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Pflegeleistungen der Krankenkassen
Pflegeversicherung | Pflegezusatzversicherung

Krankenhauspflege und „häusliche Krankenpflege“
Pflegeleistungen während einer Krankenhausbehandlung sind integrierter Bestandteil der Krankenhauspflege. Sie werden von der Krankenkasse über den Pflegesatz mit abgedeckt.
Wird eine Krankheit zu Hause behandelt, ist die Krankenkasse befristet zur Übernahme pflegerischer Leistungen verpflichtet. Die Versicherten erhalten dann die so genannte häusliche Krankenpflege, die je nach Einzelfall medizinische Pflege („Behandlungspflege“), die Grundpflege und auch die nötige hauswirtschaftliche Versorgung umfassen kann. Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht bis zu vier Wochen, in Ausnahmefällen auch länger. Häusliche Krankenpflege wird nur gewährt, wenn sie ärztlich verordnet wurde und wenn eine andere Person, die im selben Haushalt lebt, die Pflege aus fachlichmedizinischen oder aus persönlichen Gründen nicht übernehmen kann.
Wenn die Möglichkeiten der Krankenhausbehandlung oder der häuslichen Krankenpflege erschöpft sind, der Erkrankte aber weiterhin für mindestens sechs Monate auf Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens angewiesen ist, setzen die Leistungen der Pflegeversicherung ein.

Leistungen der Rehabilitation
Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen von dem Grundsatz „Prävention und Rehabilitation vor Pflege“ aus. Damit Pflegebedürftigkeit überwunden, gemindert oder eine Verschlechterung verhindert werden kann, sind oft auch nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit Maßnahmen der Prävention und Rehabilitation nötig und sinnvoll. Im Rahmen der Prüfung der Pflegebedürftigkeit stellt der Medizinische Dienst deshalb auch fest, ob und in welchem Umfang Präventions- und/oder Rehabilitationsmaßnahmen geeignet sind, um dem Pflegebedürftigen zu helfen. Handelt es sich bei den empfohlenen Maßnahmen Pflegeleistungen der Krankenkassen um Leistungen der medizinischen Rehabilitation, übernimmt diese die Krankenkasse (nicht die Pflegekasse) des Pflegebedürftigen.
Die Pflegekasse prüft die vom MDK empfohlenen Rehabilitationsmaßnahmen auf Notwendigkeit und Zumutbarkeit und teilt dies dem zuständigen Träger der Rehabilitation unverzüglich mit. Die Pflegekassen unterstützen die Versicherten auch bei der Inanspruchnahme von Rehabilitationsleistungen, insbesondere bei der Antragstellung.

 

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