Rechtliche Gesichtspunkte
Pflegeversicherung | Pflegezusatzversicherung
Pflichtversicherte
In die Versicherungspflicht der sozialen Pflegeversicherung
sind alle Personen einbezogen, die in der
gesetzlichen Krankenversicherung versichert
sind, also zum Beispiel Arbeiter, Angestellte, Auszubildende,
Studenten, Rentner. Ein gesonderter Antrag auf Aufnahme
in die Pflegeversicherung ist nicht nötig.
Unterhaltsberechtigte Kinder, Ehegatten und
Lebenspartner, deren monatliches regelmäßiges Gesamteinkommen
nicht höher ist als 335 Euro, sind im Rahmen
der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert.
Freiwillig Versicherte
Auch für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung
besteht Versicherungspflicht in der
sozialen Pflegeversicherung. Freiwillig Versicherte können
sich bei Nachweis einer entsprechenden privaten Versicherung
von der Versicherungspflicht befreien lassen, das
heißt, beim Eintritt einer Befreiungsmöglichkeit haben sie
für die Dauer von drei Monaten ein Wahlrecht zwischen
sozialer oder privater Pflegeversicherung.
Beamte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung
freiwillig versichert sind, haben anstelle eines
anteiligen Arbeitgeberbeitrages den Anspruch auf
Beihilfe. Sie werden mit einem Teilbeitrag versichert
und erhalten auch nur Teilleistungen.
Wer privat krankenversichert i s t , muss eine
private Pflegeversicherung abschließen.
Wer gesetzlich krankenversichert ist, SOLLTE eine private Pflegeversicherung in Betracht ziehen.
Nicht Krankenversicherte
Folgende Personen, die weder gesetzlich noch privat krankenversichert
sind, sind ebenfalls pflegepflichtversichert:
• Personen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz oder
in Anwendung des Gesetzes Anspruch auf Heil- oder
Krankenhausbehandlung haben,
• Bezieher von Kriegsschadenrente oder vergleichbaren
Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, dem
Lastenausgleichsgesetz, dem Reparationsschädengesetz,
dem Flüchtlingshilfegesetz sowie Bezieher von ergänzender
Hilfe zum Lebensunterhalt aus Kriegsopferfürsorge
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen,
die eine Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
• Bezieher laufender Leistungen zum Unterhalt und Leistungen
der Krankenhilfe nach dem Achten Buch (Kinderund
Jugendhilfe) des Sozialgesetzbuches,
• Krankenversorgungsberechtigte nach dem Bundesentschädigungsgesetz,
• Soldaten auf Zeit, die nicht privat krankenversichert sind
(mit halbem Beitrag und halben Leistungen wegen der
Heilfürsorgeberechtigung). Soldaten auf Zeit mit privater
Anwartschafts- oder Ruheversicherung müssen sich privat
pflegeversichern.
Weiterversicherung
Personen, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden
sind oder wegen der Verlegung ihres Wohnsitzes ins Ausland
ausscheiden, können sich auf Antrag in der sozialen
Pflegeversicherung weiterversichern.
Beitrittsrecht
Zum 1. Januar 2002 wurden befristete Beitrittsrechte für
nicht krankenversicherte Personen eingeführt. Es gelten
sehr enge Voraussetzungen, deren Vorliegen in jedem Einzelfall
geprüft werden muss.
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