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Bedarfssatz
Der Bedarfssatz nach dem BAföG für Studenten, die nicht bei ihren Eltern wohnen, bildet nach
§ 236 SGB V die beitragspflichtigen Einnahmen der krankenversicherungspflichtigen Studierenden. Er beträgt zurzeit monatlich 466 Euro.
Aufgrund des im Wintersemester 2002/2003 und im Sommersemester 2003 maßgebenden Beitragssatzes für Studenten von 9,8 Prozent ergibt sich daraus für den genannten Zeitraum für krankenversicherungspflichtige
Studenten ein Beitrag von monatlich 45,67 Euro.
Für die Dauer einer freiwilligen Versicherung im Anschluss an dasjenige Semester, für das zuletzt eine Einschreibung erfolgt war, bis zur Abschlussprüfung, längstens jedoch für sechs Monate, gilt weiterhin der Beitragssatz für Studenten.
Allerdings werden die beitragspflichtigen Einnahmen der Examenskandidaten wie generell von freiwilligen Mitgliedern individuell ermittelt. Dabei sind für das Jahr 2003 monatlich 793,33 Euro zugrunde zu legen. Mit dem oben genannten Beitragssatz ergibt sich ein Monatsbeitrag von 77,75 Euro.
Nach Ablauf von sechs Monaten gilt bei freiwilliger Mitgliedschaft der kasseneigene Beitragssatz für Mitglieder ohne Krankengeldanspruch in Verbindung mit den genannten beitragspflichtigen Mindesteinnahmen.
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