Pflegebedürftig
Pflegeversicherung | Pflegezusatzversicherung
Das Gesetz definiert Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung
so:
„Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Krankheit oder
Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen
Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens
sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der
Hilfe bedürfen.“
Zentraler Punkt dieser Definition ist der regelmäßig nötige
Hilfebedarf bei den alltäglich wiederkehrenden Verrichtungen,
nicht jedoch ein allgemeiner Betreuungsbedarf oder
eine vorübergehend notwendige Hilfe.
Als Krankheiten oder Behinderungen, die einen solchen
regelmäßigen Hilfebedarf verursachen können, gelten:
• Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen
am Stütz- und Bewegungsapparat,
• Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
• Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-,
Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene
Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.
Die soziale Pflegeversicherung (bzw. gesetzliche Pflegevorsorge) übernimmt nur einen Teil der Kosten im Pflegefall.
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