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Allgemeine Informationen: Altervorsorge
für
Beihilfeberechtigte/Öffentlicher Dienst
Die Grundversorgung für Angestellte
und Arbeiter des öffentlichen Dienstes wird im Wesentlichen
durch die gesetzliche Rentenversicherung gedeckt. Ausnahmen
gibt es zum Beispiel für spezielle Personenkreise, die
ihre Vorsorgebeiträge im Rahmen der berufsständischen
Versorgung (z. B. Ärzte oder Rechtsanwälte) an
einen anderen Träger zahlen. Über die Grundversorgung
hinaus, werden von verschiedenen Einrichtungen Aufgaben der
Zusatzversorgung wahrgenommen.
Die Versorgung der Beamten folgt
der verfassungsrechtlich verankerten Fürsorgepflicht
des Staates. Hiernach ist eine angemessene Versorgung der
Beamten und ihrer Angehörigen
sicherzustellen. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
sind bei Beamten nicht möglich.
Im Rahmen der Altersversorgung in der Bundesrepublik
Deutschland nimmt der öffentliche
Dienst eine besondere Stellung ein, da er hier die Rechtsverhältnisse von
unterschiedlichen
Berufsgruppen zu berücksichtigten hat. Die Beschäftigten setzen sich
grundsätzlich zusammen aus den Beamten einerseits und den Arbeitnehmern
(sprich Angestellten und Arbeitern) andererseits.
Dabei haben sich im Laufe der Jahre Besonderheiten herausgebildet, auf die hier
wegen der weitreichenden Bedeutung näher eingegangen werden soll. Vielfach
haben auch weitere Organisationen und Verbände (z. B. aus dem kirchlichen
Dienst) die Regelungen aufgenommen, so dass deren Angehörige eine Altersversorgung
in Anlehnung an den öffentlichen Dienst erhalten.
Die nachfolgenden Veröffentlichungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit
und sind auch nicht immer hundertprozentig auf alle Systeme übertragbar.
Sie sollen jedoch einen Überblick und eine Orientierung hinsichtlich der
unterschiedlichen Alterssicherungssysteme
ermöglichen.
Grundversorgung: Angestellte
und Arbeiter
Die Grundversorgung der Angestellte und
Arbeiter wird im Wesentlichen bestimmt
durch der gesetzlichen Rentenversicherung.
Eine Vielzahl der Beschäftigten wird regelmäßig
versicherungspflichtig sein und damit
in Abhängigkeit von der Anzahl der zurückgelegten
rentenrechtlichen Zeiten und der
Höhe der während dieser Zeit versicherten Einkünfte
individuelle Rentenanwartschaften
erwerben.
Allerdings kann es auch im öffentlichen Dienst weitere
Personengruppen geben, die
- obwohl sie grundsätzlich in der Rentenversicherung
versichert sein könnten - eine
Versorgung aus einem anderen System erhalten.
Im Rahmen der berufsständischen Versorgung werden für
spezielle Personenkreise
(z. B. Ärzte, Architekten, ...) Möglichkeiten angeboten,
unter Verzicht auf die Versicherung
in der gesetzlichen Rentenversicherung, ihre Beiträge
einem solchen Träger zukommen
zu lassen. Diese Versicherung kann auch dann bestehen, wenn
der Betroffene
im öffentlichen Dienst beschäftigt ist und er einem
solchen Versorgungswerk angehört.
Ist das der Fall, bestimmt sich die Grundversorgung hier
regelmäßig nach der
Höhe der Leistungen der berufsständischen Versorgung.
Natürlich kann es auch vorkommen, dass sich wegen der
Zugehörigkeit zu mehreren
Systemen (z. B. Rentenversicherung
in jungen Jahren, berufsständische Versorgung nach einem
Studium) hier
anteilige Anwartschaften erworben wurden, die in ihrer Summe
erst die Grundversorgung
ergeben.
Achtung!
Besonderheiten bei der zusätzlichen
kapitalgedeckten Vorsorge im
Rahmen der so genannten „Riester-Förderung“ Für Personen, die laufend in einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung versichert
sind, gibt es Besonderheiten bei der „Riester-Förderung“.
Vor Abschluss eines
entsprechenden Vertrages sollte der Produktanbieter unbedingt
hierüber informiert
werden.
Grundversorgung: Beamte
Das System der Beamtenversorgung folgt
dem verfassungsrechtlich verankerten
Grundsatz, wonach die „(amts-)angemessene“ Versorgung
der Beamten und ihrer Angehörigen
sicherzustellen ist. Da der Staat hier eine so genannte Fürsorgepflicht
seinen
Beamten gegenüber hat, sind dessen Versorgungsbezüge
so zu bemessen, dass
Dienstrang, Bedeutung und Verantwortung des Amtes angemessen
berücksichtigt
werden.
Die Versorgung wird bundeseinheitlich für alle Beamten
geregelt; damit gelten einheitliche
Rechtsvorschriften für Bund, Länder, Gemeinden
und Gemeindeverbände sowie
für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts - soweit und
sofern diese von ihrer Möglichkeit der Verbeamtung Gebrauch
gemacht haben.
Dass die Leistungen der Beamtenversorgung nicht deckungsgleich
mit der Höhe der
Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sind, folgt
einerseits der historisch
bedingten Entwicklung der Beamtenversorgung. Andererseits
beinhaltet diese eine so
genannte Bifunktionalität, das heißt, die Beamtenversorgung
kombiniert die allgemeine,
sonst durch die Rentenversicherung gewährleistete Grundsicherung
mit quasi einer„
betrieblichen Altersversorgung“, die die Betriebstreue
zum öffentlichen Dienstherrn
abgelten soll.
Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren verstärkt
den Versuch unternommen, Änderungen
im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung wirkungsgleich
auf die Beamtenversorgung
zu übertragen. Insofern verlief die Entwicklung der
Systeme zu weiten
Teilen parallel.
Zusatzversorgung: Angestellte und Arbeiter
Die Zusatzversorgung der Angestellten und
Arbeiter ist einer Sonderform der betrieblichen
Altersversorgung. Bis zu der umfangreichen Reform im Jahr
2001 folgte die Zusatzversorgung
dem Prinzip der Gesamtversorgung. Danach war es das Ziel
der Zusatzversorgung,
die Grundsicherung der Beschäftigten (in der Regel die
gesetzliche
Rente) auf das Niveau einer vergleichbaren Beamtenversorgung
aufzustocken. Im Ergebnis
sollten Arbeitnehmer und Beamte eine gleich hohe Versorgung
im Alter erhalten.
Eine unkalkulierbare Kostenbelastung sowie die Abhängigkeit
der Zusatzversorgung
von weiteren Bezugssystemen führten dazu, dass das Versorgungssystem
auf Dauer
nicht finanzierbar war bzw. dieses zu einer unzumutbaren
Belastung der Arbeitnehmer
und Arbeitgeber geführt hätte.
Aus diesem Grund suchten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen
Dienstes nach
einem neuen Modell für die betriebliche Altersversorgung.
Ergebnis war das Versorgungspunktemodell,
welches zum 1. Jan. 2002 in seinen wesentlichen Elementen
eingeführt
wurde.
Kernelement des neuen Leistungsrechts ist die Abhängigkeit
der Betriebsrente von der
Höhe der versicherten Entgelte während des gesamten
Arbeitslebens, jeweils unter
Berücksichtigung des individuellen Lebensalters zum
Zeitpunkt der Zahlung. Hinsichtlich
der Leistungszusage, sprich der vermeintlichen Höhe
der späteren Rentenleistung,
wird unterstellt, dass eine Einzahlung in Höhe von 4
% des versicherten Entgelts in einem
kapitalgedeckten System angelegt wird.
Da dieses neue Punktemodell jedoch erst ab dem Jahr 2002
gelten soll, waren umfangreiche
Besitzstandsregelungen erforderlich, die die im alten System
bis zum Jahr
2001 erworbenen Anwartschaften unter Berücksichtigung
des individuellen Vertrauensschutzes
sicherstellen mussten.
Die Aufgaben der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst
werden wahrgenommen
von verschiedenen Einrichtungen, die zu weiten Teilen ein
einheitliches Leistungsrecht
anwenden. Weniger einheitlich gestaltet sich hingegen die
Finanzierung der Zusatzversorgung,
denn die einzelnen Kassen haben hier teils sehr unterschiedliche
Kostenstrukturen
und Rücklagen vorzuweisen. Dieses führt dazu, dass
der Finanzierungsbedarf
erheblich differiert; sowohl mit Auswirkungen für die
Arbeitgeber (in Bezug auf die
zu zahlenden Umlage) - als auch für die Arbeitnehmer,
die teilweise eine Eigenbeteiligung
zu leisten haben. Leistungsrechtlich wirkt sich dieses nicht
aus, denn bei allen
Versicherten bestimmt sich die Höhe der Leistungszusage
nach dem versicherten Entgelt
und nicht nach der Höhe der eingezahlten Beiträge
und Umlagen.
Zusätzliche
kapitalgedeckte Vorsorge:
Angestellte und Arbeiter
Einhergehend mit der Absenkung des Rentenniveaus,
verbunden mit der Aufgabe des
Gesamtversorgungssystems für die im öffentlichen
Dienst beschäftigten Angestellten
und Arbeiter, können die Betroffenen die entstandene
Versorgungslücke durch die
Teilhabe an der staatlich geförderten, freiwilligen
kapitalgedeckten Altersvorsorge ausgleichen.
Als Anbieter einer solchen Vorsorge treten dabei auch die
einzelnen Zuatzversorgungseinrichtungen
auf, die ihren Mitgliedern - wie andere Produktanbieter auch
- individuelle
Angebote unterbreiten.
Die Betroffenen können diese freiwillige Versicherung
in Form einer Höherversicherung
(in Anlehnung an eine bestehende Pflichtversicherung) und
als Weiterversicherung (in
unmittelbaren Anschluss an das Ende einer Pflichtversicherung)
praktizieren.
Die konkreten Möglichkeiten können allerdings innerhalb
der Höherversicherung bzw.
der Weiterversicherung differieren. Während eines bestehenden
Pflichtversicherungsverhältnisses
bei der Zusatzversorgungskasse kommt sowohl die Möglichkeit
der Entgeltumwandlung
als auch die freiwillige Versicherung unter Inanspruchnahme
der so
genannten „Riester-Förderung“ in Betracht.
Hinsichtlich der „Riester-Förderung“ werden
den Betroffenen dabei auch schon individuelle Angebote unterbreitet,
während die
Entgeltumwandlung hingegen für den Großteil des öffentlichen
Dienstes erst noch
durch Tarifvertrag zugelassen werden müsste.
Die Bezeichnung der Produkte der Zusatzversorgungseinrichtungen
können zwar unterschiedlich
sein, dahinter verbergen sich allerdings vom Grundsatz her
zwei Varianten.
a) Freiwillige Versicherung in Anlehnung
an das Punktemodell
Alle Zusatzversorgungseinrichtungen bedienen sich bei der
freiwilligen Versicherung
des Punktemodells, das für die Pflichtversicherung im
Jahr 2002 neu eingeführt
wurde und haben dieses für die freiwillige Versicherung
modifiziert.
Hintergrund ist, dass der Arbeitnehmer durch seine freiwilligen
Beiträge (egal ob
in Form der Entgeltumwandlung oder durch eigenen Beiträge
unter Inanspruchnahme
der „Riesterr-Förderung“) zusätzliche
Versorgungspunkte erwirbt. Hierdurch
kann er seine persönliche Betriebsrente weiter aufbessern.
Im Gegensatz zu der Pflichtversicherung werden die so eingezahlten
Beiträge
jedoch ausschließlich im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens
angelegt, das
heißt, das eingezahlte Kapital wird für die spätere
Rentenleistung auch tatsächlich
verwendet und getrennt von den übrigen Einnahmen in
einem separaten Abrechnungsverband
geführt.
b) Freiwillige Versicherung durch fondsgebundene
Rentenversicherung
Die Tarifvertragsparteien haben den Zusatzversorgungseinrichtungen
weiterhin
die Ermächtigung gegeben, die freiwillige Versicherung
wahlweise auch durch
fondsgebundene Rentenversicherung zu praktizieren. Allerdings
ist es in das
Ermessen der jeweiligen Einrichtung gestellt, ob sie so etwas
anbietet oder nicht.
Sofern jedoch davon Gebrauch gemacht wird, müssen die
eingezahlten Beiträge
so angelegt werden, dass im Versicherungsfall mindestens
die eingezahlten Beiträge
vorhanden sind und für eine Rentenzahlung zur Verfügung
stehen. Die
darüber hinausgehenden Beiträge, die nicht zur
Deckung der Mindestleistung
benötigt werden, können unter Renditegesichtspunkten
frei in Fonds angelegt
werden.
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL
- mit Sitz in Karlsruhe
als die größte Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen
Dienstes in der
Bundesrepublik Deutschland wird ihren Mitgliedern sowohl
die freiwilligen Versicherung
in Anlehnung an das Punktemodell als auch die freiwilligen
Versicherung
durch fondsgebundene Rentenversicherung anbieten.
c)Weitere Produktanbieter
und Abgrenzung zu den Zusatzversorgungseinrichtungen
Unbeschadet der dargestellten Produkte bleibt es den Angestellten
und Arbeitern
im öffentlichen Dienst natürlich unbenommen, ihre
zusätzliche kapitalgedeckte
Vorsorge auch bei einem anderen Anbieter (z. B. Versicherungen,
Banken o. ä.)
zu praktizieren. Allein wegen des Vergleichs der Rentabilität
der verschiedenen
Produkte sollten deshalb auch diese nicht außer acht
gelassen werden.
Für welches Produkt sich die Betroffenen dann letzten
Endes entscheiden, bleibt
ausschließlich ihnen vorbehalten. Der Arbeitgeber hat
hierauf keine Einflussmöglichkeit.
Lediglich bei Durchführung der Versicherung im Wege
der betrieblichen
Altersversorgung (z. B. Entgeltumwandlung) kann der Arbeitgeber
den Durchführungsweg
(z. B. zugunsten der eigenen Zusatzversorgungseinrichtung)
bestimmen.
Näheres wäre aber auch hier dem Tarifvertrag zu
entnehmen.
Zusätzliche kapitalgedeckte Vorsorge für
Beamte
Infolge des Versorgungsänderungsgesetzes
2001 hat der Gesetzgeber zum 1. Jan.
2003 die Absenkung des Versorgungsniveaus - analog dem Recht
der gesetzlichen
Rentenversicherung - auch für die Beamtenversorgung
beschlossen.
Einhergehend mit der Absenkung des Versorgungsniveaus will
der Gesetzgeber die
entstehende Versorgungslücke durch Teilhabe an der staatlich
geförderten privaten
Altersvorsorge schließen. Voraussetzung hierfür
ist lediglich eine Einverständniserklärung
der Betroffenen zur Weitergabe der erforderlichen Daten von
der die Bezüge
zahlenden Dienststelle an die Zentrale Zulagenstelle für
Altersvermögen - kurz ZfA.
Im Gegensatz zu den Möglichkeiten für Arbeitnehmer
beschränkt sich für Beamte die
Teilhabe an der staatlichen Förderung auf die Möglichkeiten
der privaten Altersvorsorge
durch Abschluss von zertifizierten Altersvorsorgeverträgen.
Die Regelungen zur betrieblichen
Altersversorgung stehen den Beamten nicht zur Verfügung.
Weitere Informationen für Angestellte
und Arbeiter
Auskünfte bezüglich der erworbenen Anwartschaften
aus der gesetzlichen Rentenversicherung
bzw. der berufsständischen Versorgung sind direkt von
den zuständigen
Versicherungsträgern zu erhalten.
Die Zusatzversorgungseinrichtungen haben durch ihre satzungsmäßigen
Bestimmungen
die beteiligten Arbeitgeber dazu verpflichtet, die von der
Kasse zur Verfügung gestellten
Druckschriften auszuhändigen und ggf. zu erläutern.
Oftmals kommen die Arbeitgeber
mangels eigener Möglichkeiten dieser Pflicht nicht nach
und verweisen die
Rat suchenden an die zuständige Einrichtung. Diese unterhalten
vielfach eigene Service-
Bereiche (mit ständiger telefonischer Erreichbarkeit).
Die größte Zusatzversorgungseinrichtung ist die
Versorgungsanstalt des Bundes und
der Länder mit Sitz in Karlsruhe. Dieser ist im Internet
unter www.vbl.de zu erreichen.
Als große Einrichtung im Bereichen der katholischen
Kirche nimmt die Kirchliche Zusatzversorgungskasse
mit Sitz in Köln die Aufgaben in diesem Bereich wahr.
Auch hier
können sich Interessierte per Internet unter www.kzvk.de über
die konkrete Ausgestaltung
der Zusatzversorgung informieren.
Weitere Informationen für Beamte
Die Besoldung der Beamten wird von den
Bezüge zahlenden
Dienststellen für die Beamten
wahrgenommen. Teilweise werden diese von kommunalen Versorgungskassen
für mehrere Dienstherrn wahrgenommen bzw. - wie im Fall
der landeseigenen Landeämter für Besoldung und
Versorgung - als großer
Träger für eine Vielzahl von Bediensteten.
Ungeachtet dessen gibt es aber auch eine Vielzahl von Dienstherrn,
die dieses
separat für ihre Dienststelle praktizieren. Alle diese
Einrichtungen sind Ansprechpartner
für die Leistungen der Beamtenversorgung.
Hinsichtlich der zusätzlichen Vorsorge sind die Beamten
auf zertifizierte Produktanbieter
angewiesen. Ihnen stehen grundsätzlich die Zusatzversorgungseinrichtungen
des öffentlichen Dienstes nicht zur Verfügung.
Die Produktanbieter erteilen die erforderlichen Auskünfte
hinsichtlich der Möglichkeiten
einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge für
Beamte.
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