Pflegeleistungen der Krankenkassen
Pflegeversicherung | Pflegezusatzversicherung
Krankenhauspflege und „häusliche
Krankenpflege“
Pflegeleistungen während einer Krankenhausbehandlung
sind integrierter Bestandteil der Krankenhauspflege.
Sie werden von der Krankenkasse über den Pflegesatz mit
abgedeckt.
Wird eine Krankheit zu Hause behandelt, ist die
Krankenkasse befristet zur Übernahme pflegerischer Leistungen
verpflichtet. Die Versicherten erhalten dann die so
genannte häusliche Krankenpflege, die je nach Einzelfall
medizinische Pflege („Behandlungspflege“), die
Grundpflege und auch die nötige hauswirtschaftliche Versorgung
umfassen kann. Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege
besteht bis zu vier Wochen, in Ausnahmefällen
auch länger. Häusliche Krankenpflege wird nur gewährt,
wenn sie ärztlich verordnet wurde und wenn eine andere
Person, die im selben Haushalt lebt, die Pflege aus fachlichmedizinischen
oder aus persönlichen Gründen nicht übernehmen
kann.
Wenn die Möglichkeiten der Krankenhausbehandlung
oder der häuslichen Krankenpflege erschöpft sind, der
Erkrankte aber weiterhin für mindestens sechs Monate auf
Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens angewiesen
ist, setzen die Leistungen der Pflegeversicherung ein.
Leistungen der Rehabilitation
Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen von dem
Grundsatz „Prävention und Rehabilitation vor
Pflege“ aus. Damit Pflegebedürftigkeit überwunden,
gemindert oder eine Verschlechterung verhindert werden
kann, sind oft auch nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit
Maßnahmen der Prävention und Rehabilitation nötig und
sinnvoll. Im Rahmen der Prüfung der Pflegebedürftigkeit
stellt der Medizinische Dienst deshalb auch fest, ob und in
welchem Umfang Präventions- und/oder Rehabilitationsmaßnahmen
geeignet sind, um dem Pflegebedürftigen zu
helfen. Handelt es sich bei den empfohlenen Maßnahmen
Pflegeleistungen der
Krankenkassen
um Leistungen der medizinischen Rehabilitation, übernimmt
diese die Krankenkasse (nicht die Pflegekasse) des
Pflegebedürftigen.
Die Pflegekasse prüft die vom MDK empfohlenen
Rehabilitationsmaßnahmen auf Notwendigkeit und Zumutbarkeit
und teilt dies dem zuständigen Träger der Rehabilitation
unverzüglich mit. Die Pflegekassen unterstützen die
Versicherten auch bei der Inanspruchnahme von Rehabilitationsleistungen,
insbesondere bei der Antragstellung.
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