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Allgemeine Informationen: Durchführungswege
Betriebliche Altersvorsorge
Arbeitgeber, Versorgungsversprechen,
Versorgungsträger
Im Gegensatz zur privaten Vorsorge erteilt bei der betrieblichen Altersversorgung
der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Versorgungsversprechen. Zur Durchführung
dieses
Versprechens kann der Arbeitgeber zwischen fünf Möglichkeiten wählen:
Direktversicherung,
Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktzusage und Unterstützungskasse.
Mit Ausnahme der Direktzusage stehen hinter den Durchführungswegen rechtlich
selbstständige Versorgungsträger mit unterschiedlichen Rechtsformen,
die dem Arbeitgeber
den Verwaltungsaufwand bei der Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung
abnehmen.
Demgegenüber verpflichtet sich der Arbeitgeber bei der Direktzusage zur
Erbringung
der Versorgungsleistung aus dem eigenen Unternehmensvermögen. Er wird damit
selbst zum Versorgungsträger.
Beiträge zur Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung können
sowohl Arbeitgeber
als auch Arbeitnehmer leisten. Der Arbeitgeber kann zur Finanzierung beitragen,
indem er - zusätzlich zum Lohn - für den Arbeitnehmer Beiträge
in eine betriebliche
Altersversorgung einzahlt. Der Arbeitnehmer kann zur Finanzierung beitragen,
indem
er Teile seines künftigen Entgelts umwandelt und in das angebotene Altersvorsorgemodell
einzahlt (sog. Entgeltumwandlung).
Festlegung: Durchführungsweg
Dem Arbeitgeber stand bis 2001 grundsätzlich das Alleinentscheidungsrecht über
die
Frage zu, ob er eine betriebliche Altersversorgung einrichten will, welchen Durchführungsweg
er wählt und welchen Aufwand er für die betriebliche Altersversorgung
zur
Verfügung stellt. Übernimmt der Arbeitgeber den Versorgungsaufwand,
kann er auch
den Durchführungsweg zur Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung bestimmen.
Bei diesen Grundsatzentscheidungen besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
Durch den zum 1. Januar 2002 eingeführten Anspruch der Arbeitnehmer auf
Entgeltumwandlung
ist dieser Grundsatz zumindest teilweise eingeschränkt.
Bei der Abwicklung der Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung, Pensionskasse
oder einen Pensionsfonds kann der Arbeitgeber allein entscheiden, welchen
dieser Durchführungswege er in seinem Unternehmen nutzen will. Dadurch wird
dem
Arbeitnehmer der Zugang zur Zulagenförderung und dem Arbeitgeber die Fortführung
bereits bestehender Versorgungswerke offen gehalten.
Gegebenenfalls sind entsprechende tarifvertragliche Regelungen zu berücksichtigen.
Demgegenüber ist die Nutzung der nicht der Zulagenförderung unterfallenden
Durchführungswege
Direktzusage und Unterstützungskasse nur dann möglich, wenn Arbeitgeber
und Arbeitnehmer dies übereinstimmend wollen. Bietet der Arbeitgeber keine
betriebliche Altersversorgung an bzw. können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer
nicht
einigen, muss eine Direktversicherung angeboten werden.
Einen für alle Betriebe und Arbeitnehmer gleichermaßen optimalen Durchführungsweg
gibt es nicht. Die fünf Durchführungswege haben unterschiedliche Eigenschaften,
die
sich je nach den betriebsspezifischen Gegebenheiten vor- oder nachteilig auswirken
können. Deshalb ist eine sorgfältige Abwägung der Eigenschaften
im Einzelfall erforderlich.
Direktversicherung
Bei einer Direktversicherung erfüllt der Arbeitgeber
sein Versorgungsversprechen(1) gegenüber dem Arbeitnehmer,
indem er bei einem Versicherungsunternehmen eine
Lebensversicherung(2) auf das Leben seines Arbeitnehmers
abschließt
und die Beitragsleistungen(3) übernimmt. Das Bezugsrecht(4)
auf die Versicherungsleistung muss
dem Arbeitnehmer zustehen. Infolgedessen zahlt der Versicherer
im Versorgungsfall
die Leistung direkt an den Arbeitnehmer aus. Gleichzeitig
steht dem Arbeitnehmer oder
dessen Hinterbliebenen damit ein eigener Rechtsanspruch(5)
auf die Leistung zu. Die
Versorgungssicherheit für den Arbeitnehmer ergibt sich
aus der Konstruktion der Direktversicherung.
Die Versorgungsansprüche des Arbeitnehmers sind auch
im Fall der
Insolvenz des Arbeitgebers gewährleistet. Der Lebensversicherer
selbst unterliegt der
Versicherungsaufsicht, die als ausreichender Schutz für
die Leistungsfähigkeit des
Versicherers angesehen wird. Eine Sicherung(6) dieser Versorgungszusage
durch den
Pensions-Sicherungs-Verein ist daher nicht erforderlich.
Förderung
Arbeitnehmer
Aufwendungen für eine Direktversicherung gehören
für den Arbeitnehmer zum zugeflossenen
Arbeitslohn und müssen deshalb grundsätzlich mit
Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen
belegt werden. Allerdings lassen sich auf zwei unterschiedlichen
Wegen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einsparen.
- Bis zu einem Jahresbetrag von bis zu
1.742 EUR (in Einzelfällen
sogar
2.148 EUR) kann die Lohnsteuer mit dem Pauschalsteuersatz
von 20 % zuzüglich
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer abgegolten werden.
Gleichzeitig können
innerhalb dieser Grenzen Sozialversicherungsbeiträge
gespart werden. Ab 2009
werden die vom Arbeitnehmer im Wege der Entgeltumwandlung
finanzierten Zuwendungen
in vollem Umfang mit Sozialversicherungsbeiträgen belegt
und damit
teurer.Finanziert der Arbeitgeber die Beiträge,
bleiben diese weiterhin beitragsfrei.
- Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, für
Beiträge, für die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
entrichtet wurden, die Zulagenförderung zu beantragen.
Im
Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird die Zulagenförderung
noch durch
einen die Steuerbelastung mindernden Sonderausgabenabzug
ergänzt, sofern
sich über diesen Weg eine zusätzliche Steuerersparnis
ergibt.
Förderung
Arbeitgeber
Für den Arbeitgeber sind die Aufwendungen für eine
Direktversicherung seines Arbeitnehmers
als Betriebsausgabe abzugsfähig und mindern den steuerpflichtigen
Gewinn.
Darüber spart der Arbeitgeber seinen Anteil zur Sozialversicherung,
soweit für den Arbeitnehmer
bei der Entgeltumwandlung Versicherungfreiheit besteht.
Vor-
und Nachteile Direktversicherung
Vorteile Arbeitgeber |
Vorteile Arbeitnehmer |
| |
• Versorgungsaufwand kann durch Zulagen
gefördert werden |
• Abwicklung des Anspruchs auf Entgeltumwandlung
möglich |
• Alle Formen der Leistungszusagen sind möglich |
| • Geringer Verwaltungsaufwand für
den Arbeitgeber |
|
| • Kein Bilanzausweis der Versorgungsverpflichtung |
|
| • Keine Insolvenzsicherungspflicht und
daher keine PSV-Beiträge für den Arbeitgeber |
|
| • Versorgungsrisiko wird vom Versicherer
übernommen |
|
Nachteile
Arbeitgeber
|
Nachteile
Arbeitnehmer
|
• Keine Möglichkeit,
den Versorgungsaufwand wie bei Pensionskassen steuer-
und
beitragsfrei zu stellen
|
• Bei Pauschalversteuerung unflexible Dotierung durch enge Fördervoraussetzungen
|
| |
• Die Obergrenzen der Fördertatbestände
erschweren den Aufbau einer Versorgung
für ältere Arbeitnehmer |
| |
• Niedrigere Leistungsansprüche (gesetzliche
Rente, Krankengeld, Arbeitslosengeld)
durch sozialversicherungsfreie
Entgeltumwandlung |
Pensionskasse
Der Arbeitgeber kann
sein Versorgungsverspreche(1)
auch über
eine Pensionskasse
finanzieren. Pensionskassen sind rechtsfähige Versorgungseinrichtungen,
die dem Arbeitnehmer
oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch(4)
gewähren und in der Praxis regelmäßig als
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
ausgestaltet werden. Der Arbeitgeber schließt bei der
Pensionskasse eine Lebensversicherung(2)
auf das Leben des Arbeitnehmers ab. Die Finanzierung der
Versorgungszusage
erfolgt aus Beiträgen des Arbeitgebers(3)
und aus den Erträgen der Pensionskasse.
Die Versorgungssicherheit(5)
für den Arbeitnehmer ergibt
sich aus der Konstruktion
des Durchführungswegs. Die Versorgungsansprüche
des Arbeitnehmers sind
auch im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers gewährleistet.
Die Pensionskasse selbst
unterliegt der Versicherungsaufsicht, die als ausreichender
Schutz für ihre Leistungsfähigkeit
angesehen wird. Eine Sicherung(6) dieser Versorgungszusage
durch den
Pensions-Sicherungs-Verein ist daher nicht erforderlich.
Förderung
Arbeitnehmer
Zuwendungen an eine Pensionskasse gehören für den
Arbeitnehmer zum zugeflossenen
Arbeitslohn und müssen deshalb grundsätzlich mit
Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen
belegt werden. Allerdings lassen sich auf drei unterschiedlichen
Wegen
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einsparen:
- Ab
2002 bleiben Zuwendungen an eine Pensionskasse für
den begünstigten Arbeitnehmer
steuerfrei und werden nicht mit Sozialversicherungsbeiträgen
belegt.
Dies gilt allerdings nur bis zu einer Obergrenze von 4 %
der Beitragsbemessungsgrenze
in der gesetzlichen Rentenversicherung (2003: 2.448 EUR).
Ab 2009 werden
die vom Arbeitnehmer finanzierten Zuwendungen (Entgeltumwandlung)
in
vollem Umfang mit Sozialversicherungsbeiträgen belegt,
bleiben aber steuerfrei.
Demgegenüber bleibt der vom Arbeitgeber übernommene
Versorgungsaufwand
weiterhin beitragsfrei.
- Nachdem die Möglichkeit der Steuer-
und Beitragsfreiheit ausgeschöpft wurde,
kann bis zu einem Jahresbetrag von bis zu 1.742 EUR (in Einzelfällen
sogar
2.148 EUR) die Lohnsteuer mit dem Pauschalsteuersatz von
20 % zuzüglich Solidaritätszuschlag
und Kirchensteuer abgegolten werden. Sofern die Steuerpauschalierung
genutzt wird, können außerdem die auf den Versorgungsaufwand
anfallenden
Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Ab 2009
werden die
vom Arbeitnehmer finanzierten Zuwendungen (Entgeltumwandlung)
in vollem
Umfang mit Sozialversicherungsbeiträgen belegt und damit
teurer. Demgegenüber
bleibt der vom Arbeitgeber übernommene Versorgungsaufwand
weiterhin beitragsfrei.
- Darüber hinaus besteht die
Möglichkeit, für
Beiträge, für die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
entrichtet wurden, die Zulagenförderung zu beantragen.
Im
Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird die Zulagenförderung
noch durch
einen die Steuerbelastung mindernden Sonderausgabenabzug
ergänzt, sofern
sich über diesen Weg eine zusätzliche Steuerersparnis
ergibt.
Förderung
Arbeitgeber
Für den Arbeitgeber sind die Zahlungen an die Pensionskasse
als Betriebsausgabe
abzugsfähig und mindern den steuerpflichtigen Gewinn.
Darüber hinaus profitiert der
Arbeitgeber in gleichem Umfang wie der Arbeitnehmer von einer
möglichen Einsparung
von Sozialversicherungsbeiträgen.
Vor - und Nachteile Pensionskasse
Vorteile
Arbeitgeber
|
Vorteile
Arbeitnehmer
|
| |
• Versorgungsaufwand kann durch Zulagen
gefördert werden oder
bis zu 4 % BBG-RV steuer- und beitragsfrei
gestellt werden |
• Abwicklung
des Anspruchs auf Entgeltumwandlung möglich
|
• Alle Formen
der Leistungszusagen sind möglich
|
| • Geringer Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber |
|
| • Kein Bilanzausweis der Versorgungsverpflichtung |
|
| • Keine Insolvenzsicherungspflicht und daher
keine PSV-Beiträge
für den Arbeitgeber |
|
• Versorgungsrisiko wird von der
Pensionskasse übernommen |
|
Nachteile
Arbeitgeber
|
Nachteile
Arbeitnehmer
|
• Bei Pauschalversteuerung:
Unflexible Dotierung durch enge Fördervoraussetzungen
|
| |
• Niedrigere Leistungsansprüche (gesetzliche
Rente, Krankengeld, Arbeitslosengeld) durch sozialversicherungsfreie
Entgeltumwandlung |
Pensionsfonds
Ab 2002 kann der Arbeitgeber Versorgungszusagen(1) auch über
den Durchführungsweg
Pensionsfonds abwickeln, der in Form einer Aktiengesellschaft
oder eines Pensionsfondsvereins
auf Gegenseitigkeit betrieben werden kann. Damit handelt
es sich um
einen versicherungsähnlichen externen, rechtlich selbstständigen
Versorgungsträger,
der den Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
gewährt und einen
Rechtsanspruch(4) auf Versorgungsleistungen(5) vorsieht.
Der Arbeitgeber beauftragt(2) den Pensionsfonds mit der Zahlung
der Versorgungsleistungen an den Arbeitnehmer,
die durch Beiträge(3) des Arbeitgebers und Erträge
des Pensionsfonds finanziert
werden. Die Versorgungssicherheit des Arbeitnehmers wird
beim Pensionsfonds über den Pensions-Sicherungs-Verein
(PSVaG)(6) sichergestellt. Die Absicherung über
den Pensions-Sicherungs-Verein wird mit den Anlagevorschriften
begründet, die im
Vergleich zu Pensionskassen und Direktversicherungen liberaler
ausgestaltet sind.
Dadurch bietet der Pensionsfonds die Chance einer effizienteren
Kapitalanlage, beinhaltet
aber wegen des daraus folgenden Kapitalanlagerisikos auch
gleichzeitig das Risiko
einer Unterdeckung des Fonds. Realisiert sich das Kapitalmarktrisiko
und kann
der Fonds die zugesagte Versorgungsleistung nicht erbringen,
trifft den Arbeitgeber auf
Grund seines Versorgungsversprechens(1) eine Nachschusspflicht
in Höhe des fehlenden
Versorgungskapitals. Für den Fall, dass er dieser Pflicht
insolvenzbedingt nicht
nachkommen kann, tritt der PSVaG ein. Schuldner der PSV-Beiträge
ist der Arbeitgeber.
Förderung
Arbeitnehmer
Zuwendungen an einen Pensionsfonds gehören für
den Arbeitnehmer zum zugeflossenen
Arbeitslohn und müssen deshalb grundsätzlich mit
Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen
belegt werden. Allerdings lassen sich auf zwei unterschiedlichen
Wegen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einsparen.
- Zuwendungen
des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds sind für den
begünstigten
Arbeitnehmer steuerfrei und werden nicht mit Sozialversicherungsbeiträgen
belegt.
Dies gilt nur bis zu einer Obergrenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze
in
der gesetzlichen Rentenversicherung (2002: 2.448 EUR). Ab
2009 werden die
vom Arbeitnehmer im Wege der Entgeltumwandlung finanzierten
Zuwendungen in
vollem Umfang mit Sozialversicherungsbeiträgen belegt,
bleiben aber steuerfrei.
Demgegenüber bleibt der vom Arbeitgeber übernommene
Versorgungsaufwand
weiterhin beitragsfrei.
- Darüber hinaus besteht die
Möglichkeit, für
Beiträge, für die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
entrichtet wurden, die Zulagenförderung zu beantragen.
Im
Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird die Zulagenförderung
noch durch
einen die Steuerbelastung mindernden Sonderausgabenabzug
ergänzt, sofern
sich über diesen Weg eine zusätzliche Steuerersparnis
ergibt.
Förderung
Arbeitgeber
Für den Arbeitgeber sind die Zuwendungen an Pensionsfonds
als Betriebsausgabe
abzugsfähig und mindern den steuerpflichtigen Gewinn.
Wegen des Rechtsanspruchs des Arbeitnehmers auf die Versorgungsleistung
ist das
Pensionsfondsvermögen nicht dem Unternehmensvermögen
des Arbeitgebers zuzuordnen
und deshalb bilanziell nicht zu erfassen.
Vor- und Nachteile
Pensionsfonds
Vorteile
Arbeitgeber
|
Vorteile
Arbeitnehmer
|
| |
• Aufwendungen an Pensionskassen können
durch Zulagen gefördert werden |
• Abwicklung
des Anspruchs auf Entgeltumwandlung möglich
|
• Alle Formen
der Leistungszusagen sind möglich
|
| • Geringer Verwaltungsaufwand für
den Arbeitgeber wegen Auslagerung
auf den Fonds |
|
| • Kein Bilanzausweis der ersorgungsverpflichtung
in der Bilanz |
|
Nachteile
Arbeitgeber
|
Nachteile
Arbeitnehmer
|
• Insolvenzsicherungspflicht der Versorgungszusage
durch den Arbeitgeber
|
|
| |
• Keine Pauschalversteuerung des Versorgungsaufwands
möglich |
| |
• Niedrigere Leistungsansprüche (gesetzliche
Rente, Krankengeld, Arbeitslosengeld) durch sozialversicherungsfreie
Entgeltumwandlung |
Direktzusage
Bei einer Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber
gegenüber dem Arbeitnehmer(1) die zugesagten Versorgungsleistungen
aus dem Unternehmensvermögen
zu erbringen.
Es entstehen nur Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer
und Arbeitgeber.
Mit der Zusage einer Versorgungsleistung geht der Arbeitgeber
eine Verbindlichkeit
ein, für die er in seiner Bilanz des Unternehmens eine
so genannte Pensionsrückstellung bilden muss(2). Die Direktzusage eignet sich damit nur für
bilanzierende Unternehmen.
Die in der Rückstellung enthaltenen Mittel können
im Unternehmen frei investiert
oder für eine beliebige Form der Kapitalanlage verwendet
werden, z.B. für eine
Rückdeckungsversicherung(3) oder zum Erwerb von Wertpapieren.
Im Versorgungsfall
zahlt der Arbeitgeber die Versorgungsleistung(4) direkt an
den Arbeitnehmer aus. Da
der Arbeitgeber nicht weiß, wie lange er dem Arbeitnehmer
Versorgungsleistungen
zahlen muss, trägt der Arbeitgeber wie ein Versicherer
das volle Versorgungsrisiko.
Aus diesem Grunde wird vom Arbeitgeber häufig eine Rückdeckungsversicherung(3)
abgeschlossen, um die Versorgungsverpflichtung abzusichern.
Bei einer Direktzusage
hängt die Erbringung der Versorgungsleistung vom wirtschaftlichen
Bestand und der
Liquidität des Arbeitgebers ab. Um die Versorgungsleistung
auch im Fall einer Insolvenz
des Arbeitgebers sicherstellen zu können, muss der Arbeitgeber
die Zusage über
den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) absichern(5).
Förderung
Arbeitnehmer
Bei einer Direktzusage ist der Versorgungsaufwand für
den Arbeitnehmer ohne Obergrenzen
steuer- und beitragsfrei. Für den vom Arbeitnehmer durch
Entgeltumwandlung
finanzierten Versorgungsaufwand wird die Beitragsfreiheit
ab 2002 begrenzt und ab
2009 abgeschafft. Der vom Arbeitgeber übernommene Versorgungsaufwand
bleibt
weiterhin beitragsfrei. Die Versorgungsleistungen sind in
vollem Umfang steuerpflichtig
(nachgelagerte Besteuerung). Die Steuerlast kann durch einen
Versorgungsfreibetrag
und einen Werbungskostenpauschbetrag erheblich gesenkt werden.
Aus den Versorgungsleistungen
müssen Sozialversicherungsbeiträge für die
Kranken- und Pflegeversicherung
der Rentner gezahlt werden.
Förderung
Arbeitgeber
Für den Arbeitgeber sind die Aufwendungen für eine
Direktzusage in der Höhe als Betriebsausgaben
abzugsfähig, in der nach den steuerrechtlichen Vorgaben
eine Pensionsrückstellung
gebildet werden muss. Darüber hinaus profitiert der
Arbeitgeber in
gleichem Umfang wie der Arbeitnehmer von einer möglichen
Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Vor- und
Nachteile Direktzusage
Vorteile
Arbeitgeber
|
Vorteile
Arbeitnehmer
|
| • Aufwendungen für eine Direktzusage
sind ohne Obergrenze als Betriebsausgabe
abzugsfähig |
• Aufwendungen für eine Direktzusage sind
ohne Obergrenzen steuer- und beitragsfrei
(bei Entgeltumwandlung wird die Beitragsfreiheit
ab 2002 begrenzt und ab 2009 gestrichen) |
| • Freie Verfügung über die in der
Pensionsrückstellung enthaltenen
Mittel |
• Sicherung der Versorgungszusage durch
den PSVaG |
Nachteile
Arbeitgeber
|
Nachteile
Arbeitnehmer
|
• Hoher Verwaltungsaufwand
|
• Aufwendungen können nicht durch Zulagen
gefördert werden |
| • Hohes Versorgungsrisiko |
|
• Insolvenzsicherungspflicht der Versorgungszusage
durch den Arbeitgeber |
|
| • Erteilung von Beitragszusagen mit
Mindestleistung ist nicht möglich
(Kosten durch PSV-Beiträge) |
|
| • Niederschlag der Versorgungsverpflichtung
in der Bilanz |
|
Unterstützungskasse
Der Arbeitgeber kann sich zur Erfüllung seines Versorgungsversprechens(1)
auch einer
Unterstützungskasse bedienen. Eine Unterstützungskasse
ist eine rechtsfähige
Versorgungseinrichtung, die auf die von ihr gewährten
Leistungen keinen Rechtsanspruch(4) gewährt. Damit ist
die Unterstützungskasse kein
Versicherungsunternehmen
und unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht. Deshalb kann
die Unterstützungskasse
ihr Kapital frei am Kapitalmarkt investieren. Der Arbeitgeber beauftragt (2) die Unterstützungskasse
mit der Erbringung der Versorgungsleistung an den Arbeitnehmer
und
stellt der Unterstützungskasse die dafür erforderlichen
Mittel zur Verfügung(3). Reicht
das Vermögen zur Zahlung der Versorgungsleistung nicht
aus, so muss der Arbeitgeber
aufgrund seines Versorgungsversprechens(1) die Versorgungsverpflichtung
selbst
erfüllen. Das Versorgungsrisiko liegt hier beim Arbeitgeber.
Die Versorgungssicherheit
des Arbeitnehmers wird bei der Unterstützungskasse über
den Pensions-Sicherungs-
Verein (PSVaG)(6) sichergestellt, da die Unterstützungskasse
selbst nicht der Kontrolle
durch die Versicherungsaufsicht unterliegt und im Falle des
Rückgriffs auf den Arbeitgeber
die Erbringung der Versorgungsleistung von dessen Liquidität
abhängt.
Um eine direkte Inanspruchnahme des Arbeitgebers zu vermeiden,
kann sich die Unterstützungskasse
bei einem Lebensversicherer rückversichern(5), indem
sie die vom
Arbeitgeber gezahlten Beiträge an einen Versicherer
weiterleitet und damit das Versorgungsrisiko
auf den Versicherer überträgt. Man spricht dann
von einer rückgedeckten
Unterstützungskasse. Vertragspartner des Versicherungsnehmers
ist allein die
Unterstützungskasse. Die Pflicht zur Insolvenzsicherung über
den PSVaG besteht
auch bei der rückgedeckten Unterstützungskasse.
Förderung
Arbeitnehmer
Bei einer Unterstützungskasse bleibt der Versorgungsaufwand
für den Arbeitnehmer
ohne Obergrenzen steuer- und beitragsfrei. Für den vom
Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung
finanzierten Versorgungsaufwand wird die Beitragsfreiheit
ab 2002 begrenzt
und ab 2009 abgeschafft. Der vom Arbeitgeber übernommene
Versorgungsaufwand
bleibt weiterhin beitragsfrei.
Die Versorgungsleistungen sind in vollem Umfang steuerpflichtig
(nachgelagerte Besteuerung).
Die Steuerlast kann durch einen Versorgungsfreibetrag und
einen Werbungskostenpauschbetrag
gesenkt werden. Aus den Versorgungsleistungen müssen
Sozialversicherungsbeiträge für die Kranken- und
Pflegeversicherung der Rentner gezahlt
werden.
Förderung
Arbeitsgeber
Für den Arbeitgeber sind die Zahlungen an die Unterstützungskasse
grundsätzlich nur
unter so engen Voraussetzungen als Betriebsausgaben abzugsfähig,
dass eine vollständige
Vorfinanzierung der später zu erbringenden Versorgungsleistungen
kaum
möglich ist. Eine Ausnahme gilt nur bei der rückgedeckten
Unterstützungskasse. In
diesem Fall kann der Arbeitgeber Zuwendungen in Höhe
der Beiträge als Betriebsausgaben abziehen, die
die Unterstützungskasse an den Rückdeckungsversicherer
weiterleitet.
Auf diesem Wege kann der Arbeitgeber die vollständige
Vorfinanzierung der
Versorgungsleistungen sicherstellen.
Darüber hinaus profitiert der Arbeitgeber in gleichem
Umfang wie der Arbeitnehmer
von einer möglichen Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Vor- und Nachteile
Unterstützungskasse
Vorteile
Arbeitgeber
|
Vorteile
Arbeitnehmer
|
• Aufwendungen für eine Unterstützungskasse
sind ohne Obergrenze
als Betriebsausgabe abzugsfähig |
• Aufwendungen für eine Direktzusage sind
ohne Obergrenzen steuer- und beitragsfrei (bei Entgeltumwandlung
wird die Beitragsfreiheit ab 2002 begrenzt und ab 2009
gestrichen) |
• Verwaltungsaufwand wird von der
Unterstützungskasse übernommen |
• Sicherung der Versorgungszusage durch den PSVaG |
| • Bei der rückgedeckten Unterstützungskasse
wird das Versorgungsrisiko
vom Rückdeckungsversicherer
übernommen |
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Nachteile
Arbeitgeber
|
Nachteile
Arbeitnehmer
|
• Bei nicht rückgedeckten Unterstützungskassen
trägt der Arbeitgeber das
Versorgungsrisiko
|
• Aufwendungen können nicht durch Zulagen
gefördert werden |
| • Insolvenzsicherungspflicht der Versorgungszusage
durch den Arbeitgeber
(Kosten durch PSV-Beiträge) |
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| • Erteilung von Beitragszusagen mit
Mindestleistung ist nicht möglich |
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