Private Krankenversicherung (PKV):
Zu den Leistungen, die Ihnen gewährt werden, gehören auch Leistungen für Zahnersatz. Sie erfolgen je nach abgeschlossenem Tarif in Prozenten (z.B. 80 oder 50 Prozent) des Rechnungsbetrages und/oder begrenzt auf Höchstbeträge, gestaffelt nach Versicherungsjahren. In den Tarifen sind auch genaue Regelungen zum Umfang des Zahnersatzes enthalten. In aller Regel sind auch aufwendige Zahnersatzleistungen im Leistungsspektrum enthalten (z.B. große Brücken, implantologische Versorgung).
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV):
Die Krankenkasse erstattet Ihnen beim Zahnersatz nur einen Teil der Kosten der zahnärztlichen Behandlung und des Materials (50 Prozent der Gesamtkosten, ergänzt um einen Bonus von 10 bis 15 Prozent bei vorher regelmäßiger Zahnpflege). Der Umfang des Zahnersatzes ist eng begrenzt. Nicht erstattet werden aufwendigere Zahnersatzleistungen (z.B. große Brücken).
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