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, aber kraft zusätzlicher Versorgungsregelung in einer
Zusatzversorgung pflichtversichert sind und bei denen eine der Versorgung der Beamten ähnliche Gesamtversorgung aus der Summe der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung gewährleistet ist, aus. Ist damit nur der öffentliche Dienst gemeint?
Antwort:
Ausgeschlossen werden alle Gesamtversorgungssysteme, die die durch das Altersvermögensergänzungsgesetz beschlossene Absenkung des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgleichen, da die in diesen Versorgungssystemen versicherten Personen wirtschaftlich nicht von den leistungsrechtlichen Auswirkungen der Rentenreform betroffen sind. Dies gilt auch, wenn während des gesamten Veranlagungszeitraums bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen die Gesamtversorgung nur für einen Teil der Gesamtbeschäftigung besteht (Gesamtversorgungsbeschäftigung überlagert die anderen Beschäftigungen).

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Anzahl der begünstigten Verträge

12. Nach § 87 EStG können nur Beiträge zugunsten zweier Altersvorsorgeprodukte im Rahmen der Zulage begünstigt werden. Besteht die Möglichkeit, den Sonderausgabenabzug für mehr als zwei Verträge geltend zu machen?
Antwort:
Bei der steuerlichen Förderung durch einen Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 EStG können Altersvorsorgebeiträge für mehr als zwei Verträge berücksichtigt werden. Anrechnung der Zulage im Rahmen der Günstigerprüfung

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13. Ein Anleger hat drei Altersvorsorgeverträge abgeschlossen. Er hat im Jahre 2008 auf jeden der drei Verträge Eigenbeiträge von jeweils 650 Euro erbracht. Die Zulage kann gemäß § 87 EStG allerdings nur auf maximal zwei Verträge verteilt werden und ist zu kürzen, wenn zugunsten dieser beiden Verträge nicht der Mindesteigenbeitrag erbracht worden ist. Für den zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG gilt diese Beschränkung auf zwei Verträge nicht. Ist bei der Berechnung des zusätzlichen Steuervorteils durch den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG in den Fällen der Zulagenkürzung der gekürzte Anspruch auf Zulage oder die höchstmögliche Zulage zu berücksichtigen, die bei Zahlung des Mindesteigenbeitrags gewährt würde?
Antwort:
Bei der Günstigerprüfung werden die Zulagen angerechnet, auf die unter Berücksichtigung der auf die maßgebenden zwei Verträge gezahlten Beiträge ein Anspruch besteht.
Beispiel:
Ein Anleger (ledig, ohne Kinder, beitragspflichtige Einnahmen in 2007: 60.000 Euro) zahlt im Jahr 2008 auf drei Altersvorsorgeverträge Eigenbeiträge in Höhe von jeweils 650 Euro ein. Da die Einzahlungen auf zwei Verträge zusammen den Mindesteigenbeitrag in Höhe von 1.946 Euro nicht erreichen (4 % von 60.000 Euro = 2.400 Euro, maximal 2.100 Euro, abzüglich Zulageanspruch von 154 Euro), ist die Zulage auf 103 Euro zu kürzen (Altersvorsorgebeiträge 1.300 Euro : Mindesteigenbeitrag 1.946 Euro * 154 Euro). Im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 EStG sind 103 Euro statt des theoretischen Höchstbetrags von 154 Euro anzusetzen. Es ist insoweit unerheblich, dass die Einzahlungen auf alle drei Verträge i.H.v. insgesamt 1.950 Euro in die Berechnung des Steuervorteils eingehen.

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Besonderheiten bei Ehegatten

14. Gemäß § 10a Abs. 3 Satz 1 EStG steht jedem Ehegatten der Sonderausgabenabzug gesondert zu, wenn beide zum begünstigten Personenkreis gehören. Müssen beide Verträge bis zum jeweiligen Höchstbetrag (im Jahr 2008: 2.100 Euro) bespart werden, um den möglichen Steuervorteil voll auszuschöpfen, oder werden die Altersvorsorgebeiträge und Zulagen beider Ehegatten zusammengerechnet und dann ein Sonderausgabenabzug von insgesamt höchstens 4.200 Euro vorgenommen? Wie wird bei zusammenveranlagten Ehegatten, die beide zum begünstigten Personenkreis gehören, die Günstigerprüfung durchgeführt?
Antwort:
Die Übertragung eines nicht ausgeschöpften Sonderausgabenabzugsbetrags von einem Ehegatten auf den anderen Ehegatten ist ausgeschlossen (vgl. § 10a Abs. 3 Satz 1 EStG). Jeder Ehegatte muss daher auf seinen eigenen Altersvorsorgevertrag in dem Umfang Beiträge einzahlen, die dem individuellen Höchstbetrag entsprechen. Zahlt z.B. ein Ehegatte im Jahr 2008 2.846 Euro Beiträge auf seinen Vertrag und der andere Ehegatte 1.046 Euro, können beide Ehegatten zusammen Sonderausgaben i.H.v. 3.300 Euro (einschließlich der Zulagen i.H.v. 308 Euro) gemäß § 10a Abs. 1 EStG geltend machen (2.100 Euro + 1.200 Euro).
Der unter Berücksichtigung der Zulagen beider Ehegatten ermittelte gemeinsame Steuervorteil
wird gemäß § 10a Abs. 4 Satz 3 EStG nach Maßgabe der bei ihnen jeweils berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge (Eigenbeiträge) verteilt.
Beispiel:
Ehemann Ehefrau
Zulage 154 Euro Zulage 154 Euro
Eigenbeitrag 2.846 Euro
davon gefördert 1.946 Euro
Eigenbeitrag 1.046 Euro
davon gefördert 1.046 Euro
Sonderausgaben 2.100 Euro Sonderausgaben 1.200 Euro
Günstigerprüfung:
angenommener Gesamtbetrag der Einkünfte 200.000 Euro
./. Sonderausgaben Ehemann 2.100 Euro
./. Sonderausgaben Ehefrau 1.200 Euro
zu versteuerndes Einkommen 196.700 Euro
Steuer auf 200.000 Euro 68.172 Euro
Steuer auf 196.700 Euro 66.786 Euro
Differenz 1.386 Euro
./. Zulagen insgesamt (2 * 154 Euro) 308 Euro
zusätzlicher Steuervorteil 1.078 Euro
davon Ehemann (1.946 Euro/2.992 Euro = 65 %) 701 Euro
davon Ehefrau (1.046 Euro/2.992 Euro = 35 %) 377 Euro

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