Ihr Schlüssel zu optimalen Finanzen VERSICHERUNGSVERGLEICHE
unabhängig | neutral | individuell
Ihr Schlüssel zu optimalen Finanzen
INFORMATIONEN UND WISSENSWERTES:
PRIVATE PFLEGEVERSICHERUNG
PFLEGEZUSATZVERSICHERUNG
KEY COMPARE FINANZPORTALE:
GLOSSAR | LEXIKON:

INFORMATIONEN:
PRIVATE PFLEGEVERSICHERUNG

 

zum Seitenanfang (Pflegeversicherungversicherung)

Rechtliche Gesichtspunkte
Pflegeversicherung | Pflegezusatzversicherung

Pflichtversicherte
In die Versicherungspflicht der sozialen Pflegeversicherung sind alle Personen einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, also zum Beispiel Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Studenten, Rentner. Ein gesonderter Antrag auf Aufnahme in die Pflegeversicherung ist nicht nötig.
Unterhaltsberechtigte Kinder, Ehegatten und Lebenspartner, deren monatliches regelmäßiges Gesamteinkommen nicht höher ist als 335 Euro, sind im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert.

Freiwillig Versicherte
Auch für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Freiwillig Versicherte können sich bei Nachweis einer entsprechenden privaten Versicherung von der Versicherungspflicht befreien lassen, das heißt, beim Eintritt einer Befreiungsmöglichkeit haben sie für die Dauer von drei Monaten ein Wahlrecht zwischen sozialer oder privater Pflegeversicherung.

Beamte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, haben anstelle eines anteiligen Arbeitgeberbeitrages den Anspruch auf Beihilfe. Sie werden mit einem Teilbeitrag versichert und erhalten auch nur Teilleistungen.

Wer privat krankenversichert i s t , muss eine private Pflegeversicherung abschließen.

Wer gesetzlich krankenversichert ist, SOLLTE eine private Pflegeversicherung in Betracht ziehen.

Nicht Krankenversicherte
Folgende Personen, die weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind, sind ebenfalls pflegepflichtversichert:
• Personen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz oder in Anwendung des Gesetzes Anspruch auf Heil- oder Krankenhausbehandlung haben,
• Bezieher von Kriegsschadenrente oder vergleichbaren Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, dem Lastenausgleichsgesetz, dem Reparationsschädengesetz, dem Flüchtlingshilfegesetz sowie Bezieher von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt aus Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die eine Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
• Bezieher laufender Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der Krankenhilfe nach dem Achten Buch (Kinderund Jugendhilfe) des Sozialgesetzbuches,
• Krankenversorgungsberechtigte nach dem Bundesentschädigungsgesetz,
• Soldaten auf Zeit, die nicht privat krankenversichert sind (mit halbem Beitrag und halben Leistungen wegen der Heilfürsorgeberechtigung). Soldaten auf Zeit mit privater Anwartschafts- oder Ruheversicherung müssen sich privat pflegeversichern.

Weiterversicherung
Personen, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind oder wegen der Verlegung ihres Wohnsitzes ins Ausland ausscheiden, können sich auf Antrag in der sozialen Pflegeversicherung weiterversichern.

Beitrittsrecht
Zum 1. Januar 2002 wurden befristete Beitrittsrechte für nicht krankenversicherte Personen eingeführt. Es gelten sehr enge Voraussetzungen, deren Vorliegen in jedem Einzelfall geprüft werden muss.

zum Seitenanfang (Pflegeversicherungversicherung)