Einrichtungen und Pflegedienste
Pflegeversicherung | Pflegezusatzversicherung
Seit Einführung der Pflegeversicherung hat sich die
Zahl der ambulanten Pflegedienste in etwa verdreifacht;
im gesamten Bundesgebiet gibt es derzeit etwa
10.800 Einrichtungen, die zusammen mit den rund 9.000
teil- und vollstationären Angeboten sowie ergänzenden
Hilfsdiensten eine ausreichende und flächendeckende
Versorgung der Pflegebedürftigen sicherstellen. Tendenz steigend!
Freigemeinnützige und kommunale
Dienste (Sozialstationen)
Freigemeinnützige und kommunale ambulante Pflegedienste
werden in der Regel von den Verbänden der freien
Wohlfahrtspflege und den Kommunen getragen.
In einer Sozialstation arbeitet in der Regel ein
Team aus Krankenpflegepersonal, Familien- und Altenpflegekräften sowie
Zivildienstleistenden.
Neben den Tätigkeiten der Grundpflege übernehmen
die ausgebildeten, ambulant tätigen Pflegerinnen und
Pfleger die medizinische Behandlungspflege, helfen bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung, beraten bei allen Fragen
rund um die häusliche Pflege und vermitteln weitere unterstützende
Dienstleistungsangebote.
Private ambulante Dienste
Neben den Sozialstationen hat sich ein flächendeckendes
Angebot privater Pflegedienste entwickelt. Um Pflegeleistungen
mit den Pflegekassen abrechnen zu können, müssen
sie – wie die Sozialstationen auch – mit den Pflegekassen
Verträge über Pflegeleistungen abgeschlossen haben.
Private Pflegedienste beschäftigen ebenfalls ausgebildete
Pflegefachkräfte, die für ihre pflegebedürftigen
Kunden die gleichen Dienstleistungen erbringen wie ihre
Kolleginnen und Kollegen von den Sozialstationen.
Um den Wettbewerb unter den Pflegeeinrichtungen zu fördern
und die Transparenz des Leistungsangebots zu verbessern,
sind die Pflegekassen dazu verpflichtet, Vergleichslistenüber Leistungen und Vergütungen der zugelassenen
Einrichtungen im Einzugsgebiet des Pflegebedürftigen zur
Verfügung zu stellen. Diese Listen werden dem Pflegebedürftigen
spätestens zusammen mit dem Bewilligungsbescheidüber Pflegesachleistungen übermittelt.
Über einen Preis-Leistungs-Vergleich
hinaus ist es empfehlenswert, die Auswahl eines ambulanten
Dienstes erst nach gründlicher Information und persönlichen
Gesprächen mit den künftigen Betreuern zu treffen.
Teilstationäre Einrichtungen
Tagespflegeeinrichtungen sind für pflegebedürftige Menschen
vorgesehen, die aufgrund körperlicher, geistiger
oder seelischer Beeinträchtigungen nicht in der Lage sind,
allein in ihrer Wohnung zu leben und tagsüber Unterstützung
benötigen, ansonsten aber von ihren Familien oder
anderen Personen zu Hause gepflegt werden. Eine Nachtpflege
kann Pflegebedürftigen (und ihren Angehörigen)
helfen, die nachts sehr unruhig sind und einer Betreuung
bedürfen.
Pflegeheime
Wenn eine häusliche Pflege nicht (mehr) möglich ist, können
Hilfebedürftige in einem Pflegeheim voll versorgt und
rund um die Uhr betreut werden. Für die stationäre Pflege
stehen zahlreiche Einrichtungen der Kommunen, der
Wohlfahrtsverbände, der Kirchen sowie Einrichtungen privater
Träger zur Verfügung.
Um ein Heim zu finden, in dem der Pflegebedürftige
gut aufgehoben ist, ist es ratsam, sich möglichst frühzeitig
und ausführlich über die regionalen Angebote zu
informieren.
Kommunikation und aktivierende Pflege
Die Pflegeversicherung sieht Unterstützung bei der
Kommunikation nicht als eigenständige eistung vor.
Dass die Betreuer auf Kommunikationsbedürfnisse
der Hilfebedürftigen eingehen, hat der Gesetzgeber
als selbstverständlichen Bestandteil einer qualitativ
guten und humanen Pflege vorausgesetzt. Diese sollte
personen- und zuwendungsorientiert sein, die persönlichen
Fähigkeiten, Gewohnheiten, Wünsche und Ängste des Pflegebedürftigen berücksichtigen und
seine gesamte Persönlichkeit achten.
Mit „aktivierender Pflege“ ist eine Pflege
gemeint, die bei aller Hilfe und Unterstützung immer
den Erhalt der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen
berücksichtigt. Ein Pflegebedürftiger sollte also
keinesfalls „überversorgt“ werden, sondern stets so
viel selbstständig erledigen, wie ihm möglich ist.
Sowohl die aktivierende Pflege als auch das Bedürfnis
der Pflegebedürftigen nach Kommunikation sind im
Gesetz ausdrücklich erwähnt:
„Die Pflege soll auch die Aktivierung des Pflegebedürftigen
zum Ziel haben, um vorhandene Fähigkeiten
zu erhalten und, soweit dies möglich ist, verlorene
Fähigkeiten zurückzugewinnen. Um der Gefahr einer
Vereinsamung des Pflegebedürftigen entgegenzuwirken,
sollen bei der Leistungserbringung auch die
Bedürfnisse des Pflegebedürftigen nach Kommunikation
berücksichtigt werden.“
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