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Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung
Pflegeversicherung | Pflegezusatzversicherung

Häusliche Pflege
Häusliche Pflege setzt nicht voraus, dass der Pflegebedürftige in seinem eigenen Haushalt gepflegt wird. Dies kann vielmehr auch ein anderer Haushalt sein, in den der Pflegebedürftige aufgenommen worden ist, oder ein Altenwohnheim oder Altenheim. Leistungen bei häuslicher Pflege sind nur ausgeschlossen, wenn es sich bei der Einrichtung, in der der Pflegebedürftige betreut wird, um ein Pflegeheim handelt.

Sachleistungen
Die Pflegeversicherung gibt der häuslichen Pflege eindeutigen Vorrang vor einer stationären Betreuung. Deshalb bilden die Leistungen zur Verbesserung der Bedingungen der häuslichen Pflege den Schwerpunkt des Gesetzes. Zu diesen Verbesserungen gehört die Unterstützung der pflegenden Angehörigen durch professionelle Pflegekräfte - Ambulante Dienste (im Gesetz als „Sachleistung“ bezeichnet). Der Anspruch auf Pflegesachleistung setzt voraus, dass die Pflegeleistungen von ambulanten Pflegediensten erbracht werden, mit denen die Pflegekassen oder die für sie tätigen Verbände Verträge abgeschlossen haben (zugelassene Leistungserbringer).
Werden Pflegeleistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern in Anspruch genommen, handelt es sich um einen Fall der selbst sichergestellten Pflege, für den die Pflegeversicherung das Pflegegeld vorsieht.

Der Pflegedienst und der Pflegebedürftige schließen einen Pflegevertrag ab, in dem u. a. der vereinbarte Leistungsumfang und die Pflegezeiten festgeschrieben sind. Innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Pflegeeinsatz kann der Pflegebedürftige den Pflegevertrag ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

Pflegegeld
Die Pflegebedürftigen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers selbst darüber entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden wollen. Sie haben deshalb die Wahl, Sachleistungen (Hilfe von Fachkräften) oder Pflegegeld in Anspruch zu nehmen. Das Pflegegeld steht dem Pflegebedürftigen zu, der es an pflegende Angehörige als finanzielle Anerkennung weitergeben kann. Das Pflegegeld ist wie die Sachleistung nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt. Der Anspruch auf Pflegegeld setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem bewilligten Betrag die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise sicherstellen kann. Das bedeutet, eine Betreuung durch Angehörige oder sonstige ehrenamtlich tätige Pflegepersonen muss gewährleistet sein. Oder der Pflegebedürftige
beschäftigt eine fest angestellte Pflegekraft („Arbeitgebermodell“).

Pflegegeld für „Arbeitgebermodelle“
Die Pflegeversicherung zahlt im Falle des so genannten Arbeitgebermodells als einem Fall der selbst sichergestellten Pflege, das Pflegegeld und nicht die Sachleistung.
Wenn z. B. ein körperlich behinderter Mensch eine Pflegekraft seines persönlichen Vertrauens fest anstellt, kann er – je nach Pflegestufe – Pflegegeld beziehen.
Da die Kosten für eine solche selbst organisierte Pflege in der Regel höher liegen als das Pflegegeld, deckt das Sozialamt den Restbedarf ab, wenn das Einkommen des behinderten Arbeitgebers dafür nicht ausreicht und er als bedürftig im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes gilt.

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Beratungseinsatz bei häuslicher Pflege
Wenn Angehörige ohne Unterstützung durch professionelle Kräfte pflegen, die Pflegebedürftigen also nur das Pflegegeld beziehen, sind sie dazu verpflichtet, in regelmäßigen Abständen einen für sie kostenfreien Pflegeeinsatz durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung abzurufen. Diese Beratungseinsätze dienen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege.
Bei diesen Terminen werden die Pflegenden von den Pflegefachkräften umfassend beraten. Bei Pflegeproblemen wird gemeinsam überlegt, wie Abhilfe geschaffen werden kann. Wenn die Pflegefachkraft beispielsweise eine gesundheitliche Überforderung der Pflegeperson feststellt, kann sie durch Hinweise auf Pflegekurse, die Möglichkeiten einer Tagespflege oder auf die Inanspruchnahme von Sachleistungen Möglichkeiten zur Entlastung der Pflegeperson aufzeigen.
In manchen Fällen macht die Unterstützung und Anleitung durch eine Fachkraft die Fortsetzung der häuslichen Pflege überhaupt erst wieder möglich. Schließlich sind ehrenamtlich Pflegende Laien, und nicht immer reicht ihre Erfahrung, um Pflegefehler zu vermeiden und die Pflegebedürftigen auch dann optimal zu versorgen, wenn sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Die Einsätze dienen damit sowohl dem Schutz der Pflegeperson als auch des Pflegebedürftigen.
Die regelmäßigen Besuchstermine durch ausgebildete Pflegefachkräfte sind als „Mitwirkungspflicht“ des Pflegebedürftigen vorgeschrieben. Sie müssen gegenüber der Pflegekasse nachgewiesen werden. Dies erfolgt in der Regel durch den Pflegedienst, der nach dem Beratungseinsatz einen Bericht über eventuelle Veränderungen der Pflegesituation, zusätzlich nötig gewordene Hilfsmittel, Rehabilitationsmaßnahmen oder mehr Unterstützung für die Pflegenden an die Pflegekasse weiterleitet. Eine Kopie des Berichts erhält der Pflegebedürftige.

Kombination von Sachleistungen und Geldleistungen
Der Bezug von Pflegegeld kann mit der Inanspruchnahme von Sachleistungen (professioneller Unterstützung) kombiniert werden. Dies ermöglicht es dem Pflegebedürftigen und seinen Angehörigen, die Hilfe den individuellen Bedürfnissen entsprechend zu gestalten.
Um die optimale Kombination zu finden, ist es sinnvoll, zunächst alle nötigen Pflegehandlungen daraufhin zu überprüfen, ob sie am besten von Angehörigen oder von Fachkräften übernommen werden. Für welche Verrichtungen wird die Unterstützung professioneller Pflegekräfte benötigt? Welche Tätigkeiten kann und möchte die Familie selbst übernehmen, für welche kommt auch die Hilfe von Freunden oder Nachbarn infrage?
Das Pflegegeld vermindert sich anteilig um den Wert der in Anspruch genommenen Sachleistungen.
Wer zum Beispiel seinen Anspruch auf Sachleistungen nur zu 70 Prozent ausnutzt, bekommt zusätzlich nur noch 30 Prozent des ihm zustehenden Pflegegelds ausgezahlt.
Der Pflegebedürftige selbst kann entscheiden, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistungen in Anspruch nehmen will. An seine Entscheidung ist er sechs Monate gebunden, um bei den Pflegekassen unvertretbaren Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Ausnahme: wenn sich seine Situation wesentlich verändert hat, z. B. wenn ohne eine höhere Anzahl von Pflegeeinsätzen durch ambulante Pflegedienste die häusliche Pflege nicht mehr ausreichend sichergestellt wäre.

Pflegevertretung
Wenn die (ehrenamtliche) Pflegeperson verhindert ist oder Urlaub macht, besteht ein Anspruch auf eine Pflegevertretung von bis zu vier Wochen im Jahr. Eine Verhinderungspflege kann zum ersten Mal jedoch erst beansprucht werden, wenn die Pflegeperson den Pflegebedürftigen bereits zwölf Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Anders ist die Ersatzpflege durch Pflegepersonen geregelt, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt (Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern sowie Geschwister des Pflegebedürftigen) oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. In diesen Fällen wird lediglich das jeweilige Pflegegeld gezahlt, je nach Pflegestufe – weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass diese nahen Angehörigen die Ersatzpflege nicht als Erwerb ausüben. Entstehen diesen nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen jedoch notwendige Aufwendungen, zum Beispiel Fahrtkosten oder Verdienstausfall, so können die Pflegekassen diese Kosten zusätzlich übernehmen. Wird die Verhinderungspflege in einer stationären Einrichtung erbracht, übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen bis zu einem bestimmten Teil; die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sind – wie bei der häuslichen Pflege auch – von dem Pflegebedürftigen selbst zu tragen.

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Teilstationäre Tagespflege und Nachtpflege
Eine teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege ist nicht nur dann eine Alternative, wenn eine ausreichende Betreuung zu Hause nicht möglich ist. Tagespflege kann die häusliche Pflege ergänzen und entlasten.
Auch diese Pflege gilt als „Sachleistung“ und kann gegebenenfalls mit dem Pflegegeld kombiniert werden.
Je nach Stufe der Pflegebedürftigkeit werden Aufwendungen für Grundpflege, für soziale Betreuung und – soweit während des Besuches in der Tagesstätte erforderlich – auch für die medizinische Behandlungspflege übernommen.

Kurzzeitpflege
In Fällen, in denen vorübergehend weder häusliche noch teilstationäre Pflege möglich ist, kann der Pflegebedürftige auch in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung aufgenommen werden.
In der Kurzzeitpflege werden pflegebedürftige Menschenüber einen begrenzten Zeitraum vollstationär versorgt.
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege mindert den Anspruch auf eine Ersatzpflege nicht. Im Gegensatz zu diesem besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege auch unabhängig davon, wie lange der Pflegebedürftige bereits vorher betreut wurde. Die Kurzzeitpflege ist daher ein Angebot, das besonders in Krisensituationen eine große Entlastung darstellt.

Zusatzleistungen bei erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf
Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf (das sind zum Beispiel altersverwirrte, demenzkranke, geistig behinderte und psychisch kranke Pflegebedürftige)
haben, wenn sie zu Hause gepflegt werden, Anspruch auf einen zusätzlichen Betreuungsbetrag .
Die zusätzlichen finanziellen Mittel sind zweckgebunden für bestimmte, im Gesetz aufgelistete Betreuungsangebote einzusetzen. Diese qualitätsgesicherten Sachleistungsangebote dienen dazu, die pflegenden Angehörigen zu entlasten und die Pflegebedürftigen zu aktivieren. Denn demenzkranke Pflegebedürftige benötigen besonders viel Aufmerksamkeit und manchmal auch spezielle Unterstützung von ausgebildeten Fachkräften.
Zu diesen Betreuungsangeboten zählen zum Beispiel Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, niedrigschwelliger, teils ambulanter Betreuungsangebote sowie besondere Angebote der zugelassenen Pflegedienste im Bereich der allgemeinen Anleitung und Betreuung.
Pflegehilfsmittel
Unabhängig von der Pflegestufe übernimmt die Pflegekasse die Kosten für Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, sie erleichtern und dazu beitragen, dem Pflegebedürftigen eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen. Die Pflegeversicherung ist jedoch nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn keine Leistungsverpflichtung der Krankenversicherung besteht. Pflegehilfsmittel, für die bisher die Krankenversicherung zuständig war, übernimmt diese also auch weiterhin.
Die Pflegekasse unterscheidet technische Hilfsmittel wie beispielsweise ein Pflegebett, Lagerungshilfen, ein Notrufsystem oder Gehhilfen und „Verbrauchsprodukte“ wie zum Beispiel Einmalhandschuhe oder Betteinlagen. Zu den Kosten für technische Hilfen muss der Pflegebedürftige einen Eigenanteil zuzahlen. Größere technische Hilfsmittel werden oft leihweise überlassen. Die Kosten für Verbrauchsprodukte werden zu einem geringen Teil erstattet. Wenn Rollstühle oder Gehhilfen ärztlich verordnet werden, tragen die Krankenkassen die Kosten. Dies gilt auch für ärztlich verordnete Inkontinenzhilfen. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis der Pflegekassen gibt Auskunft, welche Pflegehilfsmittel vergütet bzw. leihweise überlassen werden können. Den vorhandenen Bedarf prüft der Medizinische Dienst. Eineärztliche Verordnung ist nicht erforderlich.

Mittel zur Wohnungsanpassung
Die Pflegekasse zahlt unabhängig von der Pflegestufe auf Antrag einen Zuschuss für Anpassungsmaßnahmen, die die häusliche Pflege in der Wohnung erleichtern oder (wieder) möglich machen. Sie sollen geeignet sein, eine Überforderung des Pflegebedürftigen und der Pflegekraft zu verhindern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederherzustellen, also die Abhängigkeit von der Pflegekraft zu verringern. Gemeint sind zum Beispiel Maßnahmen, die mit wesentlichen Eingriffen in die Bausubstanz verbunden sein können wie zum Beispiel Türverbreiterungen, fest installierte Rampen und Treppenlifter, der pflegegerechte Umbau des Badezimmers oder der Ein- und Umbau von Mobiliar, das entsprechend den Erfordernissen der Pflegesituation individuell hergestellt oder umgestaltet wird. Ein Zuschuss zur Wohnungsanpassung kann auch ein zweites Mal gewährt werden, wenn die Pflegesituation sich so verändert hat, dass erneute Maßnahmen nötig werden.
Bei der Bemessung des Zuschusses wird ein Eigenanteil erhoben, der sich nach dem Einkommen des Pflegebedürftigen richtet.

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Pflegekurse
Zur Unterstützung der Pflegepersonen und zur Verbesserung der Qualität der häuslichen Pflege bieten die Pflegekassen Pflegekurse an, teilweise auch in Zusammenarbeit mit Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, mit Volkshochschulen, Nachbarschaftshilfegruppen oder Bildungsvereinen.
In diesen kostenlosen Kursen vermitteln ausgebildete Fachkräfte den Laienpflegern hilfreiche Kenntnisse und Fertigkeiten, die die Pflege und Betreuung zu Hause erheblich erleichtern und verbessern können. Die Pflegekurse können auch im häuslichen Bereich des Pflegebedürftigen
durchgeführt werden.
Abgesehen von der fachlichen Weiterbildung stellen Pflegekurse für die Pflegenden auch wegen der Möglichkeit des Austauschs mit anderen Betroffenen eine wertvolle Unterstützung dar.
Pflegende Angehörige und andere an der Pflege Interessierte können sich an die verschiedenen Pflegekassen vor Ort wenden, um sich über die Angebote zu informieren.
Die Kassen sind darüber hinaus jederzeit zu umfassender Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer pflegenden Angehörigen verpflichtet.

Pflegeleistungen bei Aufenthalt im Ausland
Grundsätzlich ruht der Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung, solange sich Versicherte im Ausland aufhalten.
Dies ist nicht anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Ausnahme besteht, wenn es sich um einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr handelt. In diesen Fällen wird das Pflegegeld für diesen Zeitraum weitergezahlt. Bei Begleitung durch eine Pflegekraft, die in einem Vertragsverhältnis mit der Pflegekasse steht, kann auch die Pflegesachleistung beansprucht werden. Innerhalb der Staaten
der Europäischen Union (EU) kann das Pflegegeld der deutschen Pflegeversicherung von den Versicherten auch bei dauerndem Aufenthalt in anderen EU-Ländern bezogen werden. Dies gilt auch für Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), also auch für die Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein. Sachleistungen können bei dauerndem Aufenthalt in anderen Ländern der EU im Wege der so genannten Sachleistungsaushilfe bezogen werden. In
der deutschen Pflegeversicherung Versicherte erhalten in diesem Fall die Pflegesachleistungen, die im Gastland für die Sozialversicherten nach dem Recht des Aufenthaltslandes vorgesehen sind.

Soziale Sicherung der Pflegepersonen
Um die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich zu fördern und den hohen Einsatz der Pflegepersonen anzuerkennen, die wegen der Pflegetätigkeit oft auf eine eigene Berufstätigkeit
ganz oder teilweise verzichten, hat die Pflegeversicherung die soziale Sicherung der Pflegepersonen verbessert.
Als Pflegepersonen bei der häuslichen Pflege im Sinne der Pflegeversicherung gelten Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen.
Für Pflegepersonen, die nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind, zahlt die Pflegeversicherung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei richtet sich die Höhe der Beiträge nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit und dem Umfang der notwendigen Pflegetätigkeit. Berücksichtigt wird jedoch nur die Pflegezeit, die auf Hilfeleistungen entfällt, die bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit berücksichtigt worden sind. Pflegende Angehörige sind während ihrer Pflegetätigkeit zudem bei allen Tätigkeiten und Wegen, die mit der Pflege zusammenhängen, gesetzlich unfallversichert.
Wenn mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen einen Hilfebedürftigen pflegen, bekommt jede einzelne einen anteiligen Rentenbeitrag, der dem zeitlichen Umfang seiner Pflege entspricht. Wenn eine LaienPflegekraft zwei oder mehr Personen pflegt, und zwar jede von ihnen mindestens 14 Stunden pro Woche, stehen ihr entsprechend höhere Rentenbeiträge zu. Allerdings wird hier von der Pflegekasse geprüft, ob es sich tatsächlich noch um nicht erwerbsmäßige Pflege handelt. Eine Unterbrechung der Pflege führt nicht in jedem Fall zu einer
Unterbrechung der Beitragszahlung, so werden z. B. die Rentenversicherungsbeiträge bei vorübergehendem Auslandaufenthalt (sechs Wochen) oder bei Krankenhausaufenthalt bis zu vier Wochen weitergezahlt.
Die Gutachter des MDK sind meist Pflegefachkräfte und/oder pflegeerfahrene Ärzte. Sie kommen auch ins Haus, wenn ein Antrag auf Höherstufung gestellt wurde.
Falls sich der Zustand des Pflegebedürftigen erheblich verschlechtert und der Pflegebedarf steigt, kann jederzeit ein Antrag auf Höherstufung gestellt werden. Aufgrund des MDK-Gutachtens entscheidet die Pflegekasse darüber, ob und in welcher Höhe Pflegeleistungen gewährt werden. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Nach der Bewilligung zahlt die Kasse rückwirkend bis zum Datum der Antragstellung Pflegegeld im Rahmen der jeweiligen Pflegestufe beziehungsweise erstattet entstandene Kosten für eine Pflege durch Fachkräfte (Sachleistungen).

 

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