Pflegerische Hilfeleistung
Pflegeversicherung | Pflegezusatzversicherung
Eine „pflegerische Hilfeleistung“ im Sinne der Pflegeversicherung
bedeutet, einen hilfebedürftigen Menschen bei
seinen alltäglichen Verrichtungen zu unterstützen, ihn
anzuleiten und zu beaufsichtigen oder, wenn es nicht
anders geht, diese Verrichtungen teilweise oder ganz zu übernehmen.
Dabei sollte jede Hilfe darauf achten, die
Eigenständigkeit des Pflegebedürftigen möglichst zu erhalten.
Die pflegerische Hilfe bei den im Gesetz so
genannten „gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen“ ist in vier Bereiche – Körperpflege,
Ernährung, Mobilität und Haushalt – eingeteilt. Die ersten
drei Bereiche gelten als „Grundpflege“.
Im Einzelnen sindz.B. folgende Tätigkeiten gemeint:
• Im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,
• im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten der Mahlzeiten
und die Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme,
• im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen und Zubettgehen,
An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen
und Wiederaufsuchen der Wohnung,
• im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen,
Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche
und Kleidung sowie das Beheizen der Wohnung.
Voraussetzung für die Anerkennung als Pflegebedürftiger
ist ein Hilfebedarf von mindestens 90 Minuten täglich
(Stufe I). Die notwendige Hilfe im Bereich der Grundpflege
muss dabei die meiste Zeit in Anspruch nehmen. Wer also
beim Waschen, Ankleiden und Essen täglich weniger als 45
Minuten Unterstützung braucht, es aber nicht mehr schafft,
seinen Haushalt selbstständig zu führen, kann nicht mit
Leistungen aus der Pflegeversicherung rechnen.
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