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Einrichtungen und Pflegedienste
Pflegeversicherung | Pflegezusatzversicherung

Seit Einführung der Pflegeversicherung hat sich die Zahl der ambulanten Pflegedienste in etwa verdreifacht; im gesamten Bundesgebiet gibt es derzeit etwa 10.800 Einrichtungen, die zusammen mit den rund 9.000 teil- und vollstationären Angeboten sowie ergänzenden Hilfsdiensten eine ausreichende und flächendeckende Versorgung der Pflegebedürftigen sicherstellen. Tendenz steigend!

Freigemeinnützige und kommunale Dienste (Sozialstationen)
Freigemeinnützige und kommunale ambulante Pflegedienste werden in der Regel von den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und den Kommunen getragen.
In einer Sozialstation arbeitet in der Regel ein Team aus Krankenpflegepersonal, Familien- und Altenpflegekräften sowie Zivildienstleistenden.
Neben den Tätigkeiten der Grundpflege übernehmen die ausgebildeten, ambulant tätigen Pflegerinnen und Pfleger die medizinische Behandlungspflege, helfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, beraten bei allen Fragen rund um die häusliche Pflege und vermitteln weitere unterstützende Dienstleistungsangebote.

Private ambulante Dienste
Neben den Sozialstationen hat sich ein flächendeckendes Angebot privater Pflegedienste entwickelt. Um Pflegeleistungen mit den Pflegekassen abrechnen zu können, müssen sie – wie die Sozialstationen auch – mit den Pflegekassen Verträge über Pflegeleistungen abgeschlossen haben.
Private Pflegedienste beschäftigen ebenfalls ausgebildete Pflegefachkräfte, die für ihre pflegebedürftigen Kunden die gleichen Dienstleistungen erbringen wie ihre Kolleginnen und Kollegen von den Sozialstationen. Um den Wettbewerb unter den Pflegeeinrichtungen zu fördern und die Transparenz des Leistungsangebots zu verbessern, sind die Pflegekassen dazu verpflichtet, Vergleichslistenüber Leistungen und Vergütungen der zugelassenen Einrichtungen im Einzugsgebiet des Pflegebedürftigen zur Verfügung zu stellen. Diese Listen werden dem Pflegebedürftigen spätestens zusammen mit dem Bewilligungsbescheidüber Pflegesachleistungen übermittelt.
Über einen Preis-Leistungs-Vergleich hinaus ist es empfehlenswert, die Auswahl eines ambulanten Dienstes erst nach gründlicher Information und persönlichen Gesprächen mit den künftigen Betreuern zu treffen.

Teilstationäre Einrichtungen
Tagespflegeeinrichtungen sind für pflegebedürftige Menschen vorgesehen, die aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Beeinträchtigungen nicht in der Lage sind, allein in ihrer Wohnung zu leben und tagsüber Unterstützung benötigen, ansonsten aber von ihren Familien oder anderen Personen zu Hause gepflegt werden. Eine Nachtpflege kann Pflegebedürftigen (und ihren Angehörigen) helfen, die nachts sehr unruhig sind und einer Betreuung bedürfen.

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Pflegeheime
Wenn eine häusliche Pflege nicht (mehr) möglich ist, können Hilfebedürftige in einem Pflegeheim voll versorgt und rund um die Uhr betreut werden. Für die stationäre Pflege stehen zahlreiche Einrichtungen der Kommunen, der Wohlfahrtsverbände, der Kirchen sowie Einrichtungen privater Träger zur Verfügung.
Um ein Heim zu finden, in dem der Pflegebedürftige gut aufgehoben ist, ist es ratsam, sich möglichst frühzeitig und ausführlich über die regionalen Angebote zu informieren.

Kommunikation und aktivierende Pflege
Die Pflegeversicherung sieht Unterstützung bei der Kommunikation nicht als eigenständige eistung vor.
Dass die Betreuer auf Kommunikationsbedürfnisse der Hilfebedürftigen eingehen, hat der Gesetzgeber als selbstverständlichen Bestandteil einer qualitativ guten und humanen Pflege vorausgesetzt. Diese sollte personen- und zuwendungsorientiert sein, die persönlichen Fähigkeiten, Gewohnheiten, Wünsche und Ängste des Pflegebedürftigen berücksichtigen und
seine gesamte Persönlichkeit achten.
Mit „aktivierender Pflege“ ist eine Pflege gemeint, die bei aller Hilfe und Unterstützung immer den Erhalt der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen berücksichtigt. Ein Pflegebedürftiger sollte also keinesfalls „überversorgt“ werden, sondern stets so viel selbstständig erledigen, wie ihm möglich ist.
Sowohl die aktivierende Pflege als auch das Bedürfnis der Pflegebedürftigen nach Kommunikation sind im Gesetz ausdrücklich erwähnt:
„Die Pflege soll auch die Aktivierung des Pflegebedürftigen zum Ziel haben, um vorhandene Fähigkeiten zu erhalten und, soweit dies möglich ist, verlorene Fähigkeiten zurückzugewinnen. Um der Gefahr einer Vereinsamung des Pflegebedürftigen entgegenzuwirken, sollen bei der Leistungserbringung auch die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen nach Kommunikation berücksichtigt werden.“

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