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Häufige fragen:
steuerrechtliche
Regelungen in §
10a / XI. Abschnitt EStG
Teil 2
Betriebliche Altersversorgung
XI. Abschnitt des EStG / Zulagenförderung § 82
EStG
Altersvorsorgebeiträge
15. Umfasst der Begriff „Altersvorsorgebeiträge“ im
Sinne des § 82 EStG auch die Zulagen?
Antwort:
Altersvorsorgebeiträge im Sinne von § 82 EStG sind
ausschließlich die aus individuell versteuertem
Einkommen geleisteten Beiträge. Die dem Vertrag gutgeschriebenen
Zulagen
stellen demnach keine Altersvorsorgebeiträge dar und
sind selbst nicht zulagefähig. Der Begriff
der Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 EStG
unterscheidet sich insoweit von der
Begriffsdefinition des AltZertG. Laufende Altersvorsorgebeiträge
im Sinne des AltZertG sind
sowohl eigene Beiträge als auch die dem Vertrag gutgeschriebenen
Zulagen (siehe hierzu
auch das Antwortschreiben zu den Zweifelsfragen zum AltZertG
und dort die Frage 3). Daher
erbringt auch der Ehegatte, der einen abgeleiteten Zulageanspruch
hat (§ 79 Satz 2 EStG)
und auf dessen Altersvorsorgevertrag ausschließlich
die Zulage fließt, laufende Altersvorsorgebeiträge
im Sinne des AltZertG.
Beiträge
zur betrieblichen Altersversorgung
16. Wirkt sich die in
den Satzungen und den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen
(AVB) von Pensionskassen regelmäßig vorgesehene
Bestimmung, dass für den Fall
eines Ausscheidens des Mitarbeiters aus einem Unternehmen
vor Erreichen der Unverfallbarkeitsfrist
die Beiträge erstattet werden können bzw. das Deckungskapital
zurück
gezahlt werden kann, auf die Förderfähigkeit der
Beiträge im Sinne des § 82
Abs. 2 EStG aus ? Handelt es sich bei den vom Arbeitnehmer
aufgrund einer tarifvertraglichen
Verpflichtung bzw. aufgrund der Satzung einer Pensionskasse
gezahlten
Beiträgen (Arbeitnehmerbeiträge) an diese Pensionskasse
um Altersvorsorgebeiträge
nach § 82 Abs. 2 EStG ?
Antwort:
Der Förderfähigkeit von Beiträgen an eine
Pensionskasse steht die in deren Satzung und
Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehene Möglichkeit,
eine gesetzlich verfallbare
Versorgungsanwartschaft abzufinden, grundsätzlich nicht
entgegen (§ 82 Abs. 2 Satz 2
EStG). Wird die Versorgungsanwartschaft tatsächlich
abgefunden, muss im Einzelfall geprüft
werden, ob eine schädliche Verwendung oder ein Fall
des § 93 Abs. 2 EStG vorliegt.
Beiträge, die der Arbeitnehmer für eine von seinem
Arbeitgeber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses
zugesagte Altersversorgung aus seinem individuell versteuerten
Arbeitslohn an
eine Pensionskasse zahlt, die die Voraussetzungen des § 82
Abs. 2 EStG erfüllt, sind Altersvorsorgebeiträge
im Sinne des § 82 EStG.
Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit 17. Gemäß § 82 Abs. 3 EStG gehören zu
den Altersvorsorgebeiträgen auch die Beitragsanteile,
die zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit
des Zulageberechtigten
verwendet werden. Umfasst der Begriff „verminderte
Erwerbsfähigkeit“ auch die Fälle der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit?
Antwort:
Der Begriff „verminderte Erwerbsfähigkeit“ im
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AltZertG bzw.§
82 Abs. 3 EStG umfasst auch die Fälle der Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit.
§ 86 EStG
Mindesteigenbeitrag
/ Direktversicherung 18. Werden die vom Arbeitgeber geleisteten
Beiträge
zu einer Direktversicherung bei der
Berechnung des vom Zulageberechtigten zu zahlenden Mindesteigenbeitrags
berücksichtigt?
Antwort:
Die Beiträge des Arbeitgebers werden - soweit sie nicht
nach § 40b EStG pauschalversteuert
werden - dem Arbeitnehmer als Arbeitslohn zugerechnet und
so behandelt, als habe der Arbeitnehmer
sie aus seinem Arbeitslohn gezahlt.
Mindesteigenbeitragsermittlung bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen
19. Altersteilzeitbeschäftigte sind
Pflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung
(§ 1 SGB VI i.V.m. § 7 Abs. 1a SGB IV) und können
bei Vorliegen der unbeschränkten
Einkommensteuerpflicht die Förderung nach § 10a
EStG und XI. Abschnitt EStG
beantragen. Wie berechnet sich für Altersteilzeitbeschäftigte
der Mindesteigenbeitrag
nach § 86 EStG?
Antwort:
Die für den Erhalt der vollen Zulage erforderlichen
Mindesteigenbeiträge errechnen sich aus
den in § 86 EStG festgelegten Prozentsätzen der
im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten
beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des SGB VI abzüglich
der möglichen Zulagen.
Bei Altersteilzeitverhältnissen werden jedoch als beitragspflichtige
Einnahmen bis zu 90 %
des bisherigen Bruttoarbeitsentgeltes zugrundegelegt, auch
wenn der Arbeitnehmer dies tatsächlich
nicht erhält. In diesem Fall ist gemäß § 86
Abs. 2 Satz 2 EStG das tatsächlich erzielte
Entgelt für die Berechung des Mindesteigenbeitrages
zu berücksichtigen. Arbeitnehmer
erhalten im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
ein (steuer- und sozialversicherungspflichtiges)
vermindertes Bruttoarbeitsentgelt und einen (steuer- und
sozialversicherungsfreien)
Aufstockungsbetrag. Als tatsächlich erzieltes Entgelt
im Sinne des § 86 Abs. 2
Satz 2 EStG ist nur das verminderte Bruttoarbeitsentgelt,
nicht aber der steuer- und sozialversicherungsfreie
Aufstockungsbetrag zu berücksichtigen.
Sockelbetrag
20. Gemäß § 85 Abs. 2 EStG wird bei Eltern,
die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
EStG erfüllen, die Kinderzulage der Mutter zugeordnet,
auf Antrag beider Eltern dem
Vater. Haben die Ehegatten zwei Kinder, können sie wählen,
ob sie an der gesetzlichen
Zuordnung festhalten oder auf Antrag nur ein Kind oder
beide Kinder dem Vater
zuordnen. Sofern beide Eltern zum begünstigten Personenkreis
gehören und bei beiden
die Sockelbetragsregelung greift, können sich je nach
Zuordnung der Kinder unterschiedliche
Mindesteigenbeiträge ergeben.
Antwort:
Halten die Ehegatten an der gesetzlichen Zuordnung fest,
ergibt sich bei der Mutter ein Sokkelbeitrag
von 30 Euro (ab 2005 60 Euro) und beim Vater von 45 Euro
(ab 2005 90 Euro),
also insgesamt 75 Euro (ab 2005 150 Euro). Dies gilt im
Ergebnis auch, wenn beide Kinder
dem Vater zugeordnet werden. Üben die Ehegatten hingegen
ihr Wahlrecht dergestalt aus,
dass beiden Elternteilen jeweils ein Kind zugeordnet wird,
ergeben sich jeweils 38 Euro Sokkelbeitrag
(ab 2005 75 Euro), also insgesamt 76 Euro (ab 2005 150
Euro). Diese Differenz
von einem Euro bis einschließlich 2004, die offensichtlich
durch Rundungsdifferenzen entstanden
ist, erscheint hinnehmbar, denn zum Einen steht es den
Ehegatten frei, die ihren
persönlichen Bedürfnissen entsprechende Lösung
zu wählen. Außerdem schreibt der Mindesteigenbeitrag
nur fest, wie hoch der von den Zulageberechtigten auf ihren
eigenen Altersvorsorgevertrag
zu zahlende Beitrag ist. Den Zulageberechtigten geht somit
nichts „verloren“,
auch wenn sie eine Gestaltung wählen, bei der der Mindesteigenbeitrag
insgesamt betrachtet
um 1 Euro höher ist. Im Übrigen dürfte eine
Fallgestaltung, bei der für beide Ehegatten
der Sockelbetrag anzusetzen ist, der Ausnahmefall sein,
da der anhand der beitragspflichtigen
Einnahmen des Vorjahres ermittelte variable Mindesteigenbeitrag
im Regelfall höher
sein wird.
Besonderheiten
bei Ehegatten
21. Wie wird der Mindesteigenbeitrag des
nach § 10a
Abs. 1 EStG begünstigten Ehegatten
berechnet, wenn der andere Ehegatte nicht zu dem nach § 10a
Abs. 1 EStG
begünstigten Personenkreis gehört? Können
in diesen Fällen die Zulagen beider
Ehegatten in Abzug gebracht werden?
Antwort:
Bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrags des nach § 10a
Abs. 1 EStG begünstigten
Ehegatten (originär begünstigter Ehegatte) sind
auch die dem nicht originär begünstigten
Ehegatten (§ 79 Satz 2 EStG) zustehenden Zulagen zu
berücksichtigen (§ 86 Abs. 2 Satz 1
EStG).
22. Ehegatte 1 gehört nicht zum begünstigten
Personenkreis, weil er pflichtversicherter
Angestellter mit einer Zusatzversorgung des öffentlichen
Dienstes ist. Gehört Ehegatte
2 zum begünstigten Personenkreis, hat Ehegatte 1 nach § 79
Satz 2 EStG einen abgeleiteten Zulageanspruch. Muss der „nicht
originär
begünstigte“ Ehegatte 1
einen eigenen Mindesteigenbeitrag entrichten? Kommt es
dabei darauf an, ob er
selbst Pflichtversicherter ist?
Antwort:
Der „nicht originär begünstigte“ Ehegatte
muss keinen eigenen Mindesteigenbeitrag leisten.
Nach der Konzeption des XI. Abschnitts EStG ist der in § 86
Abs. 2 Satz 1 EStG verwendete
Begriff des „nicht pflichtversicherten Ehegatten“ im
Sinne des nach § 79 Satz 2 EStG nicht
originär zulageberechtigten Ehegatten zu verstehen.
23. Kann die Zulage des nicht originär begünstigten
Ehegatten auf den Vertrag des originär
begünstigten Ehegatten eingezahlt werden?
Antwort:
Die Zulage kann nur einem auf den Namen des Zulageberechtigten
lautenden Altersvorsorgevertrag
gutgeschrieben werden. Daher setzt § 79 Satz 2 EStG
für den abgeleiteten Zulageanspruch
voraus, dass der entsprechende Altersvorsorgevertrag auf
den Namen des nicht
originär begünstigten Ehegatten lautet.
§ 89 EStG
Zulageantrag / Datenerfassung
24. In welcher Form erfolgt die Erfassung
der Antragsdaten für den Zulageantrag?
Antwort:
Die Erfassung der Daten aus dem Zulageantrag erfolgt durch
die Anbieter.
Datenübermittlung
25.
Ist es zulässig, dass der Anbieter bereits bei Vertragsabschluss
die zu diesem Zeitpunkt
bekannten Daten der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenem
automatisiert verarbeitbarem
Datenträger oder durch Datenübertragung übermittelt?
Antwort:
Aus Gründen der Praktikabilität bestehen keine
Bedenken gegen eine solche Regelung (die
zu übermittelnden Datenmengen würden „entzerrt“ und
die zentrale Stelle könnte bereits im
Jahr 2002 mit der Einrichtung von personenbezogenen Konten
beginnen). Für eine vorzeitige
Datenübermittlung besteht aber keine Rechtsgrundlage,
sie kann daher allenfalls im Einverständnis
mit dem Anleger erfolgen. Willigt der Anleger bei Vertragsabschluss
in eine vorzeitige Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung
seiner Daten im Sinne des § 89 Abs. 2
EStG an die zentrale Stelle ein und gibt er zu erkennen,
dass er die Zulage beantragen will,
ist eine vorzeitige Datenübermittlung möglich.
§ 90 EStG
Zulageverfahren
26. Wird die Zulage auf Antrag des Berechtigten
von der zentralen Stelle unmittelbar auf
den begünstigten Vertrag gutgeschrieben?
Antwort:
Die zentrale Stelle überweist die Zulage an den jeweiligen
Anbieter, der die Zulage unmittelbar
dem entsprechenden Altersvorsorgevertrag gutzuschreiben
hat (§ 90 Abs. 2 Satz 3
EStG).
27. Ist es möglich, die Zulage, die der Anbieter von
der zentralen Stelle erhält und nach§
90 Abs. 2 Satz 2 EStG unverzüglich den begünstigten
Altersvorsorgeverträgen gutzuschreiben
hat, einem dem Hauptvertrag ergänzenden „Zulagen-Tarif“ zuzuordnen?
Antwort:
Sofern die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10a
bzw. dem XI. Abschnitt des
EStG insgesamt vorliegen, steht § 90 Abs. 2 EStG der
Zuordnung der Zulage zu einem gesonderten„
Zulagen-Tarif“ nicht entgegen. Aus steuerlicher Sicht
bestehen gegen einen solchen Tarif keine Bedenken, wenn
der Anbieter weiterhin die ihm nach dem XI. Abschnitt des
EStG obliegenden Verpflichtungen erfüllen kann.
Die Kalkulation der Tarife ist im Übrigen eine interne
Angelegenheit des Anbieters. Sie ist
daher eine Frage des Versicherungsaufsichtsrechts und nicht
der steuerlichen Förderung.
§ 92 EStG
Bescheinigung
28. Welchen Zweck erfüllt die Bescheinigung nach § 92
EStG? Soll diese Bescheinigung
als Anlage für die Einkommensteuererklärung dienen?
Antwort:
Die Bescheinigung setzt den Fristlauf nach § 90 Abs.
4 EStG in Gang. Sie dient nicht als
Anlage zur Einkommensteuererklärung. Hierfür ist
der in § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG vorgesehene
Vordruck zu verwenden.
29. In welchem Umfang muss der Anbieter
den jährlichen
Bescheinigungspflichten nach§
92 EStG nachkommen, wenn ein Vertrag über mehrere Jahre
hinweg ruht?
Antwort:
Der Anbieter muss unverändert seinen Bescheinigungspflichten
nach § 92 EStG nachkommen.
30. Auf welche Beträge bezieht sich die Bescheinigung
gemäß § 92 EStG?
Antwort:
Die Bescheinigung bezieht sich auf das gesamte Altersvorsorgevermögen.
Die Bescheinigungspflicht
erstreckt sich daher auch auf die Beiträge, auf die § 3
Nr. 63 EStG, § 10a EStG
oder der XI. Abschnitt EStG nicht angewendet wurden (siehe
hierzu auch die Antwort zur
Frage 41). Dies gilt entsprechend für die nach § 92
Nr. 5 EStG erforderliche Bescheinigung
des Stands des Altersvorsorgevermögens.
§ 92a EStG
Einbeziehung von Wohneigentum
31. Umfasst der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag
mehr als die eingezahlten Beiträge?
Kann er zur Umschuldung eines für Wohnungsbauzwecke
aufgenommenen Kredites
verwendet werden?
Antwort:
Nach § 92a Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Zulageberechtigte
nach § 10a EStG oder dem
XI. Abschnitt EStG gefördertes Kapital (einschließlich
der erwirtschafteten Erträge, Wertsteigerungen
und Zulagen) nur dann aus dem Altersvorsorgevertrag entnehmen,
wenn er dieses
unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer
zu eigenen Wohnzwecken dienenden
Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder
einer im Inland belegenen zu eigenen
Wohnzwecken dienenden eigenen Eigentumswohnung verwendet.
Die Entnahme von
Kapital aus dem Altersvorsorgevertrag zum Zwecke der Umschuldung
eines für Wohnungsbauzwecke
aufgenommenen Darlehens steht dagegen nicht in unmittelbarem
Zusammenhang
mit der Anschaffung oder Herstellung. Diese Entnahme führt
vielmehr zu einer schädlichen
Verwendung von Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 93
EStG.
32. Wie erfolgt die Rückzahlung
des Altersvorsorge - Eigenheimbetrags, wenn sich der
betreffende Altersvorsorgevertrag selbst bereits in der
Leistungsphase befindet?
Antwort:
Soweit der Entnahmebetrag auf den Vertrag zurückgezahlt
wird, aus dem er entnommen
worden ist, kann vertraglich vereinbart werden, dass der
Entnahmebetrag vor Beginn der
Auszahlungsphase vollständig getilgt werden muss (=
Sondertilgung im Sinne des§
92a Abs. 2 Satz 3 EStG). Besteht eine solche Vereinbarung
nicht, können nach Beginn der
Auszahlungsphase die auszuzahlenden Altersvorsorgeleistungen
mit den Rückzahlungsbeträgen
nach § 92a Abs. 1 EStG verrechnet werden, soweit eine
Aufrechnungslage besteht.
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