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PRIVATE KRANKENVERSICHERUNG
STUDENTEN: VERSICHERUNGSPFLICHT / VERSICHERUNGSFREIHEIT

Studenten und Studentinnen, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben sind, sind nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuch V krankenversicherungspflichtig.

Dies gilt auch dann, wenn sie ihren Wohnsitz im Ausland haben. Sie unterliegen nur dann nicht der Versicherungspflicht, wenn sie bereits aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts einen Anspruch auf Sachleistungen der Krankenkassen haben. Ferner sind diejenigen Personen als Studentin oder Student versicherungsfrei, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig sind (z.B. Waisenrentner, Arbeitnehmer).
Als Studentin oder Student werden auch nicht die Personen versichert, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind. Dies gilt ebenso für Personen, die kraft Gesetzes versicherungsfrei sind (z.B. Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr, Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften).
Studenten können aber auch als Familienversicherte über ihre Eltern oder Ehepartner der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) angehören und damit in ihrer Studenteneigenschaft nicht versicherungspflichtig sein. Eine Familienversicherung für Studenten in der Krankenkasse der Eltern besteht bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.
Studenten, die vor dem 25. Lebensjahr zur Bundeswehr oder zum Zivildienst herangezogen werden, bleiben für die dem Dienst entsprechende Zeit über das 25. Lebensjahr hinaus mitversichert. Studenten sind jedoch nicht mehr in der GKV beitragsfrei über die Eltern familienversichert, wenn sieü ber ein eigenes monatliches Einkommen von wenigstens 400 Euro (2003) verfügen.
Beitragsfreien Versicherungsschutz gibt es auch dann nicht, wenn nur der Elternteil mit dem geringeren Einkommen der Kasse angehört und der andere Elternteil monatlich mehr als 3.825 Euro (2003) verdient. War der Elternteil am 31.12.2002 wegenÜ berschreitens der Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei und in einer privaten Krankheitsvollversicherung versichert, gilt allerdings eine Einkommensgrenze von 3.450 Euro. Studenten, die aufgrund dieser Bestimmungen aus der Familienversicherung der GKV ausscheiden, werden nach dem Wegfall der Voraussetzungen versicherungspflichtig. Das Gesundheits-Reformgesetz hat 1989 die Versicherungspflicht auf eine Höchstdauer der Fachstudienzeit und auf ein Höchstalter begrenzt. Die Dauer der gesetzlichen Versicherungspflicht endet in der Regel nach dem 14. Fachsemester, spätestens jedoch mit Vollendung des 30. Lebensjahres. Über diesen Zeitraum hinaus bleibt der Student nur dann versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung, familiäre oder persönliche Gründe die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Studienzeit rechtfertigen. Zu den Ursachen, die zur Verlängerung des Versicherungsschutzes der Studenten führen und in der Art der Ausbildung begründet sind, zählen vor allem das Aufbaustudium sowie der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen auf dem zweiten Bildungsweg. Familiäre Gründe sind z.B. Erkrankung, Behinderung sowie Schwangerschaften von Familienangehörigen.

Persönliche Gründe können sein:
Die Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren,
der Wehr- oder Zivildienst sowie die Verpflichtung als Soldat auf Zeit oder im Bundesgrenzschutz oder die ehrenamtliche Mitwirkung in den Gremien der Hochschulen.
Darüber hinaus führen natürlich auch eigene Erkrankungen, Behinderungen und die Geburt eines Kindes zur Verlängerung des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes.
Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer an studienvorbereitenden Sprachkursen oder Studienkollegs sind nicht krankenversicherungspflichtig, weil sie nicht als Studentinnen oder Studenten im Sinne der Sozialversicherung gelten, und zwar auch dann nicht, wenn für die Teilnahme an diesen Kursen eine Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule erforderlich ist. Für diesen Personenkreis kommt die Versicherung in der PKV nach Tarifen für den vorübergehenden Inlandsaufenthalt von Ausländern in Betracht.

Folgende Unternehmen bieten Versicherungsschutz für ausländische Personen, die vorübergehend in Deutschland sind:

AXA Krankenversicherung
Aktiengesellschaft bis 2 Jahre

CENTRAL Krankenversicherung
Aktiengesellschaft bis 3 Jahre

DKV Deutsche Krankenversicherung
Aktiengesellschaft bis 5 Jahre

VICTORIA Krankenversicherung
Aktiengesellschaft bis 5 Jahre

Aushilfsbeschäftigungen von Studenten können unter Umständen zur Sozialversicherungspflicht führen. Zu unterscheiden sind hier Beschäftigungen während der Semesterferien und der Vorlesungszeit. Die Beschäftigung ausschließlich in den Semesterferien bleibt stets– ohne Rücksicht auf die wöchentliche Arbeitszeit und die Höhe des Arbeitsentgelts – versicherungsfrei, sofern sie sechs Monate im Jahr nicht überschreitet. Anders ist demgegenüber die Regelung bei Erwerbstätigkeit während der Vorlesungszeit: Hier ist eine Beschäftigung, die auf höchstens zwei Monate festgesetzt ist, sozialversicherungsfrei. Dabei spielen die Höhe des Verdienstes und die Stundenzahl keine Rolle. Für Studenten, die aber regelmäßig eine Beschäftigung ausüben, gilt die sog. 20-Stunden-Grenze pro Woche. Eine Tätigkeit unter 20 Stunden wöchentlich ist sozialversicherungsfrei. Die Grenze von 20 Stunden ist bei einer laufenden Beschäftigung nur während der Vorlesungszeit zu beachten. In einigen Fällen darf die Grenze überschritten werden, so wenn hauptsächlich abends, nachts oder am Wochenende gearbeitet wird.
Die Versicherungsfreiheit betrifft auch Studenten, die während ihres Studiums ein vorgeschriebenes Praktikum ableisten. Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit und die Höhe des Arbeitsentgelts spielen dabei keine Rolle.

 

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