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Allgemeine Informationen: Betriebliche
Altersvorsorge/Altersvorsorgung
Die Alterssicherung in Deutschland stützt sich auf drei Säulen:
-die umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung (1. Säule),
- die kapitalgedeckte Alterssicherung in Form der betrieblichen Altersversorgung
(2. Säule) und
- die privaten Altersvorsorge (3. Säule).
Alterssicherung |
1. Säule |
2. Säule |
3. Säule |
Gesetzliche
Rentenversicherung |
Betriebliche
Altersversorgung |
Private
Vorsorge |
Vorteile:
betriebliche Altersversorgung
Hohe Effizienz
Die betriebliche Altersversorgung bietet neben den
Vorteilen der kollektiven Absicherung
diverse Sparmöglichkeiten im Hinblick auf Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
Daraus ergibt sich eine hohe Effizienz im Hinblick
auf das Verhältnis
von Beitrag
und Leistung, die über andere Vorsorgeprodukte nicht erreicht werden
kann. Außerdem
bietet die betriebliche Altersversorgung durch vergleichsweise niedrige
Verwaltungskosten
und günstige Gruppentarife ein besonders günstiges Preis-Leistungs-
Verhältnis.
Hohe Versorgungsqualität
Durch die Insolvenzsicherung der Versorgungszusagen
bei einem entsprechenden
Risiko und die Anpassung der Betriebsrenten bietet
die betriebliche Altersversorgung
eine hohe Leistungsqualität.
Verringerung von Personalzusatzkosten
Während für Gehaltserhöhungen je nach Branche das 1,4-fache
bis 2-fache des eigentlichen
Erhöhungsbetrages aufgewendet werden muss, kann dieser Betrag bei
einer
betrieblichen Altersversorgung ohne Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen
zum Aufbau von Anwartschaften verwendet werden. Den Arbeitgeber treffen
hier nur minimale Nebenkosten.
Verringerung von Fluktuationskosten
Eine attraktive Altersversorgung kann die Arbeitnehmer
langfristig an das Unternehmen
binden. Dadurch können Fluktuationskosten vermieden werden, die
nicht selten
den Umfang eines Jahresgehaltes annehmen können.
Attraktivität
des Unternehmens auf dem Arbeitsmarkt
Im Wettbewerb um qualifizierte Mitarbeiter wird die betriebliche Altersversorgung
häufig
zum entscheidenden Kriterium bei der Wahl des Arbeitgebers.
Motivation
der Arbeitnehmer
Durch zuverlässige finanzielle Absicherung im Alter können
die Arbeitnehmer nachhaltiger
motiviert werden als durch kurzfristig wirkende Gehaltserhöhungen.
Beteiligung der Arbeitnehmer am
Aufbau von Versorgungskapital
Über die Entgeltumwandlung können die Arbeitnehmer zu beiderseitigem
Nutzen am
Aufbau von Versorgungskapital beteiligt werden. Angesichts des
zunehmenden internationalen
Wettbewerbsdrucks kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern den
Weg
zu einer betrieblichen Altersversorgung eröffnen, ohne eine
Beeinträchtigung
seiner
Wettbewerbsfähigkeit durch eine Erhöhung der Personalzusatzkosten
in Kauf nehmen
zu müssen.
Der Arbeitnehmer profitiert von der hohen Effizienz
der betrieblichen Altersversorgung
im Hinblick auf das Verhältnis von Beitrag und Leistung.
Gesetzliche Regelungen
Das Gesetz zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung definiert Leistungsmerkmale
und Mindestnormen für Betriebsrenten. Soll eine betriebliche
Altersversorgung
im Unternehmen eingeführt werden, so sind die Betriebsparteien
an die Vorschriften
dieses Gesetzes gebunden.
Absicherung
von Lebensrisiken
Betriebliche Altersversorgung liegt immer dann vor,
wenn der Arbeitgeber dafür Sorge
trägt, dass seine Arbeitnehmer oder deren Hinterbliebene nach Eintritt
von Versorgungsfällen
Versorgungsleistungen erhalten. Die betrieblichen Altersversorgung
kann
die drei grundlegenden Lebensrisiken abdecken:
- die Sicherung des Lebensstandards im Alter (Langlebigkeit),
- die Absicherung bei Erwerbsminderung (Invalidität) und
- die Versorgung Hinterbliebener nach dem Tod des Arbeitnehmers
(Hinterbliebenenversorgung).
Damit bietet die betriebliche Altersversorgung ein mit der gesetzlichen
Rentenversicherung
im Wesentlichen vergleichbares Leistungsspektrum an. Ausreichend
für
das Vorliegen
einer betrieblichen Altersversorgung ist die Absicherung zumindest
eines der
genannten Risiken.
Zusage von Versorgungsleistungen
Für diese Versorgungsfälle
sagt der Arbeitgeber Versorgungsleistungen als Kapital
oder
Rentenleistung zu. Hierfür bestehen drei Gestaltungsformen:
Bei einer Leistungszusage verspricht
der Arbeitgeber eine von vornherein der Höhe
nach bestimmbare Versorgungsleistung. Möglich ist die direkte Festlegung
von EURBeträgen
oder ein Prozentsatz bestimmter Gehaltsbestandteile.
Eine mehr am Aufwand orientierte
Möglichkeit ist die
beitragsorientierte Leistungszusage.
In diesem Falle berechnet der Arbeitgeber die zugesagte Leistung
anhand
des Aufwandes, den er für die Versorgung aufwenden möchte.
Diese Zusage orientiert
sich am Beitrag.
Demgegenüber verpflichtet
sich der Arbeitgeber bei einer Beitragszusage mit
Mindestleistung nur noch zur Entrichtung eines bestimmten Beitrags für
den Aufbau einer
Betriebsrente. Die Leistungshöhe ist nicht mehr Gegenstand
der Zusage, sondern ergibt
sich erst im Rentenfall und hängt ab von der Rendite
des Versorgungskapitals. Die
Beitragszusage mit Mindestleistung des Arbeitgebers reduziert
sich auf die Garantie,
im Versorgungsfall zumindest die eingezahlten Beiträge abzüglich
der Kosten für die
Absicherung von Lebensrisiken zur Verfügung zu stellen.
Diese Form der Versorgungszusage
kann nur über Direktversicherungen, Pensionskassen und
Pensionsfonds erteilt werden, nicht aber über Direktzusagen und Unterstützungskassen.
Anspruch
auf Entgeltumwandlung und Tarifvorbehalt
Seit dem 1. Januar 2002 haben Arbeitnehmer
Anspruch auf Entgeltumwandlung. Das
heißt, dass Arbeitnehmer durch den Verzicht
auf Barlohn einen Anspruch auf Versorgungsanwartschaften über
eine betriebliche Altersversorgung erwerben können.
Für
den Arbeitgeber ergibt sich daraus die Notwendigkeit, auf
Verlangen der Arbeitnehmer
eine betriebliche Altersversorgung anzubieten.
Der Anspruch auf Entgeltumwandlung kann für Entgeltbestandteile,
die tarifvertraglich
vereinbart wurden, jedoch nur dann umgesetzt werden, soweit
dies durch Tarifvertrag
vorgesehen oder zugelassen ist.
Entgeltansprüche beruhen auf einer tarifvertraglichen
Grundlage, wenn eine beiderseitige
Tarifbindung vorliegt (der Arbeitgeber ist Mitglied des vertragsschließenden
Arbeitgeberverbandes
oder Vertragspartner eines Firmentarifvertrages, der Arbeitnehmer
ist
Gewerkschaftsmitglied). Für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge
schaffen in jedem
Fall eine beiderseitige Tarifgebundenheit.
Entgeltleistungen, die "über Tarif" gezahlt
werden, werden dagegen vom Tarifvorbehalt
nicht erfasst.
Unverfallbarkeit
Das Betriebsrentengesetz geht von
dem Ansatz aus, dass die vom Arbeitgeber finanzierte
betriebliche Altersversorgung als Belohnung für
die Betriebstreue des Arbeitnehmers
gewährt wird. Enttäuscht der Arbeitnehmer
die erwartete Betriebstreue, kann
ihm die zugesagte Versorgung wieder entzogen werden. Allerdings
darf die Betriebstreue
ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht entschädigungslos
bleiben. Nach diesem
Zeitpunkt hat der Arbeitgeber die Versorgungsanwartschaft
auch dann aufrechtzuerhalten,
wenn der Arbeitnehmer vor Versorgungsbeginn den Betrieb verlässt,
die Versorgungszusage
wird „unverfallbar“. Allerdings kann der Aspekt
der Betriebstreue dann
nicht entscheidend sein, wenn der Arbeitnehmer den finanziellen
Aufwand für die betriebliche
Altersversorgung im Rahmen einer Entgeltumwandlung selbst
getragen hat.
Deshalb sind mit eigenen Mitteln des Arbeitnehmers durch
Entgeltumwandlung finanzierte
Versorgungsanwartschaften sofort unverfallbar.
Insolvenzsicherung
Um eine finanzielle Absicherung im Alter
gewährleisten zu können,
muss der Arbeitnehmer
sich darauf verlassen können, dass er zugesagte Versorgungsleistungen
auch
mit Sicherheit erhält. Hier besteht ein gewisses Risiko,
soweit die Erfüllung der Versorgungszusage
von der Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers abhängt.
Dies ist prinzipiell
der Fall bei den Durchführungswegen Direktzusage, Unterstützungskasse
und Pensionsfonds.
Um dem Bedürfnis nach Versorgungssicherheit Rechnung
zu tragen, schreibt das Betriebsrentengesetz
für diese Fälle eine gesetzliche Pflicht zur Absicherung
der Versorgungszusagen
gegen die Insolvenz des Arbeitgebers vor. Gesetzlicher Träger
der Insolvenzsicherung
ist der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG)
mit
Sitz in Köln. Im Fall der Zahlungsunfähigkeit des
Arbeitgebers übernimmt
der PSVaG
die Versorgungsleistungen. Finanziert wird der PSVaG durch
Beiträge
der Arbeitgeber.
Anpassung
Sofern Versorgungsleistungen nicht in
Form von Kapitalzahlungen, sondern als laufende
Rentenzahlungen erbracht werden, müssen die Regelungen
zur Anpassung der
Rentenleistungen beachtet werden. Das Betriebsrentengesetz
verpflichtet den Arbeitgeber,
die Rentenleistungen mindestens alle drei Jahre zu überprüfen
und vor dem
Hintergrund gestiegener Lebenshaltungskosten über eine
Erhöhung
zu entscheiden.
Als Prüfkriterien sind die wirtschaftliche Tragfähigkeit
der Anpassungsbelastung für den
Arbeitgeber und der Kaufkraftverlust bei den Renten vorgeschrieben.
Bei der Entscheidung über die Anpassung kann er – je nach Durchführungsweg – auf
pauschalierende
Regelungen zurückgreifen.
Der Arbeitgeber kann sich dieser Verpflichtung entziehen, indem er die
laufenden Leistungen
jährlich um wenigstens 1 % jährlich anpasst.
Bei einer Entgeltumwandlung muss die laufende Leistung jährlich
um wenigstens 1 %
angepasst werden.
Von der Anpassungsprüfungspflicht ausgenommen sind einmalige
Kapitalzahlungen,
Beitragszusagen mit Mindestleistung sowie unverfallbare Anwartschaften
von Arbeitnehmern,
die vor Rentenbeginn bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden
sind.
10. Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung
Bei der betrieblichen Altersversorgung erteilt der Arbeitgeber
dem Arbeitnehmer ein
Versorgungsversprechen. Zur Finanzierung dieses Versprechens
kann der Arbeitgeber
zwischen fünf Möglichkeiten wählen: Dies sind die Durchführungswege
Direktversicherung,
Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktzusage und Unterstützungskasse.
Mit
Ausnahme der Direktzusage stehen hinter den Durchführungswegen rechtlich
selbstständige
Versorgungsträger mit unterschiedlichen Rechtsformen,
die dem Arbeitgeber
den Verwaltungsaufwand bei der Abwicklung der betrieblichen
Altersversorgung abnehmen.
Demgegenüber verpflichtet sich der Arbeitgeber bei derDirektzusage
zur Erbringung
der Versorgungsleistung aus dem eigenen Unternehmensvermögen.
Er wird
damit selbst zum Versorgungsträger.
Aufwendungen zur betrieblichen Altersversorgung,
Mitbestimmung
Grundsätzlich wird der Aufwand für Versorgungszusagen vom Arbeitgeber übernommen.
Es ist jedoch nicht notwendig, dass der Arbeitgeber im
Ergebnis auch die wirtschaftliche
Belastung übernimmt. Die Beteiligung des Arbeitnehmers
am Aufbau von
Versorgungskapital wird erreicht durch die Entgeltumwandlung.
Dabei wird zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, dass ein Teil des
Anspruchs auf Barlohn in
einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt
wird.
Bislang war die betriebliche Altersversorgung im Wesentlichen
eine vom Arbeitgeber
finanzierte freiwillige Sozialleistung. Deshalb steht dem
Arbeitgeber auch grundsätzlich
das Alleinentscheidungsrecht über die Frage zu, ob er
eine betriebliche Altersversorgung
einrichten oder einstellen will, welchen Durchführungsweg
er zur Abwicklung der
Versorgungszusagen wählt und welchen Aufwand er für
die betriebliche Altersversorgung
zur Verfügung stellt. Bei diesen Grundsatzentscheidungen
besteht kein Mitbestimmungsrecht
des Betriebsrats. Zwingende Mitbestimmungsrechte kommen erst
bei
der Verteilung der für die Versorgung zur Verfügung
stehenden Mittel unter den Mitarbeitern
und bei der Gestaltung und Verwaltung von Pensionskassen,
Pensionsfonds
und Unterstützungskassen in Betracht, sofern sie als
soziale Einrichtungen des Betriebes geführt werden.
Beteiligt sich der Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung mit
seinem eigenen Entgelt
am Aufbau von Versorgungskapital, so räumt ihm das Betriebsrentengesetz
im Rahmen
seines Anspruchs auf Entgeltumwandlung bestimmte Gestaltungsrechte
bei der
Wahl des Durchführungswegs und bei der Ausgestaltung der steuerlichen
Förderung
ein. Darüber hinaus sind bei der Entgeltumwandlung gegebenenfalls
tarifvertragliche
Bestimmungen zu berücksichtigen. Insoweit bestehen für
die Tarifparteien hierbei Mitbestimmungs-
und Gestaltungsmöglichkeiten.
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