Der Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung, auch beim Wechsel des Versicherers, beginnt meist erst nach Ablauf von Wartezeiten. Die allgemeine Wartezeit dauert drei Monate. Acht Monate besondere Wartezeit gelten für Entbindung, Psychotherapie, kieferorthopädische Behandlung und Zahnbehandlung und Zahnersatz. In diesen Monaten besteht für den Versicherer ein leistungsfreier Zeitraum, falls nicht ein Wartezeit- Erlass vereinbart wird oder ein neuerer Tarif keine Wartezeiten vorsieht. Während beim Übertritt von der gesetzlichen in die Private Krankenversicherung (PKV) die dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet wird, gilt eine solche Anrechnung aber nicht beim Wechsel innerhalb der Privaten Krankenversicherung (PKV). Alle Wartezeiten müssen dann grundsätzlich voll abgelaufen sein, bevor Leistungsansprüche aus dem neuen Versicherungsvertrag bestehen. Es kann also bei einem Wechsel eine Lücke im Versicherungsschutz entstehen, eine Gefahr, die man unbedingt vermeiden sollte. In der Wartezeit auftretende Krankheiten können zu großen finanziellen Belastungen führen.
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