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INFORMATIONEN: ALTERSVORSORGE
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Allgemeine Informationen: Altervorsorge für
Beihilfeberechtigte/Öffentlicher Dienst

Die Grundversorgung für Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes wird im Wesentlichen durch die gesetzliche Rentenversicherung gedeckt. Ausnahmen gibt es zum Beispiel für spezielle Personenkreise, die ihre Vorsorgebeiträge im Rahmen der berufsständischen Versorgung (z. B. Ärzte oder Rechtsanwälte) an einen anderen Träger zahlen. Über die Grundversorgung hinaus, werden von verschiedenen Einrichtungen Aufgaben der Zusatzversorgung wahrgenommen.

Die Versorgung der Beamten folgt der verfassungsrechtlich verankerten Fürsorgepflicht des Staates. Hiernach ist eine angemessene Versorgung der Beamten und ihrer Angehörigen sicherzustellen. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind bei Beamten nicht möglich.

Im Rahmen der Altersversorgung in der Bundesrepublik Deutschland nimmt der öffentliche Dienst eine besondere Stellung ein, da er hier die Rechtsverhältnisse von unterschiedlichen Berufsgruppen zu berücksichtigten hat. Die Beschäftigten setzen sich grundsätzlich zusammen aus den Beamten einerseits und den Arbeitnehmern (sprich Angestellten und Arbeitern) andererseits.
Dabei haben sich im Laufe der Jahre Besonderheiten herausgebildet, auf die hier wegen der weitreichenden Bedeutung näher eingegangen werden soll. Vielfach haben auch weitere Organisationen und Verbände (z. B. aus dem kirchlichen Dienst) die Regelungen aufgenommen, so dass deren Angehörige eine Altersversorgung in Anlehnung an den öffentlichen Dienst erhalten.
Die nachfolgenden Veröffentlichungen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und sind auch nicht immer hundertprozentig auf alle Systeme übertragbar. Sie sollen jedoch einen Überblick und eine Orientierung hinsichtlich der unterschiedlichen Alterssicherungssysteme ermöglichen.

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Grundversorgung: Angestellte und Arbeiter

Die Grundversorgung der Angestellte und Arbeiter wird im Wesentlichen bestimmt durch der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Vielzahl der Beschäftigten wird regelmäßig versicherungspflichtig sein und damit in Abhängigkeit von der Anzahl der zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten und der Höhe der während dieser Zeit versicherten Einkünfte individuelle Rentenanwartschaften erwerben.
Allerdings kann es auch im öffentlichen Dienst weitere Personengruppen geben, die - obwohl sie grundsätzlich in der Rentenversicherung versichert sein könnten - eine Versorgung aus einem anderen System erhalten.
Im Rahmen der berufsständischen Versorgung werden für spezielle Personenkreise (z. B. Ärzte, Architekten, ...) Möglichkeiten angeboten, unter Verzicht auf die Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, ihre Beiträge einem solchen Träger zukommen zu lassen. Diese Versicherung kann auch dann bestehen, wenn der Betroffene im öffentlichen Dienst beschäftigt ist und er einem solchen Versorgungswerk angehört.
Ist das der Fall, bestimmt sich die Grundversorgung hier regelmäßig nach der Höhe der Leistungen der berufsständischen Versorgung. Natürlich kann es auch vorkommen, dass sich wegen der Zugehörigkeit zu mehreren Systemen (z. B. Rentenversicherung in jungen Jahren, berufsständische Versorgung nach einem Studium) hier anteilige Anwartschaften erworben wurden, die in ihrer Summe erst die Grundversorgung ergeben.

Achtung!
Besonderheiten bei der zusätzlichen kapitalgedeckten Vorsorge im Rahmen der so genannten „Riester-Förderung“ Für Personen, die laufend in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung versichert sind, gibt es Besonderheiten bei der „Riester-Förderung“. Vor Abschluss eines entsprechenden Vertrages sollte der Produktanbieter unbedingt hierüber informiert werden.

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Grundversorgung: Beamte

Das System der Beamtenversorgung folgt dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz, wonach die „(amts-)angemessene“ Versorgung der Beamten und ihrer Angehörigen sicherzustellen ist. Da der Staat hier eine so genannte Fürsorgepflicht seinen Beamten gegenüber hat, sind dessen Versorgungsbezüge so zu bemessen, dass Dienstrang, Bedeutung und Verantwortung des Amtes angemessen berücksichtigt werden.
Die Versorgung wird bundeseinheitlich für alle Beamten geregelt; damit gelten einheitliche Rechtsvorschriften für Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts - soweit und sofern diese von ihrer Möglichkeit der Verbeamtung Gebrauch gemacht haben.
Dass die Leistungen der Beamtenversorgung nicht deckungsgleich mit der Höhe der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sind, folgt einerseits der historisch bedingten Entwicklung der Beamtenversorgung. Andererseits beinhaltet diese eine so genannte Bifunktionalität, das heißt, die Beamtenversorgung kombiniert die allgemeine, sonst durch die Rentenversicherung gewährleistete Grundsicherung mit quasi einer„ betrieblichen Altersversorgung“, die die Betriebstreue zum öffentlichen Dienstherrn abgelten soll.
Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren verstärkt den Versuch unternommen, Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung zu übertragen. Insofern verlief die Entwicklung der Systeme zu weiten Teilen parallel.

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Zusatzversorgung: Angestellte und Arbeiter

Die Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter ist einer Sonderform der betrieblichen Altersversorgung. Bis zu der umfangreichen Reform im Jahr 2001 folgte die Zusatzversorgung dem Prinzip der Gesamtversorgung. Danach war es das Ziel der Zusatzversorgung, die Grundsicherung der Beschäftigten (in der Regel die gesetzliche Rente) auf das Niveau einer vergleichbaren Beamtenversorgung aufzustocken. Im Ergebnis sollten Arbeitnehmer und Beamte eine gleich hohe Versorgung im Alter erhalten.
Eine unkalkulierbare Kostenbelastung sowie die Abhängigkeit der Zusatzversorgung von weiteren Bezugssystemen führten dazu, dass das Versorgungssystem auf Dauer nicht finanzierbar war bzw. dieses zu einer unzumutbaren Belastung der Arbeitnehmer und Arbeitgeber geführt hätte.
Aus diesem Grund suchten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes nach einem neuen Modell für die betriebliche Altersversorgung. Ergebnis war das Versorgungspunktemodell, welches zum 1. Jan. 2002 in seinen wesentlichen Elementen eingeführt wurde.
Kernelement des neuen Leistungsrechts ist die Abhängigkeit der Betriebsrente von der Höhe der versicherten Entgelte während des gesamten Arbeitslebens, jeweils unter Berücksichtigung des individuellen Lebensalters zum Zeitpunkt der Zahlung. Hinsichtlich der Leistungszusage, sprich der vermeintlichen Höhe der späteren Rentenleistung, wird unterstellt, dass eine Einzahlung in Höhe von 4 % des versicherten Entgelts in einem kapitalgedeckten System angelegt wird.
Da dieses neue Punktemodell jedoch erst ab dem Jahr 2002 gelten soll, waren umfangreiche Besitzstandsregelungen erforderlich, die die im alten System bis zum Jahr 2001 erworbenen Anwartschaften unter Berücksichtigung des individuellen Vertrauensschutzes sicherstellen mussten.
Die Aufgaben der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst werden wahrgenommen von verschiedenen Einrichtungen, die zu weiten Teilen ein einheitliches Leistungsrecht anwenden. Weniger einheitlich gestaltet sich hingegen die Finanzierung der Zusatzversorgung, denn die einzelnen Kassen haben hier teils sehr unterschiedliche Kostenstrukturen und Rücklagen vorzuweisen. Dieses führt dazu, dass der Finanzierungsbedarf erheblich differiert; sowohl mit Auswirkungen für die Arbeitgeber (in Bezug auf die zu zahlenden Umlage) - als auch für die Arbeitnehmer, die teilweise eine Eigenbeteiligung zu leisten haben. Leistungsrechtlich wirkt sich dieses nicht aus, denn bei allen Versicherten bestimmt sich die Höhe der Leistungszusage nach dem versicherten Entgelt und nicht nach der Höhe der eingezahlten Beiträge und Umlagen.

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Zusätzliche kapitalgedeckte Vorsorge:
Angestellte und Arbeiter

Einhergehend mit der Absenkung des Rentenniveaus, verbunden mit der Aufgabe des Gesamtversorgungssystems für die im öffentlichen Dienst beschäftigten Angestellten und Arbeiter, können die Betroffenen die entstandene Versorgungslücke durch die Teilhabe an der staatlich geförderten, freiwilligen kapitalgedeckten Altersvorsorge ausgleichen.
Als Anbieter einer solchen Vorsorge treten dabei auch die einzelnen Zuatzversorgungseinrichtungen auf, die ihren Mitgliedern - wie andere Produktanbieter auch - individuelle Angebote unterbreiten.
Die Betroffenen können diese freiwillige Versicherung in Form einer Höherversicherung (in Anlehnung an eine bestehende Pflichtversicherung) und als Weiterversicherung (in unmittelbaren Anschluss an das Ende einer Pflichtversicherung) praktizieren. Die konkreten Möglichkeiten können allerdings innerhalb der Höherversicherung bzw. der Weiterversicherung differieren. Während eines bestehenden Pflichtversicherungsverhältnisses bei der Zusatzversorgungskasse kommt sowohl die Möglichkeit der Entgeltumwandlung als auch die freiwillige Versicherung unter Inanspruchnahme der so genannten „Riester-Förderung“ in Betracht. Hinsichtlich der „Riester-Förderung“ werden den Betroffenen dabei auch schon individuelle Angebote unterbreitet, während die Entgeltumwandlung hingegen für den Großteil des öffentlichen Dienstes erst noch durch Tarifvertrag zugelassen werden müsste.
Die Bezeichnung der Produkte der Zusatzversorgungseinrichtungen können zwar unterschiedlich sein, dahinter verbergen sich allerdings vom Grundsatz her zwei Varianten.

a) Freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell
Alle Zusatzversorgungseinrichtungen bedienen sich bei der freiwilligen Versicherung des Punktemodells, das für die Pflichtversicherung im Jahr 2002 neu eingeführt wurde und haben dieses für die freiwillige Versicherung modifiziert.
Hintergrund ist, dass der Arbeitnehmer durch seine freiwilligen Beiträge (egal ob in Form der Entgeltumwandlung oder durch eigenen Beiträge unter Inanspruchnahme der „Riesterr-Förderung“) zusätzliche Versorgungspunkte erwirbt. Hierdurch kann er seine persönliche Betriebsrente weiter aufbessern.
Im Gegensatz zu der Pflichtversicherung werden die so eingezahlten Beiträge jedoch ausschließlich im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens angelegt, das heißt, das eingezahlte Kapital wird für die spätere Rentenleistung auch tatsächlich verwendet und getrennt von den übrigen Einnahmen in einem separaten Abrechnungsverband geführt.

b) Freiwillige Versicherung durch fondsgebundene Rentenversicherung
Die Tarifvertragsparteien haben den Zusatzversorgungseinrichtungen weiterhin die Ermächtigung gegeben, die freiwillige Versicherung wahlweise auch durch fondsgebundene Rentenversicherung zu praktizieren. Allerdings ist es in das Ermessen der jeweiligen Einrichtung gestellt, ob sie so etwas anbietet oder nicht.
Sofern jedoch davon Gebrauch gemacht wird, müssen die eingezahlten Beiträge so angelegt werden, dass im Versicherungsfall mindestens die eingezahlten Beiträge vorhanden sind und für eine Rentenzahlung zur Verfügung stehen. Die darüber hinausgehenden Beiträge, die nicht zur Deckung der Mindestleistung benötigt werden, können unter Renditegesichtspunkten frei in Fonds angelegt werden.
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - mit Sitz in Karlsruhe als die größte Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes in der Bundesrepublik Deutschland wird ihren Mitgliedern sowohl die freiwilligen Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell als auch die freiwilligen Versicherung durch fondsgebundene Rentenversicherung anbieten.

c)Weitere Produktanbieter und Abgrenzung zu den Zusatzversorgungseinrichtungen

Unbeschadet der dargestellten Produkte bleibt es den Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst natürlich unbenommen, ihre zusätzliche kapitalgedeckte Vorsorge auch bei einem anderen Anbieter (z. B. Versicherungen, Banken o. ä.) zu praktizieren. Allein wegen des Vergleichs der Rentabilität der verschiedenen Produkte sollten deshalb auch diese nicht außer acht gelassen werden. Für welches Produkt sich die Betroffenen dann letzten Endes entscheiden, bleibt ausschließlich ihnen vorbehalten. Der Arbeitgeber hat hierauf keine Einflussmöglichkeit. Lediglich bei Durchführung der Versicherung im Wege der betrieblichen Altersversorgung (z. B. Entgeltumwandlung) kann der Arbeitgeber den Durchführungsweg (z. B. zugunsten der eigenen Zusatzversorgungseinrichtung) bestimmen.
Näheres wäre aber auch hier dem Tarifvertrag zu entnehmen.

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Zusätzliche kapitalgedeckte Vorsorge für Beamte

Infolge des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 hat der Gesetzgeber zum 1. Jan. 2003 die Absenkung des Versorgungsniveaus - analog dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung - auch für die Beamtenversorgung beschlossen. Einhergehend mit der Absenkung des Versorgungsniveaus will der Gesetzgeber die entstehende Versorgungslücke durch Teilhabe an der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge schließen. Voraussetzung hierfür ist lediglich eine Einverständniserklärung der Betroffenen zur Weitergabe der erforderlichen Daten von der die Bezüge zahlenden Dienststelle an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen - kurz ZfA.
Im Gegensatz zu den Möglichkeiten für Arbeitnehmer beschränkt sich für Beamte die Teilhabe an der staatlichen Förderung auf die Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge durch Abschluss von zertifizierten Altersvorsorgeverträgen. Die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung stehen den Beamten nicht zur Verfügung.

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Weitere Informationen für Angestellte und Arbeiter

Auskünfte bezüglich der erworbenen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung
bzw. der berufsständischen Versorgung sind direkt von den zuständigen Versicherungsträgern zu erhalten.
Die Zusatzversorgungseinrichtungen haben durch ihre satzungsmäßigen Bestimmungen die beteiligten Arbeitgeber dazu verpflichtet, die von der Kasse zur Verfügung gestellten Druckschriften auszuhändigen und ggf. zu erläutern. Oftmals kommen die Arbeitgeber mangels eigener Möglichkeiten dieser Pflicht nicht nach und verweisen die Rat suchenden an die zuständige Einrichtung. Diese unterhalten vielfach eigene Service- Bereiche (mit ständiger telefonischer Erreichbarkeit).
Die größte Zusatzversorgungseinrichtung ist die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mit Sitz in Karlsruhe. Dieser ist im Internet unter www.vbl.de zu erreichen. Als große Einrichtung im Bereichen der katholischen Kirche nimmt die Kirchliche Zusatzversorgungskasse
mit Sitz in Köln die Aufgaben in diesem Bereich wahr. Auch hier können sich Interessierte per Internet unter www.kzvk.de über die konkrete Ausgestaltung der Zusatzversorgung informieren.

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Weitere Informationen für Beamte

Die Besoldung der Beamten wird von den Bezüge zahlenden Dienststellen für die Beamten wahrgenommen. Teilweise werden diese von kommunalen Versorgungskassen für mehrere Dienstherrn wahrgenommen bzw. - wie im Fall der landeseigenen Landeämter für Besoldung und Versorgung - als großer Träger für eine Vielzahl von Bediensteten. Ungeachtet dessen gibt es aber auch eine Vielzahl von Dienstherrn, die dieses separat für ihre Dienststelle praktizieren. Alle diese Einrichtungen sind Ansprechpartner für die Leistungen der Beamtenversorgung. Hinsichtlich der zusätzlichen Vorsorge sind die Beamten auf zertifizierte Produktanbieter angewiesen. Ihnen stehen grundsätzlich die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes nicht zur Verfügung.
Die Produktanbieter erteilen die erforderlichen Auskünfte hinsichtlich der Möglichkeiten einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge für Beamte.

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