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Sicherstellung der Versorgung
Pflegeversicherung | Pflegezusatzversicherung

Die Pflegekassen sind dazu verpflichtet, die pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Zur Erfüllung dieses Auftrags schließen die Pflegekassen Versorgungsverträge mit den Trägern von Pflegeeinrichtungen und sonstigen Leistungserbringern.

Dazu gelten folgende Regelungen:

Verträge mit Pflegeeinrichtungen
Die Pflegekassen dürfen zur Sicherstellung der häuslichen, teilstationären oder vollstationären Pflege nur ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen in Anspruch nehmen, mit denen ihre Landesverbände einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben. Durch den Versorgungsvertrag werden die Pflegeeinrichtungen zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet und haben dafür einen Anspruch auf Vergütung der von ihnen erbrachten Leistungen durch die Pflegekassen.
Für den Abschluss eines Versorgungsvertrages ist für die Pflegekasse entscheidend, ob die Einrichtung die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten bietet. Dabei sind private Anbieter mit den freigemeinnützigen Einrichtungen der Wohlfahrtspflege gleichgestellt. Mit dem Abschluss eines Versorgungsvertrags verpflichten sich die Einrichtungen auch zu einer internen Qualitätskontrolle ihrer Leistungen.

Pflegevergütung bei ambulanter Pflege
Die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung der Pflegebedürftigen wird zwischen den Pflegediensten und den Kostenträgern auf Landesebene ausgehandelt. Die Spitzenverbände der Pflegekassen haben in einer Bundesempfehlung zur Vergütung von ambulanten Pflegeleistungen so genannte Leistungskomplexe erarbeitet, die mit regionalen Abweichungen in den Ländern vertraglich vereinbart wurden.
In einem Leistungskomplex sind Pflegeverrichtungen zu Leistungspaketen zusammengefasst, die häufig in Anspruch genommen werden oder die typischerweise zusammengehören. Beispiel: alle Tätigkeiten rund um ein Dusch- oder Vollbad des Pflegebedürftigen bzw. eine Ganzkörperwäsche im Pflegebett gehören zum Leistungskomplex „Ganzwaschung“. Dabei ist festgelegt, welche Leistungen das jeweilige Leistungspaket enthält – im Falle der Ganzwaschung beispielsweise außer dem Bad selbst die Hautpflege, Mund- und Zahnpflege, Haarpflege, Nagelpflege sowie das An- und Auskleiden.
Für jedes der Leistungspakete wurde der durchschnittlich erforderliche Zeitaufwand erfasst und in Punktzahlen umgerechnet, aus denen sich die jeweilige Vergütung bzw. der Preis des Leistungskomplexes ergibt. Mancherorts gibt es auch Vereinbarungen für die Abrechnung von Pflegeleistungen auf Stundenbasis.

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Pflegesätze bei stationärer Pflege
Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze in der voll- und teilstationären Pflege werden zwischen den Kostenträgern und den Trägern der Pflegeheime vereinbart. Im Rahmen der Pflegesatzverhandlungen hat dabei jede Pflegeeinrichtung einen gesetzlich verbrieften Anspruch auf eine leistungsgerechte Vergütung, die es ihr ermöglicht, ihren Versorgungsauftrag bei wirtschaftlicher Betriebsführung zu erfüllen.
Dazu gehört auch die Finanzierung des für eine wirksame und qualitativ hochwertige Pflege notwendigen Personals nach Art, Qualifikation und Zahl.

Die Verhandlungspartner auf Kostenträgerseite stehen allerdings in der Pflicht, nur Pflegesätzen und Entgelten für Unterkunft und Verpflegung zuzustimmen, die den Bemessungsgrundsätzen der Leistungsgerechtigkeit und der Wirtschaftlichkeit gerecht werden.
Pflegeeinrichtungen, die auf eine Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen verzichten der mit denen eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, können den Preis für ihre Pflegeleistungen unmittelbar mit den Pflegebedürftigen vereinbaren. Den Pflegebedürftigen werden die Kosten für die Leistungen von den Pflegekassen in diesem Fall aber nur bis zu 80 Prozent ihres jeweiligen Leistungsanspruchs erstattet. Eine weitergehende Kostenerstattung
durch die Träger der Sozialhilfe ist in diesem Fall nicht möglich.

Finanzierung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen
Die Pflegeversicherung kann ihre Aufgabe nur erfüllen, wenn sie auf ein ausreichendes, möglichst flächendeckendes Versorgungsangebot leistungsfähiger, sparsamer und eigenverantwortlich wirtschaftender Pflegeeinrichtungen (Sozialstationen, Pflegeheime, teilstationäre Einrichtungen) in freigemeinnütziger, privater und öffentlicher Trägerschaft zurückgreifen kann. Für den Auf- und Ausbau der pflegerischen Infrastruktur sind die Länder verantwortlich. Zur Finanzierung der Investitionskosten sollen die Länder einen Teil der Mittel einsetzen, die sie durch die Einführung der Pflegeversicherung bei den Aufwendungen für die Sozialhilfe einsparen.
Soweit die Investitionskosten nicht durch öffentliche Fördermittel in vollem Umfang gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung den nicht gedeckten Teil den Pflegebedürftigen gesondert in Rechnung stellen.

Qualitätssicherung
Durch das Pflege-Qualitätssicherungsgesetz (PQsG), das am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, wurden gesetzliche Grundlagen zur Sicherung der Qualität der Betreuung und Pflege in Heimen und Pflegediensten geschaffen und die Verbraucherrechte geschützt und gestärkt. Die Pflegequalität wird zum einen durch Vereinbarungen der Pflegeselbstverwaltung, zum anderen durch eine strengere Prüfung der Pflegequalität und die verbesserte Zusammenarbeit mit der
Heimaufsicht gesichert und weiterentwickelt.
Das Gesetz soll pflegebedürftigen Menschen dabei helfen, trotz ihrer Abhängigkeit von fremder Hilfe ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen und sich in den Institutionen der Pflege, vor allem im Pflegeheim, besser zurechtzufinden und einen Einfluss auf
ihr Lebensumfeld und ihre Lebensgestaltung zu bewahren. Die Pflegequalität in den Heimen und ambulanten Pflegeeinrichtungen steht und fällt mit der Qualifikation und der Anzahl der in ihnen arbeitenden Pflegefachkräfte.
Das PQsG enthält Regelungen zur ausreichenden Personalbemessung in den Pflegeheimen. Die Vertragspartner sind künftig dazu verpflichtet, landesweite ersonalbedarfsermittlungsverfahren
oder Richtwerte zur Personalausstattung zu vereinbaren. Mit den jeweiligen Pflegeheimen sind Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen zu treffen.
Die bislang vorgesehenen Maßnahmen zur Qualitätsprüfung und Qualitätssicherung wurden neu strukturiert und mit Regelungen zur besseren Zusammenarbeit des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) und der Heimaufsicht versehen.
Die Landesverbände der Pflegekassen haben die Möglichkeit, die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der ambulanten und stationären Pflegeleistungen durch geeignete, von ihnen bestellte Sachverständige prüfen zu lassen.

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