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Häufige fragen:
steuerrechtliche Regelungen in § 10a / XI. Abschnitt EStG
Teil 2

Betriebliche Altersversorgung
XI. Abschnitt des EStG / Zulagenförderung § 82 EStG
Altersvorsorgebeiträge

15. Umfasst der Begriff „Altersvorsorgebeiträge“ im Sinne des § 82 EStG auch die Zulagen?
Antwort:
Altersvorsorgebeiträge im Sinne von § 82 EStG sind ausschließlich die aus individuell versteuertem Einkommen geleisteten Beiträge. Die dem Vertrag gutgeschriebenen Zulagen stellen demnach keine Altersvorsorgebeiträge dar und sind selbst nicht zulagefähig. Der Begriff
der Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 EStG unterscheidet sich insoweit von der Begriffsdefinition des AltZertG. Laufende Altersvorsorgebeiträge im Sinne des AltZertG sind sowohl eigene Beiträge als auch die dem Vertrag gutgeschriebenen Zulagen (siehe hierzu auch das Antwortschreiben zu den Zweifelsfragen zum AltZertG und dort die Frage 3). Daher erbringt auch der Ehegatte, der einen abgeleiteten Zulageanspruch hat (§ 79 Satz 2 EStG) und auf dessen Altersvorsorgevertrag ausschließlich die Zulage fließt, laufende Altersvorsorgebeiträge im Sinne des AltZertG.

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Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung

16. Wirkt sich die in den Satzungen und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) von Pensionskassen regelmäßig vorgesehene Bestimmung, dass für den Fall eines Ausscheidens des Mitarbeiters aus einem Unternehmen vor Erreichen der Unverfallbarkeitsfrist die Beiträge erstattet werden können bzw. das Deckungskapital zurück gezahlt werden kann, auf die Förderfähigkeit der Beiträge im Sinne des § 82 Abs. 2 EStG aus ? Handelt es sich bei den vom Arbeitnehmer aufgrund einer tarifvertraglichen Verpflichtung bzw. aufgrund der Satzung einer Pensionskasse gezahlten Beiträgen (Arbeitnehmerbeiträge) an diese Pensionskasse um Altersvorsorgebeiträge nach § 82 Abs. 2 EStG ?
Antwort:
Der Förderfähigkeit von Beiträgen an eine Pensionskasse steht die in deren Satzung und Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehene Möglichkeit, eine gesetzlich verfallbare Versorgungsanwartschaft abzufinden, grundsätzlich nicht entgegen (§ 82 Abs. 2 Satz 2 EStG). Wird die Versorgungsanwartschaft tatsächlich abgefunden, muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine schädliche Verwendung oder ein Fall des § 93 Abs. 2 EStG vorliegt. Beiträge, die der Arbeitnehmer für eine von seinem Arbeitgeber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zugesagte Altersversorgung aus seinem individuell versteuerten Arbeitslohn an eine Pensionskasse zahlt, die die Voraussetzungen des § 82 Abs. 2 EStG erfüllt, sind Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 EStG.

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Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit

17. Gemäß § 82 Abs. 3 EStG gehören zu den Altersvorsorgebeiträgen auch die Beitragsanteile, die zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit des Zulageberechtigten verwendet werden. Umfasst der Begriff „verminderte Erwerbsfähigkeit“ auch die Fälle der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit?
Antwort:
Der Begriff „verminderte Erwerbsfähigkeit“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AltZertG bzw.§ 82 Abs. 3 EStG umfasst auch die Fälle der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.

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§ 86 EStG

Mindesteigenbeitrag / Direktversicherung

18. Werden die vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge zu einer Direktversicherung bei der Berechnung des vom Zulageberechtigten zu zahlenden Mindesteigenbeitrags berücksichtigt?
Antwort:
Die Beiträge des Arbeitgebers werden - soweit sie nicht nach § 40b EStG pauschalversteuert werden - dem Arbeitnehmer als Arbeitslohn zugerechnet und so behandelt, als habe der Arbeitnehmer sie aus seinem Arbeitslohn gezahlt.

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Mindesteigenbeitragsermittlung bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen

19. Altersteilzeitbeschäftigte sind Pflichtversicherte der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 SGB VI i.V.m. § 7 Abs. 1a SGB IV) und können bei Vorliegen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht die Förderung nach § 10a EStG und XI. Abschnitt EStG beantragen. Wie berechnet sich für Altersteilzeitbeschäftigte der Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG?
Antwort:
Die für den Erhalt der vollen Zulage erforderlichen Mindesteigenbeiträge errechnen sich aus den in § 86 EStG festgelegten Prozentsätzen der im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des SGB VI abzüglich der möglichen Zulagen. Bei Altersteilzeitverhältnissen werden jedoch als beitragspflichtige Einnahmen bis zu 90 % des bisherigen Bruttoarbeitsentgeltes zugrundegelegt, auch wenn der Arbeitnehmer dies tatsächlich
nicht erhält. In diesem Fall ist gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 EStG das tatsächlich erzielte Entgelt für die Berechung des Mindesteigenbeitrages zu berücksichtigen. Arbeitnehmer erhalten im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ein (steuer- und sozialversicherungspflichtiges) vermindertes Bruttoarbeitsentgelt und einen (steuer- und sozialversicherungsfreien) Aufstockungsbetrag. Als tatsächlich erzieltes Entgelt im Sinne des § 86 Abs. 2 Satz 2 EStG ist nur das verminderte Bruttoarbeitsentgelt, nicht aber der steuer- und sozialversicherungsfreie Aufstockungsbetrag zu berücksichtigen.

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Sockelbetrag

20. Gemäß § 85 Abs. 2 EStG wird bei Eltern, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen, die Kinderzulage der Mutter zugeordnet, auf Antrag beider Eltern dem Vater. Haben die Ehegatten zwei Kinder, können sie wählen, ob sie an der gesetzlichen Zuordnung festhalten oder auf Antrag nur ein Kind oder beide Kinder dem Vater zuordnen. Sofern beide Eltern zum begünstigten Personenkreis gehören und bei beiden die Sockelbetragsregelung greift, können sich je nach Zuordnung der Kinder unterschiedliche Mindesteigenbeiträge ergeben.
Antwort:
Halten die Ehegatten an der gesetzlichen Zuordnung fest, ergibt sich bei der Mutter ein Sokkelbeitrag von 30 Euro (ab 2005 60 Euro) und beim Vater von 45 Euro (ab 2005 90 Euro), also insgesamt 75 Euro (ab 2005 150 Euro). Dies gilt im Ergebnis auch, wenn beide Kinder dem Vater zugeordnet werden. Üben die Ehegatten hingegen ihr Wahlrecht dergestalt aus, dass beiden Elternteilen jeweils ein Kind zugeordnet wird, ergeben sich jeweils 38 Euro Sokkelbeitrag
(ab 2005 75 Euro), also insgesamt 76 Euro (ab 2005 150 Euro). Diese Differenz von einem Euro bis einschließlich 2004, die offensichtlich durch Rundungsdifferenzen entstanden ist, erscheint hinnehmbar, denn zum Einen steht es den Ehegatten frei, die ihren persönlichen Bedürfnissen entsprechende Lösung zu wählen. Außerdem schreibt der Mindesteigenbeitrag nur fest, wie hoch der von den Zulageberechtigten auf ihren eigenen Altersvorsorgevertrag zu zahlende Beitrag ist. Den Zulageberechtigten geht somit nichts „verloren“, auch wenn sie eine Gestaltung wählen, bei der der Mindesteigenbeitrag insgesamt betrachtet um 1 Euro höher ist. Im Übrigen dürfte eine Fallgestaltung, bei der für beide Ehegatten der Sockelbetrag anzusetzen ist, der Ausnahmefall sein, da der anhand der beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres ermittelte variable Mindesteigenbeitrag im Regelfall höher sein wird.

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Besonderheiten bei Ehegatten

21. Wie wird der Mindesteigenbeitrag des nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigten Ehegatten berechnet, wenn der andere Ehegatte nicht zu dem nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigten Personenkreis gehört? Können in diesen Fällen die Zulagen beider Ehegatten in Abzug gebracht werden?
Antwort:
Bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrags des nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigten Ehegatten (originär begünstigter Ehegatte) sind auch die dem nicht originär begünstigten Ehegatten (§ 79 Satz 2 EStG) zustehenden Zulagen zu berücksichtigen (§ 86 Abs. 2 Satz 1 EStG).

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22. Ehegatte 1 gehört nicht zum begünstigten Personenkreis, weil er pflichtversicherter Angestellter mit einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist. Gehört Ehegatte 2 zum begünstigten Personenkreis, hat Ehegatte 1 nach § 79 Satz 2 EStG einen abgeleiteten Zulageanspruch. Muss der „nicht originär begünstigte“ Ehegatte 1 einen eigenen Mindesteigenbeitrag entrichten? Kommt es dabei darauf an, ob er selbst Pflichtversicherter ist?
Antwort:
Der „nicht originär begünstigte“ Ehegatte muss keinen eigenen Mindesteigenbeitrag leisten. Nach der Konzeption des XI. Abschnitts EStG ist der in § 86 Abs. 2 Satz 1 EStG verwendete Begriff des „nicht pflichtversicherten Ehegatten“ im Sinne des nach § 79 Satz 2 EStG nicht originär zulageberechtigten Ehegatten zu verstehen.

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23. Kann die Zulage des nicht originär begünstigten Ehegatten auf den Vertrag des originär begünstigten Ehegatten eingezahlt werden?
Antwort:
Die Zulage kann nur einem auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag
gutgeschrieben werden. Daher setzt § 79 Satz 2 EStG für den abgeleiteten Zulageanspruch voraus, dass der entsprechende Altersvorsorgevertrag auf den Namen des nicht originär begünstigten Ehegatten lautet.

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§ 89 EStG
Zulageantrag / Datenerfassung

24. In welcher Form erfolgt die Erfassung der Antragsdaten für den Zulageantrag?
Antwort:
Die Erfassung der Daten aus dem Zulageantrag erfolgt durch die Anbieter.

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Datenübermittlung

25. Ist es zulässig, dass der Anbieter bereits bei Vertragsabschluss die zu diesem Zeitpunkt bekannten Daten der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenem automatisiert verarbeitbarem Datenträger oder durch Datenübertragung übermittelt?
Antwort:
Aus Gründen der Praktikabilität bestehen keine Bedenken gegen eine solche Regelung (die zu übermittelnden Datenmengen würden „entzerrt“ und die zentrale Stelle könnte bereits im Jahr 2002 mit der Einrichtung von personenbezogenen Konten beginnen). Für eine vorzeitige Datenübermittlung besteht aber keine Rechtsgrundlage, sie kann daher allenfalls im Einverständnis
mit dem Anleger erfolgen. Willigt der Anleger bei Vertragsabschluss in eine vorzeitige Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung seiner Daten im Sinne des § 89 Abs. 2 EStG an die zentrale Stelle ein und gibt er zu erkennen, dass er die Zulage beantragen will, ist eine vorzeitige Datenübermittlung möglich.

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§ 90 EStG
Zulageverfahren

26. Wird die Zulage auf Antrag des Berechtigten von der zentralen Stelle unmittelbar auf den begünstigten Vertrag gutgeschrieben?
Antwort:
Die zentrale Stelle überweist die Zulage an den jeweiligen Anbieter, der die Zulage unmittelbar
dem entsprechenden Altersvorsorgevertrag gutzuschreiben hat (§ 90 Abs. 2 Satz 3 EStG).

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27. Ist es möglich, die Zulage, die der Anbieter von der zentralen Stelle erhält und nach§ 90 Abs. 2 Satz 2 EStG unverzüglich den begünstigten Altersvorsorgeverträgen gutzuschreiben hat, einem dem Hauptvertrag ergänzenden „Zulagen-Tarif“ zuzuordnen?
Antwort:
Sofern die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10a bzw. dem XI. Abschnitt des EStG insgesamt vorliegen, steht § 90 Abs. 2 EStG der Zuordnung der Zulage zu einem gesonderten„ Zulagen-Tarif“ nicht entgegen. Aus steuerlicher Sicht bestehen gegen einen solchen Tarif keine Bedenken, wenn der Anbieter weiterhin die ihm nach dem XI. Abschnitt des EStG obliegenden Verpflichtungen erfüllen kann. Die Kalkulation der Tarife ist im Übrigen eine interne Angelegenheit des Anbieters. Sie ist daher eine Frage des Versicherungsaufsichtsrechts und nicht der steuerlichen Förderung.

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§ 92 EStG
Bescheinigung

28. Welchen Zweck erfüllt die Bescheinigung nach § 92 EStG? Soll diese Bescheinigung als Anlage für die Einkommensteuererklärung dienen?
Antwort:
Die Bescheinigung setzt den Fristlauf nach § 90 Abs. 4 EStG in Gang. Sie dient nicht als Anlage zur Einkommensteuererklärung. Hierfür ist der in § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG vorgesehene Vordruck zu verwenden.

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29. In welchem Umfang muss der Anbieter den jährlichen Bescheinigungspflichten nach§ 92 EStG nachkommen, wenn ein Vertrag über mehrere Jahre hinweg ruht?
Antwort:
Der Anbieter muss unverändert seinen Bescheinigungspflichten nach § 92 EStG nachkommen.

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30. Auf welche Beträge bezieht sich die Bescheinigung gemäß § 92 EStG?
Antwort:
Die Bescheinigung bezieht sich auf das gesamte Altersvorsorgevermögen. Die Bescheinigungspflicht erstreckt sich daher auch auf die Beiträge, auf die § 3 Nr. 63 EStG, § 10a EStG oder der XI. Abschnitt EStG nicht angewendet wurden (siehe hierzu auch die Antwort zur Frage 41). Dies gilt entsprechend für die nach § 92 Nr. 5 EStG erforderliche Bescheinigung des Stands des Altersvorsorgevermögens.

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§ 92a EStG
Einbeziehung von Wohneigentum

31. Umfasst der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag mehr als die eingezahlten Beiträge?
Kann er zur Umschuldung eines für Wohnungsbauzwecke aufgenommenen Kredites verwendet werden?
Antwort:
Nach § 92a Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Zulageberechtigte nach § 10a EStG oder dem XI. Abschnitt EStG gefördertes Kapital (einschließlich der erwirtschafteten Erträge, Wertsteigerungen und Zulagen) nur dann aus dem Altersvorsorgevertrag entnehmen, wenn er dieses unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen zu eigenen Wohnzwecken dienenden eigenen Eigentumswohnung verwendet. Die Entnahme von Kapital aus dem Altersvorsorgevertrag zum Zwecke der Umschuldung eines für Wohnungsbauzwecke aufgenommenen Darlehens steht dagegen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung. Diese Entnahme führt vielmehr zu einer schädlichen Verwendung von Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 93 EStG.

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32. Wie erfolgt die Rückzahlung des Altersvorsorge - Eigenheimbetrags, wenn sich der betreffende Altersvorsorgevertrag selbst bereits in der Leistungsphase befindet?
Antwort:
Soweit der Entnahmebetrag auf den Vertrag zurückgezahlt wird, aus dem er entnommen worden ist, kann vertraglich vereinbart werden, dass der Entnahmebetrag vor Beginn der Auszahlungsphase vollständig getilgt werden muss (= Sondertilgung im Sinne des§ 92a Abs. 2 Satz 3 EStG). Besteht eine solche Vereinbarung nicht, können nach Beginn der Auszahlungsphase die auszuzahlenden Altersvorsorgeleistungen mit den Rückzahlungsbeträgen
nach § 92a Abs. 1 EStG verrechnet werden, soweit eine Aufrechnungslage besteht.

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