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INFORMATIONEN: BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE
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Allgemeine Informationen: Entgeltumwandlung
Betriebliche Altersvorsorge

Seit 1. Januar 2002 haben Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung.
Bei einer Entgeltumwandlung erwirbt der Arbeitnehmer durch Verzicht auf einen Teil seines Barlohns einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung.
Für die Arbeitgeber ergibt sich daraus die Notwendigkeit, auf Verlangen der Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung anzubieten.
Der Anspruch auf Entgeltumwandlung kann für Entgeltbestandteile, die tarifvertraglich vereinbart wurden, jedoch nur dann umgesetzt werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder zugelassen ist.
Entgeltansprüche beruhen auf einer tarifvertraglichen Grundlage, wenn eine beiderseitige Tarifbindung vorliegt (der Arbeitgeber ist Mitglied des vertragsschließenden Arbeitgeberverbandes oder Vertragspartner eines Firmentarifvertrages, der Arbeitnehmer ist Gewerkschaftsmitglied). Für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge schaffen in jedem Fall eine beiderseitige Tarifgebundenheit.
Entgeltleistungen, die "über Tarif" gezahlt werden, werden dagegen vom Tarifvorbehalt nicht erfasst.

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Durchführungswege

Zur Abwicklung der Entgeltumwandlung stehen grundsätzlich alle Durchführungswege zur Verfügung. Bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds kann der Arbeitgeber allein entscheiden, welchen dieser Durchführungswege er in seinem Unternehmen nutzen will. Dadurch wird dem Arbeitnehmer der Zugang zur Zulagenförderung und dem Arbeitgeber die Fortführung bestehender Versorgungswerke offen gehalten.
Demgegenüber ist die Nutzung der nicht der Zulagenförderung unterfallenden Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse nur dann möglich, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer dies übereinstimmend wollen. Bietet der Arbeitgeber keine betriebliche Altersversorgung an bzw. können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht einigen, muss eine Direktversicherung angeboten werden. Ohne Zustimmung des jeweilig Betroffenen ist es daher nicht möglich, entweder dem Arbeitnehmer die Zulagenförderung abzuschneiden oder dem Arbeitgeber die für ihn mit höheren Risiken verbundenen Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse aufzuzwingen.

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Höhe des Anspruchs

Der Entgeltumwandlungsanspruch des Arbeitnehmers ist der Höhe nach in dreierlei Hinsicht begrenzt. Dabei wird jeweils auf dynamische Rechengrößen aus dem Sozialversicherungsrecht
Bezug genommen.
Die Obergrenze beträgt 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2003: 2.448 EUR). Über diese Grenze hinaus kann der Arbeitnehmer nur mit Zustimmung des Arbeitgebers weitere Entgeltbestandteile umwandeln.
Zur Vermeidung von Kleinstanwartschaften ist die Umwandlung eines Mindestbetrags in Höhe von 1/160 der monatlichen Bezugsgröße notwendig (2003: 178,50 EUR).
Außerdem wird der Anspruch dem Umfang nach dadurch eingeschränkt, dass bereits bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen auf das Anspruchsvolumen angerechnet werden und den Anspruch damit entsprechend verkürzen. Eine vom Arbeitgeber finanzierte betriebliche Altersversorgung wird nicht angerechnet.
Umgewandelt werden können sowohl einmalige Leistungen (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld) als auch laufendes Entgelt (monatlicher Lohn/monatliches Gehalt). Will der Arbeitnehmer laufendes Arbeitsentgelt umwandeln, so kann der Arbeitgeber sich vor unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand bei der Weiterleitung der Beiträge dadurch schützen, dass er während eines laufenden Kalenderjahres auf der Umwandlung von Beiträgen in gleich bleibender und nicht in monatlich wechselnder Höhe besteht.

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Bedeutung von Tarifverträgen

Für die Frage, ob, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf Entgeltumwandlung geltend gemacht werden kann, können tarifvertragliche Regelungen in Zukunft große Bedeutung erlangen.
Seit dem 1. Januar 2002 können tarifgebundene Arbeitnehmer eine Entgeltumwandlung aus Tariflohnbestandteilen vornehmen, wenn ein Tarifvertrag dies zulässt. Eine Tarifbindung setzt voraus, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer an den Tarifvertrag gebunden sind. Für den Arbeitgeber ist das der Fall, wenn er Mitglied des den Tarifvertrag aushandelnden Arbeitgeberverbandes ist oder selbst mit der Gewerkschaft einen Tarifvertrag abschließt. Der Arbeitnehmer ist tarifgebunden, wenn er Mitglied der Gewerkschaft ist, die mit dem Arbeitgeberverband oder dem Arbeitgeber den Tarifvertrag abgeschlossen hat. Ohne eine entsprechende tarifvertragliche Regelung kann eine Entgeltumwandlungsvereinbarung nur für übertarifliche Entgeltbestandteile oder mit nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern abgeschlossen werden.
Das Betriebsrentengesetz räumt den Tarifvertragsparteien hier die Möglichkeit ein, den Anspruch auf Entgeltumwandlung durch tarifvertragliche Regelungen umzugestalten. Dabei kann auch von den dargestellten gesetzlichen Vorgaben abgewichen werden. Möglich sind z. B. Regelungen zur Bestimmung des Durchführungswegs oder zum Umfang der umwandlungsfähigen Entgeltbestandteile. Dabei sind Beschränkungen auf bestimmte Zahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ebenso möglich wie z. B. die Umwandlung von Mehrarbeit oder Arbeitszeitguthaben.

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Steuerliche Förderung

Das Gesetz räumt dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht bei der steuer- und beitragsrechtlichen Ausgestaltung des Anspruchs auf Entgeltumwandlung ein. Der Arbeitnehmer kann darauf bestehen, dass ihm die Inanspruchnahme der Zulagenförderung ermöglicht wird, wenn die betriebliche Altersversorgung über die förderfähigen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds abgewickelt wird.
Dann müssen die Beiträge jedoch aus dem Nettoentgelt (nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) entrichtet werden.

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