|
Wer durch die Einschreibung als Student versicherungspflichtig wird, kann sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Der Befreiungsantrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht (Einschreibung im ersten Semester, Ausscheiden aus einer anderweitigen Versicherungspflicht oder aus der Familienversicherung) bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden. Da diese Befreiung nicht widerrufen werden kann, braucht der Student nicht für jedes Semester erneut, sondern nur einmal einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu stellen.
Diese insoweit von der Krankenkasse auszustellende Bescheinigung über die Befreiung von der Versicherungspflicht
ist der Hochschule bei der Einschreibung durch den Studenten vorzulegen. Des Nachweises eines privaten Krankenversicherungsschutzes bedarf es nicht.
Insbesondere hängt davon nicht die Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung ab (Ausnahme: Saarland).
Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt.
Nach Beendigung des Studiums werden die meisten Hochschulabsolventen durch Aufnahme einer Beschäftigung mit einem Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze zunächst wieder versicherungspflichtig. Sie können dann nicht weiter privat versichert bleiben, sondern müssen in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.
Allerdings ist in vielen Fällen eine Anwartschaftsversicherung möglich, die ihnen ermöglicht, später ohne Risikoprüfung zu ihrem früheren privaten Krankenversicherer zurückzukehren.
<< Zurück: Private Krankenversicherung für Studenten? <<
|