Pflegestufen
Pflegeversicherung | Pflegezusatzversicherung
Das Gesetz unterscheidet drei Stufen der Pflegebedürftigkeit, die den
jeweiligen Umfang des Pflegebedarfs beschreiben:
PFLEGESTUFE I |
erheblich pflegebedürftig |
| ... sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder Mobilität
für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren
Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich
mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
benötigen. Der Hilfebedarf für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche
Versorgung muss pro Tag mindestens 1,5 Stunden
betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen. |
PFLEGESTUFE II |
schwer pflegebedürftig |
| ... sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der
Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten
der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei
der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Hilfebedarf für
die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss pro Tag
mindestens 3 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens
2 Stunden entfallen müssen. |
PFLEGESTUFEIII |
schwerst pflegebedürftig |
| ... sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der
Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und
zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen
Versorgung benötigen. Der Hilfebedarf für die Grundpflege und die
hauswirtschaftliche Versorgung muss pro Tag mindestens 5 Stunden
betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen
müssen. |
HÄRTEFALL |
erheblich pflegebedürftig |
| Die Pflegekassen können in besonders gelagerten Einzelfällen zur Vermeidung
von Härten Pflegebedürftige der Pflegestufe III als Härtefall
anerkennen, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt. |
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