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PRIVATE PFLEGEVERSICHERUNG

Direkt zu folgenden Informationen: Private Pflege(zusatz)versicherung

 

Allgemeine Informationen:
Private Pflegeversicherung

Pflegepflichtzusatzversicherung

Viele Menschen erreichen ein hohes Alter, ohne jemals ernsthaft zu erkranken. Trotzdem kann jederzeit das Risiko eintreten, nicht nur krank, sondern sogar zum Pflegefall zu werden – im Alter ebenso wie in jungen Jahren. Vor den erheblichen finanziellen Belastungen konnten sich gesetzlich oder privat Krankenversicherte auch früher schon durch eine private Pflegekrankenversicherung schützen. Mit dem In-Kraft-Treten des Pflegeversicherungsgesetzes ist die Absicherung gegen das finanzielle Risiko der Pflegebedürftigkeit am 1. Januar 1995 für alle Bürger jedoch zur Pflicht geworden.
Nach dem Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“ schliessen die privat Krankenversicherten die Pflegeversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen ab. Die gesetzlich Krankenversicherten erhalten den Versicherungsschutz in der sozialen Pflegeversicherung.

Versicherungspflicht: private Pflegeversicherung

Wer bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen für allgemeine Krankenhausleistungen versichert ist, ist seit dem 1. Januar 1995 gesetzlich verpflichtet, dort auch eine Pflegepflichtversicherung abzuschließen. Innerhalb der ersten sechs Monate nach Beginn der Versicherungspflicht, also nach Abschluss des Krankenversicherungsvertrages, können Versicherungspflichtige für den Abschluss des Pflegeversicherungsvertrages auch ein anderes als ihr Krankenversicherungsunternehmen wählen. Die Leistungen sind allerdings per Gesetz bei allen privaten Krankenversicherungen gleich und die Höchstbeiträge gleichermaßen begrenzt. Die Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung besteht auch für Beamte und vergleichbare Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit haben, ebenso für Heilfürsorgeberechtigte, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versicherungs pflichtig sind (z.B. Soldaten, Polizeibeamte), und Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten. Sie müssen eine anteilige (Beihilfeberechtigte) Versicherung abschließen. Für die Versicherung der Bahn- und Postbeamten wurde beim Verband der privaten Krankenversicherung (PKV) die GPV gegründet, ein Zusammenschluss aller privaten Pflegeversicherungsunternehmen. Die Krankenversorgungseinrichtungen der Bahn (KVB) und der Post (PBeaKK) führen die technische Versicherungsverwaltung durch. Sie ziehen die Beiträge ein, nehmen die Anträge entgegen und zahlen die Leistungen aus. Nicht versicherungspflichtig in der privaten Pflegeversicherung sind solche Personen, die sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden und aufgrund eines Arbeitsoder Dienstunfalls bereits Leistungen bei Pflegebedürftigkeit erhalten. Der Versicherungsschutz für Familienangehörige muss allerdings sichergestellt sein.

Krankenversicherung GKV – Pflegeversicherung PKV

Damit der Versicherte die Leistungen bei Krankheit und Pflege möglichst aus einer Hand erhält, erfolgt die Pflegeversicherung grundsätzlich dort, wo auch die Krankenversicherung besteht. Wer aber freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse krankenversichert ist (zum Beispiel als Angestellter mit einem Monatseinkommenü ber der Versicherungspflichtgrenze),
kann sich von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen, wenn er der privaten Pflegepflichtversicherung beitritt. Der Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) bleibt weiter bestehen. Für die Befreiung ist ein Antrag bei der Pflegekasse erforderlich. Befreiungsanträge müssen ab dem Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft innerhalb von drei Monaten bei der Pflegekasse der GKV gestellt werden; sie sind unwiderruflich. Eine erneute Wechselmöglichkeit zur privaten Pflegeversicherung besteht nach Ablauf der dreimonatigen Frist erst dann wieder, wenn eine Krankenversicherung bei der PKV abgeschlossen wird, also beim Wechsel des Gesamtpakets der Kranken- und Pflegepflichtversicherung.
Wer später wieder versicherungspflichtig wird, weil z.B. das Einkommen gesunken ist oder Arbeitslosengeld bezogen wird, kann selbstverständlich die private Kranken- und Pflegeversicherung kündigen. Bei einer fünfjährigen Vorversicherungszeit kann auch bei Arbeitslosigkeit der private Kranken- und Pflegeversicherungsschutz beibehalten werden. Bei vorübergehender Pflegeversicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung kann außerdem eine preisgünstige Anwartschaftsversicherung abgeschlossen werden, die eine spätere Wiederaufnahme der privaten Pflegeversicherung ohne Risikozuschlag und ggf. mit Anspruch auf Beitragsbegrenzung ermöglicht.

Beiträge: Private Pflegepflichtversicherung/
Private Pflegezusatzversicherung

Die Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung orientieren sich nicht am Einkommen. Sie werden nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren kalkuliert und sind vom Lebensalter beim Eintritt in die Versicherung abhängig. Im Unterschied zum Umlageverfahren bei den Pflegekassen wird außerdem aus Teilen der Beiträge eine Rückstellung für das steigende Pflegerisiko im Alter gebildet. Diese Kapitalbildung macht die privat Versicherten von der drohenden Überalterung der Bevölkerung weitgehend unabhängig, wie die Vorausschätzung der Beitragsentwicklung (Grafik) zeigt.
Die folgende Grafik verdeutlicht, wie sich der Beitrag in der privaten Pflegepflichtversicherung
und in der sozialen Pflegeversicherung in den nächsten Jahren entwickeln wird. Maßstab in der sozialen Pflegeversicherung ist ein freiwillig versicherter Angestellter. Aufgrund der gemäß der allgemeinen Gehaltsentwicklung steigenden Bemessungsgrenze wird der Versicherungsbeitrag kontinuierlich weiter steigen. Anders in der privaten Pflegepflichtversicherung. Der Eintrittsbeitrag für einen 40-Jährigen betrug 1996 40 Euro. Zwischenzeitlich hat es bereits zwei Beitragssenkungen gegeben und weitere Beitragssenkungen werden folgen. Denn im Beitrag ist eine Umlage für diejenigen enthalten, die bei Beginn der Pflegeversicherung bereits ein hohes Lebensalter erreicht hatten.
Normalerweise hätte dieser Personenkreis einen hohen Beitrag zahlen müssen, da der Beitrag in der Privatversicherung immer vom Eintrittsalter abhängt.

Beitragsentwicklung:
Eintrittsbeitrag 40-Jähriger in Pflegeversicherung

Beitragsentwicklung: PKV - GKV

Höchstbeitrag

Aber der Gesetzgeber hatte hier einen Höchstbeitrag beschlossen und der darüber hinausgehende Betrag muss per Umlage von den jüngeren Versicherten mitbezahlt werden. Da diese Umlage schrittweise sinkt, wird sich dies auch durch Beitragssenkungen bemerkbar machen. Darüber hinaus ist der Höchstbeitrag zur privaten Pflegepflichtversicherung per Gesetz begrenzt. Wenn eine fünfjährige Vorversicherungszeit in der privaten Pflegepflichtversicherung erfüllt ist, müssen Versicherte, die aufgrund eines Neuabschlusses einer privaten Krankenversicherung nach dem 1. Januar 1995 versicherungspflichtig in der privaten Pflegeversicherung geworden sind, für ihre private Pflegepflichtversicherung maximal den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung (1,7 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, die jährlich neu festgelegt wird) zahlen. Für alle, die bei Beginn der Versicherung jünger als 50 Jahre alt sind, liegt der Beitrag aber in jedem Falle unter dem Höchstbeitrag. Beamte, die über einen entsprechenden Beihilfeanspruch verfügen, zahlen maximal die Hälfte dieses Höchstbeitrages. Mit diesem Höchstbeitrag sind nicht erwerbstätige Kinder bis zum 23sten Lebensjahr bzw. in Schul- oder Berufsausbildung befindliche Kinder bis zum 25sten Lebensjahr, ggf. verlängert um Zeiten einer gesetzlichen Dienstpflicht, beitragsfrei mitversichert. Für behinderte Kinder, die nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten, gibt es bei der beitragsfreien Mitversicherung keine Altersgrenze. Die privaten Krankenversicherer bieten einen Sonderbeitrag für beitragspflichtig versicherte Studenten an, die noch nicht das 34. Lebensjahr vollendet haben. Dieser Beitrag liegt 2003 bei 13,30 Euro. Für alle, die sich zum 1. Januar 1995 privat pflegeversichern mussten (Altbestand), war der Beitrag von Versicherungsbeginn an auf den Höchstbeitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung begrenzt. Für den Altbestand und diejenigen freiwillig in der GKV Versicherten, die sich bis zum 30. Juni 1995 für eine private Pflegepflichtversicherung entschieden haben, gilt außerdem:

- Es gibt keine Risikozuschläge zum Beitrag.
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner mit lediglich einem Einkommen von bis zu 340 Euro, geringfügig Beschäftigte bis 400 Euro (2003), werden zum halben Höchstbeitrag versichert. Ehepaare mit wenigstens einem geringverdienenden Ehepartner zahlen danach zusammen max. 150 Prozent des Höchstbeitrages zur Pflegeversicherung. Für Beamte gilt der halbe Beitrag.

Eine Kündigung der Pflegeversicherung durch das Versicherungsunternehmen ist ausgeschlossen, solange Versicherungspflicht besteht. Die Wartezeiten sind die gleichen wie in der sozialen Pflegeversicherung. Seit dem Jahr 2000 gilt, dass ein Leistungsanspruch besteht, wenn der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens fünf Jahre versichert war. Für versicherte Kinder gilt diese Vorversicherungszeit als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt. Die Wartezeiten gelten sowohl für Leistungen bei ambulanter als auch bei stationärer Pflegebedürftigkeit.

Beitragszuschuss: Private Pflegeversicherung

Der Arbeitgeber zahlt den Beschäftigten zur privaten Pflegepflichtversicherung einen Zuschuss in Höhe des Beitrages, den er bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung als Arbeitgeberanteil zu zahlen hätte, höchstens jedoch die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Beitrags. Das PKV-Unternehmen bescheinigt dem Versicherten, dass ihm die Aufsichtsbehörde
bestätigt hat, die Pflegeversicherung nach den vom Gesetzgeber bestimmten Voraussetzungen zu betreiben. Diese Bescheinigung muss der Versicherungsnehmer dem Arbeitgeber vorlegen, um den Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung zu erhalten. Bei Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben und bei einem privaten Versicherungsunternehmen pflegeversichert sind, tritt an die Stelle des Zuschusses die Beihilfe oder Heilfürsorge des Dienstherrn aus Anlass der Pflege.
Für Schüler und Studenten, die verpflichtet sind, bei einem privaten Versicherungsunternehmen eine Pflegeversicherung zu unterhalten und die nicht beitragsfrei bei ihren Eltern oder einem Elternteil mitversichert sind und außerdem BAföG erhalten, gibt es vom Amt für Ausbildungsförderung einen monatlichen Zuschuss zur Pflegepflichtversicherung von 8 Euro.
Privatversicherte Rentner erhalten einen Zuschuss zum Beitrag von der Rentenversicherung. Er wird nach dem gleichen Prozentsatz von der Rente berechnet wie bei sozialversicherten Rentnern und muss beim Rentenversicherungsträger beantragt werden (seit 1. Juli 1996: 0,85 Prozent der Rente). Im Bundesland Sachsen tragen überwiegend die Versicherten den Beitrag zur Pflegeversicherung (und zwar in Höhe von 1,35 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze), da hier die für erforderlich gehaltene Streichung eines Feiertages zum Ausgleich der zusätzlichen Belastungen für die Arbeitgeber nicht erfolgt ist.

Stufen der Pflegebedürftigkeit

Das Gesetz unterscheidet drei Stufen der Pflegebedürftigkeit.

Pflegestufe 1:
Erheblich Pflegebedürftige benötigen wenigstens einmal täglich Hilfe bei der Körperpflege, der Er nährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen (z.B. Ankleiden, Nahrungsaufnahme).

Pflegestufe 2:
Schwerpflegebedürftige benötigen mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten pflegerische Hilfen.

Pflegestufe 3:
Schwerstpflegebedürftige benötigen rund um die Uhr, auch nachts, pflegerische Hilfen.

Pflegebedürftigkeit muss mindestens für eine voraussichtliche Dauer von sechs Monaten bestehen. Sie wird durch eineärztliche Untersuchung festgestellt. Für die privaten Krankenversicherer nehmen Ärzte der Medicproof, Gesellschaft für medizinische Gutachten, sowie Pflegefachkräfte die Begutachtungen vor. Um die Einzelheiten der Pflegebedürftigkeit zu klären, kommen der von diesem Dienst beauftragte Arzt oder die Pflegefachkraft in den Wohnbereich des zu Pflegenden. Zu diesem Zweck wird vorher ein Termin vereinbart. Bei diesem Besuch ist die Anwesenheit der Pflegeperson, der Pflegekraft bzw. des Vertreters der ambulanten Pflegeeinrichtung erforderlich. Die privaten Krankenversicherer sind verpflichtet, bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie für die Zuordnung zu einer Pflegestufe dieselben Maßstäbe wie in der sozialen Pflegeversicherung anzuwenden. Um die Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes sicherzustellen, gelten für privatversicherte Pflegebedürftige die gleichen Leistungen und Leistungsvoraussetzungen wie in der sozialen Pflegeversicherung. Die Ärzte und Pflegefachkräfte dieses Dienstes beraten auch den Pflegebedürftigen und seine Helfer über mögliche Verbesserungen und Erleichterungen bei der Pflege. Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen je nach dem Grad ihrer Pflege einmal halbjährlich bzw. vierteljährlich einen Pflegeeinsatz durch eine Vertragspflegeeinrichtung in Anspruch nehmen. Diese regelmäßige Einschaltung professioneller Pflegekräfte soll die Qualität der häuslichen Pflege sichern und wird von der Pflegeversicherung zusätzlich bezahlt.

Leistungen: Ambulante Pflegebedürftigkeit

Die Leistungen der Pflegepflichtversicherung werden in der Regel nur beim Aufenthalt im Inland gewährt. Wer sich gewöhnlich im Ausland aufhält, ist nicht pflegeversicherungspflichtig.
Dies gilt auch für privat Krankenversicherte, die im Ausland leben. Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange sich der Versicherte im Ausland aufhält, nicht jedoch bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt, z.B. Urlaubsreisen bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr. Das Pflegegeld wird auf freiwilliger Grundlage außerdem ohne zeitliche Begrenzung in allen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes (EU-Länder sowie Norwegen, Island und Liechtenstein) gezahlt. Wer mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen privat krankenversichert ist und ins Ausland zieht, kann mit Blick auf eine beabsichtigte spätere Rückkehr nach Deutschland den Pflegeversicherungsvertrag aufrechterhalten und so die erworbenen Rechte sichern. Beihilfeberechtigten Personen (Beamte – auch im Ruhestand – ) und berücksichtigungsfähigen Angehörigen gewährt die private Pflegepflichtversicherung die im Gesetz vorgeschriebenen Leistungen nach Prozentsätzen. Der einzelne Pflegebedürftige erhält denjenigen Prozentsatz, der die nach den Beihilfebemessungssätzen des Bundes bemessenen Leistungen der Beihilfe für Pflege auf 100 Prozent der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtleistungen ergänzt. Soweit die Beihilfevorschriften höhere Pflegeaufwendungen anerkennen als die private Pflegepflichtversicherung, hat das auf deren Leistungen keinen Einfluss. In Abhängigkeit vom Grad der Pflegebedürftigkeit werden folgende Leistungen für die Pflege im Haushalt des Pflegebedürftigen oder in einem anderen Haushalt geleistet.

Kostenerstattung: Häusliche Pflege

Erstattung der Kosten für häusliche Pflegehilfe durch zugelassene Pflegedienste in

Pflegestufe 1:
bis zu 384 € monatlich

Pflegestufe 2:
bis zu 921 € monatlich

Pflegestufe 3:
bis zu 1.432 € monatlich

In ganz besonderen Ausnahmefällen, in denen die Pflegebedürftigkeit das in vorgesehene Maß weit übersteigt, können auch noch höhere Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1.918 € gewährt werden.

Zahlung: Pflegegeld

Zahlung eines Pflegegeldes zum Beispiel für die Betreuung durch Angehörige oder Bekannte (Pflegepersonen):

Pflegestufe 1:
205 E monatlich

Pflegestufe 2:
410 E monatlich

Pflegestufe 3:
665 E monatlich

Auch eine Kombination von Erstattung der Kosten einer Pflegefachkraft und der pauschalen Geldleistung für die Pflege durch Angehörige oder Bekannte ist möglich, wenn die Pflegefachkraft nur teilweise in Anspruch genommen wird. Das Pflegegeld wird in diesem Fall gekürzt. Wer zu Hause von einem Angehörigen oder einer anderen ehrenamtlichen Pflegeperson gepflegt wird, kann für längstens vier Wochen im Kalenderjahr bis zu 1.432 Euro der Kosten für eine Ersatzpflegekraft oder die vorübergehende Unterbringung in einem Heim erstattet bekommen, wenn die Pflegeperson z.B. aufgrund von Urlaub oder Krankheit vorübergehend verhindert ist. Erstattet werden alle notwendigen Pflegehilfsmittel und technischen Hilfen. Die technischen Hilfsmittel, z.B. Rollstühle, werden möglichst leihweise zur Verfügung gestellt. Sind keine Leihgeräte vorhanden, muss der Versicherte 10 Prozent der Anschaffungskosten selbst bezahlen, maximal aber 25 Euro. Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel werden bis zu 31 Euro je Kalendermonat erstattet. Wenn es die häuslichen Umstände erfordern, kann auch die Pflege in einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege (teilstationäre Pflege) bezahlt werden. Hierfür werden für die Pflegestufe 1 maximal 384 Euro, für die Pflegestufe 2 maximal 921 Euro und für die Pflegestufe 3 maximal 1.432 Euro monatlich übernommen. Die Kosten für die Unterkunft und die Verpflegung muss der Versicherte – wie bei der häuslichen Pflege auch – selbst tragen. Zusammen mit der Kostenerstattung für die häusliche Pflegehilfe können monatlich nicht mehr als 1.432 Euro erstattet werden. Außerdem können Zuschüsse zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes z.B. für den Einbau einer behindertengerechten Badewanne unter Berücksichtigung eines angemessenen Eigenanteils bezahlt werden, wenn dadurch der Pflegebedürftige weiterhin in seiner bisherigen Wohnung bleiben kann. Die Zuschüsse dürfen 2.557 Euro je Maßnahme nicht überschreiten. Für Pflegepersonen, also z.B. für Angehörige von Pflegebedürftigen, werden Schulungskurse angeboten und die hierfür entstehenden Kosten übernommen. Ehrenamtliche Pflegepersonen, die regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind und wenigstens durchschnittlich zwei Stunden täglich pflegen, sind in den Schutz der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung einbezogen. Für die Rentenversicherung zahlt die PKV je nach Pflegestufe und Umfang der Pflegetätigkeit Beiträge. Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf erhalten seit dem 1. 1. 2002 zusätzlich 460 Euro/Jahr, die zweckgebunden für Leistungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege und andere zugelassene Betreuungsangebote zur Verfügung stehen. Beamte erhalten alle genannten Leistungen entsprechend ihrem Beihilfeanspruch anteilig. Auch die Beihilfestellen beteiligen sich an den Rentenversicherungsbeiträgen.

Leistungen: Stationäre Pflegebedürftigkeit

Für Leistungen bei stationärer Pflegebedürftigkeit stehen monatlich bis zu 1.432 Euro zur Verfügung. Derzeit gelten in Abhängigkeit von Pflegestufen Leistungsobergrenzen:

Pflegestufe 1:
1.023 € monatlich

Pflegestufe 2:
1.279 € monatlich

Pflegestufe 3:
1.432 € monatlich

Die Lebenshaltungskosten für Unterbringung und Verpflegung, die auch zu Hause anfallen, muss der Pflegebedürftige selbst zahlen. Wie bei der ambulanten Pflege können in außergewöhnlichen Ausnahmefällen auch höhere Kostenü bernommen werden, insgesamt aber nicht mehr als 1.688 Euro monatlich. Die Leistungen bei stationärer Pflegebedürftigkeit werden nur gewährt, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege im jeweiligen Einzelfall nicht möglich ist. Entscheidet sich der Pflegebedürftige trotzdem für die Heimunterbringung, dann erhält er nur diejenigen Leistungen, die bei einer ambulanten Pflege gewährt werden würden.

Steuerlichen Vorschriften: Private Pflegezusatzversicherung

Leistungen aus der Pflegeversicherung, also auch Geldleistungen, sind für den Versicherten steuerfrei. Für Pflegepersonen ist das an sie weitergegebene Pflegegeld steuerfrei, wenn sie die Pflege als Angehörige des Pflegebedürftigen oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht ihm gegenüber leisten. Die Beiträge zur Pflegepflicht- und Pflegezusatzversicherung sind im Rahmen der Sonderausgaben nach § 10 Einkommensteuergesetz abzugsfähig. Für alle diejenigen, die nach dem 31. Dezember 1957 geboren sind, sieht das Einkommensteuergesetz sogar einen zusätzlichen Freibetrag von jährlich 184 Euro für eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung vor.

Abschluss: Private Pflegezusatzversicherung

Wenn Sie bei einem PKV-Unternehmen eine Krankenversicherung abschließen, dann wird Ihr PKV-Unternehmen automatisch ein Angebot für den Abschluss der Pflegeversicherung machen. Sie können das Angebot ablehnen, müssen sich dann aber innerhalb von sechs Monaten für einen Versicherungsschutz bei einem anderen Unternehmen entscheiden. Darüber hinaus brauchen Sie in dieser Hinsicht nichts zu veranlassen. Wenn Sie freiwillig Versicherter bei einer Krankenkasse werden, sich aber privat gegen Pflege versichern möchten, dann haben Sie drei Monate Zeit, um sich zugunsten eines privaten Versicherungsschutzes befreien zu lassen.

 

Private Zusatzversicherung zur Pflegepflichtversicherung

Die Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung decken in der Regel nicht alle Kosten der Pflegebedürftigkeit ab. Bei stationärer Pflege sind z.B. die Kosten für Unterbringung und Verpflegung aus eigener Tasche zu zahlen. Wer nicht auf die Rente oder das eigene Vermögen zurückgreifen will, sollte eine private Pflegezusatzversicherung abschließen. Ausführliche Informationen enthält die Broschüre über die private Pflegezusatzversicherung, die beim Verband der privaten Krankenversicherung e.V. kostenlos angefordert werden kann.