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Allgemeine Informationen: Betriebliche
Altersvorsorge/Altersversorgung
Für die Arbeitnehmer zeichnet sich die betriebliche Altersversorgung
durch eine hohe
Effektivität zwischen Beitrag und Leistung aus. Ein Grund hierfür
liegt in der Möglichkeit,
unterschiedliche Fördertatbestände zu nutzen, über die
entweder Zulagen zum
Versorgungsaufwand gewährt oder Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
eingespart
werden können. Die Fördertatbestände lassen sich in zwei
Gruppen einteilen:
- Bei der vorgelagerten Besteuerung
wird bereits der Versorgungsaufwand je nach
Fördertatbestand in unterschiedlicher Höhe versteuert. Um eine
Doppelbesteuerung
zu vermeiden, sind bei den Versorgungsleistungen nur noch die Zinserträge
steuerpflichtig
- Demgegenüber bleibt bei der nachgelagerten Besteuerung der Versorgungsaufwand
steuerfrei mit der Folge, dass dafür die Versorgungsleistungen
in vollem
Umfang der Steuerpflicht unterliegen.
Für den Arbeitgeber stellen die Aufwendungen für
eine betriebliche Altersversorgung
seines Arbeitnehmers Betriebsausgaben dar, die seinen steuerpflichtigen
Gewinn entsprechend
mindern. Die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug hängen
im
Einzelnen von dem gewählten Durchführungsweg ab. Da die Sozialversicherungsbeiträge
anteilig vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber zu tragen sind, kommt
die im
Rahmen einiger Fördertatbestände mögliche Einsparung von
Sozialversicherungsbeiträgen
auch dem Arbeitgeber zugute. Die aus dem Versorgungskapital erzielten
Zinserträge
sind von der Besteuerung ausgenommen.
Staatliche
Förderung über Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug
Beiträge
zur Direktversicherung Pensionskasse und Pensionsfonds
Arbeitnehmer können
zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung Förderleistungen
in Form von Zulagen und eines Sonderausgabenabzugs
in Anspruch nehmen.
Dadurch soll vor allem den Beziehern geringerer Einkommen
und Familien mit Kindern
der Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung
ermöglicht werden.
Die Förderung erhalten Personen, die in der
gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert
sind (auch Angestellte und Arbeiter des öffentlichen
Dienstes) und die wegen
der Absenkung des Rentenniveaus in Zukunft geringere
Leistungen aus der gesetzlichen
Rentenversicherung zu erwarten haben.
Förderung
Die steuerliche Förderung ist als kombiniertes
System aufgebaut, das zunächst von
der Gewährung von Zulagen ausgeht und diese
- soweit das für den Arbeitnehmer
günstiger ist - durch einen Sonderausgabenabzug
ergänzt. Welche der beiden Alternativen
für den Arbeitnehmer günstiger ist, prüft
das zuständige Finanzamt von Amts wegen.
Auch die steuerliche Förderung ist nach oben
und unten begrenzt. Die Begrenzung
nach unten erfolgt durch einen so genannten Sockelbetrag
für die Gewährung von Zulagen.
Die Begrenzung nach oben liegt in der Festschreibung
von Obergrenzen für den
Sonderausgabenabzug.
Das Förderkonzept geht zunächst von der
Gewährung von Zulagen zu den Altersvorsorgeaufwendungen
des Arbeitnehmers aus, die auf dessen Antrag direkt
an den Versorgungsträger
ausgezahlt werden. Die Zulage knüpft nicht an
die Bedürftigkeit des
Anspruchsberechtigten an und wird unabhängig
vom Einkommen des Berechtigten gezahlt.
Die Zulage setzt sich zusammen aus einer Grundzulage
und einer Kinderzulage.
Um diese Zulagen in voller Höhe in Anspruch
nehmen zu können, muss der Arbeitnehmer
einen so genannten Mindesteigenbeitrag für seine
Altersvorsorge leisten. Wird
der Mindesteigenbeitrag nicht erreicht, wird die
Zulage anteilig gekürzt. Der Mindesteigenbeitrag
ergibt sich aus einem feststehenden Prozentsatz des
in der Rentenversicherung
beitragspflichtigen Einkommens, das der Arbeitnehmer
im vorangegangenen
Kalenderjahr erzielt hat. Er verringert sich um die
Grund- und Kinderzulage.
Zur Vermeidung von verwaltungsaufwendigen aber unrentablen
Kleinstanwartschaften
setzt die Gewährung der Zulage zusätzlich
eine Mindestleistung in Form des so genannten
Sockelbetrags voraus.
Förderfähige
Produkte
Die Zulagenförderung kommt nur dann in Frage,
wenn für den Arbeitnehmer Altersvorsorgebeiträge
aus dem individuell versteuerten und verbeitragten
Arbeitslohn an eine
Direktversicherung, eine Pensionskasse oder an einen
Pensionsfonds gezahlt werden.
Damit sind Direktzusagen und Unterstützungskassen
von der Förderung durch Zulagen
und Sonderausgabenabzug ausgeschlossen. Altersvorsorgebeiträge
liegen auch
dann noch vor, wenn neben der Alterssicherung das
Risiko der Erwerbsminderung des
Arbeitnehmers und die Versorgung seiner Hinterbliebenen
mit abgesichert werden.
Wegen des hohen gesetzlichen Leistungsstandards der
betrieblichen Altersversorgung
ist eine besondere Zertifizierung von Direktversicherungen,
Pensionskassen und Pensionsfonds
nicht erforderlich. Dennoch sind auch Versorgungszusagen über
Direktversicherungen,
Pensionskassen und Pensionsfonds nicht ohne Einschränkungen
för
derfähig. Voraussetzung für die staatliche
Unterstützung ist die Gewährung lebenslanger
gleich bleibender oder steigender Leibrenten oder
die Vereinbarung eines Auszahlungsplans
mit lebenslanger Teilkapitalverrentung. Damit schließen
sich eine steuerliche
Förderung und die bisher mögliche Zusage
von Kapitalleistungen in Zukunft
gegenseitig aus.
Was geschieht mit den Versorgungsleistungen?
Durch die Gewährung der Zulagen wird der Versorgungsaufwand
nachträglich von der
Steuer freigestellt. Deshalb sind die Leistungen
in vollem Umfang steuerpflichtig. Die
Steuerlast kann durch einen Werbungskostenpauschbetrag
in Höhe von 1.023 EUR
gemindert werden. Darüber hinaus müssen
aus den Versorgungsleistungen Beiträge
an die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner
gezahlt werden.
Beiträge
aus unversteuertem und unverbeitragtem Einkommen
Pensionskasse und Pensionsfonds
Arbeitgeberfinanzierte Beiträge können
steuer- und beitragsfrei für eine betriebliche
Altersversorgung des Arbeitnehmers verwendet werden.
Allerdings ist dies nur bis zur
Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in
der gesetzlichen Rentenversicherung
(2003: 2.448 EUR) möglich. Außerdem ist
diese Möglichkeit beschränkt auf die
Durchführungswege Pensionsfonds und Pensionskasse.
Die Vorschrift verlangt nur,
dass der Arbeitgeber nach außen die Versorgungsbeiträge
an die Pensionskasse oder
den Pensionsfonds abführt. Im Innenverhältnis
können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer
auch darüber einigen, dass die Aufwendungen
im Wege der Entgeltumwandlung
wirtschaftlich vom Arbeitnehmer zu tragen sind. Die
Steuer- und Beitragsfreiheit
kann daher sowohl für Beitragsleistungen des
Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers
genutzt werden. Für den Fall der Entgeltumwandlung
entfällt allerdings ab 2009
die Beitragsfreiheit.
Da die Beiträge steuerfrei geblieben sind, sind
die späteren Leistungen in vollem Umfang
steuerpflichtig (nachgelagerte Besteuerung). Die
Steuerlast kann durch einen
Werbungskostenpauschbetrag gemindert werden. Darüber
hinaus müssen aus den
Versorgungsleistungen Beiträge an die Kranken-
und Pflegeversicherung der Rentner
gezahlt werden.
Pauschalversteuerung
mit Beitragsfreiheit
Direktversicherungen und
Pensionskassen
Beitragsleistungen an Direktversicherungen und Pensionskassen
zählen für den Arbeitnehmer
zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Höhe
der Lohnsteuer berechnet
sich grundsätzlich nach dem individuellen Steuersatz
des Arbeitnehmers (vorgelagerte
Besteuerung). Bei der Pauschalversteuerung dagegen
kann der Arbeitnehmer Steuern
sparen. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer die
Versorgungsaufwendungen nur mit
einem Pauschalsteuersatz von 20 % zuzüglich
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
versteuern. Diese Möglichkeit ist der Höhe
nach auf jährlich 1.742 EUR beschränkt.
Sind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam versichert, kann
die Pauschalversteuerung im
Einzelfall auch auf maximal 2.148 EUR jährlich
ausgeweitet werden, sofern der durchschnittliche
Aufwand für alle versicherten Arbeitnehmer 1.742
EUR nicht überschreitet.Ü
ber diese Höchstbeträge hinausgehende Zahlungen
müssen vom Arbeitnehmer mit
dem jeweiligen individuellen Steuersatz versteuert
werden.
Die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung
kommt für Zuführungen an eine Pensionskasse
erst dann in Betracht, wenn die Möglichkeit
der steuer- und beitragsfreien
Dotierung bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze
in der gesetzlichen
Rentenversicherung voll ausgeschöpft ist.
Sofern die Steuerpauschalierung genutzt wird, können
außerdem die auf den Versorgungsaufwand
anfallenden Sozialversicherungsbeiträge eingespart
werden. Diese
Möglichkeit ist allerdings auf Zahlungen beschränkt,
die zusätzlich zum laufenden monatlichen
Arbeitsentgelt geleistet werden. Im Fall der Entgeltumwandlung
können daher
nur durch Umwandlung von Einmal- oder Sonderzahlungen
wie z. B. Urlaubs- oder
Weihnachtsgeld die Sozialversicherungsbeiträge
gespart werden. Für die Entgeltumwandlung
entfällt diese Möglichkeit ab 2009. Dann
bleibt nur noch der vom Arbeitgeber übernommene
Versorgungsaufwand beitragsfrei.
Nach der Versteuerung der Versorgungsbeiträge
müssen bei den Versorgungsleistungen
nur noch die Zinserträge aus dem Versorgungskapital
versteuert werden. Auch
diese bleiben steuerfrei, soweit bestimmte Mindestbedingungen
erfüllt sind, die eine
vorzeitige Verfügung über das Versorgungskapital
verhindern. Steuerfrei ist auch die
Auszahlung als Kapitalleistung. Bei Rentenleistungen
bleibt nur derjenige Zinsanteil
steuerpflichtig, der erst während der Laufzeit
der Rente anfällt. Darüber hinaus müssen
auf die Versorgungsleistung nur noch Sozialversicherungsbeiträge
für die Krankenund
Pflegeversicherung der Rentner gezahlt werden. Beiträge
zur Renten- und Arbeitslosenversicherung
werden nicht mehr fällig.
Beiträge
aus unversteuertem und unverbeitragtem Einkommen
Unterstützungskassen
und Direktzusagen
Bei Direktzusagen und Unterstützungskassen bleiben
die Beitragsleistungen des Arbeitgebers
für den Arbeitnehmer ohne Obergrenzen steuer-
und beitragsfrei. Das ermöglicht
einen effizienten Aufbau einer Altersversorgung.
Im Hinblick auf die Sozialversicherungsbeiträge
wird dieses Sparpotenzial für die vom Arbeitnehmer
durch Entgeltumwandlung
finanzierte betriebliche Unterstützungskassenversorgung
schrittweise
abgeschafft. Ab 2002 bleiben arbeitnehmerfinanzierte
Versorgungsaufwendungen nur
noch bis zur Obergrenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze
in der gesetzlichen
Rentenversicherung (2003: 2.448 EUR) beitragsfrei.
Ab 2009 muss sogar der gesamte
Versorgungsaufwand verbeitragt werden. Demgegenüber
bleibt der vom Arbeitgeber übernommene Versorgungsaufwand
weiterhin beitragsfrei.
Wegen der Steuerfreistellung des Versorgungsaufwands
werden die Versorgungsleistungen
in vollem Umfang der Steuerpflicht unterworfen (nachgelagerte
Besteuerung).
Die Steuerlast kann durch einen Versorgungsfreibetrag
und einen Werbungskostenpauschbetrag
erheblich gesenkt werden. Darüber hinaus müssen
auf die Versorgungsleistung
auch Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.
Dies gilt jedoch nicht
für alle Sozialversicherungszweige, sondern
nur für die Kranken- und Pflegeversicherung
der Rentner. Die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung
können in
vollem Umfang eingespart werden.
Kombination von Fördermöglichkeiten
Zum Aufbau einer betrieblichen
Altersversorgung ist auch eine Kombination der Fördertatbestände
möglich, soweit der jeweilige Durchführungsweg
dies zulässt. Allerdings
kann für jeden eingesetzten Euro nur ein Fördertatbestand
in Anspruch genommen
werden. Eine Doppelförderung ist nicht möglich.
Begrenzung
der sozialversicherungsfreien Entgeltumwandlung
Unter bestimmten Voraussetzungen
können bislang
bei allen Durchführungswegen der
betrieblichen Altersversorgung die Sozialversicherungsbeiträge
für den Versorgungsaufwand
eingespart werden. Diese Möglichkeit wird ab
2002 für die vom Arbeitnehmer
durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche
Altersversorgung schrittweise abgeschafft.
Deshalb muss ab 2002 unterschieden werden, ob der
Versorgungsaufwand
vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer (durch Entgeltumwandlung)
getragen wird.
Im Fall der Entgeltumwandlung ist die Beitragsfreiheit
in den Durchführungswegen
Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktzusage und Unterstützungskasse
ab dem 1. Januar
2002 auf Beiträge in Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze
in der gesetzlichen
Rentenversicherung beschränkt (2003: 2.448 EUR),
für die Direktversicherung
gilt die Obergrenze von 1.742 EUR, in Sonderfällen
2.148 EUR.
Ab 2009 wird die Entgeltumwandlung in vollem Umfang
beitragspflichtig. Demgegenüber
bleibt der vom Arbeitgeber übernommene Versorgungsaufwand
weiterhin beitragsfrei.
Folgen einer sozialversicherungsfreien
Entgeltumwandlung
Soweit eine Entgeltumwandlung dazu
führt, dass
für das umgewandelte Entgelt keine
Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden
(Minderung des sozialversicherungspflichtigen
Bruttoentgelts), darf nicht unberücksichtigt
bleiben, dass dies auch
Auswirkungen auf die Höhe der gesetzlichen Rente
sowie des Arbeitslosen- und Krankengeldes
und der Leistungen während Altersteilzeit hat.
Diese Leistungen sind im Wesentlichen
abhängig
von der Höhe des jeweiligen Bruttoentgelts.
Wird dieses jedoch durch eine Entgeltumwandlung reduziert,
vermindern sich
auch die hiervon abgeleiteten Leistungen.
Pauschal ist ein Günstigkeitsvergleich jedoch
nicht möglich.
Geht man von dem zur Zeit gesetzlich festgelegten
Verhältnis von Beiträgen und Leistungen
in der gesetzlichen Rentenversicherung aus, ergäbe
eine Entgeltumwandlung
im Jahr 2002 bei einem Einkommen in Höhe der
Beitragsbemessungsgrenze etwa folgende
Reduzierung des Rentenanspruchs (ohne Berücksichtigung
weiterer Zeiten und
sonstiger gesetzlicher Regelungen):
Beitragsbemessungsgrenze / Entgelt:
54.000,00 EUR
monatlicher Rentenanspruch ab 1.07.03: 49,48 EUR.
Entgeltumwandlung: 2.160,00 EUR (4 % Beitragsbemessungsgrenze)
vermindertes Bruttoentgelt: 51.840,00 EUR
monatlicher Rentenanspruch ab 1.07.03: 47,50 EUR.
Dies sind natürlich Aussagen auf der Grundlage
einfachster Annahmen und kann nur
als grober Hinweis für mögliche Konsequenzen
dienen. Andere Bruttoeinkommen,
mehrjährige Entgeltumwandlung sowie die individuelle
Erwerbsbiographie mit längeren
Zeiträumen der Krankheit oder Arbeitslosigkeit
können zu Ergebnissen führen, die
hiervon - positiv wie negativ -erheblich abweichen.
Mit den in der Vergangenheit in der privaten und
der betrieblichen Alterssicherung erzielten
Renditen wurden diese Minderungen jedoch in aller
Regel deutlich überkompensiert.
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