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Beitragsentwicklung:
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Aber der Gesetzgeber hatte hier einen Höchstbeitrag beschlossen und der darüber hinausgehende Betrag muss per Umlage von den jüngeren Versicherten mitbezahlt werden. Da diese Umlage schrittweise sinkt, wird sich dies auch durch Beitragssenkungen bemerkbar machen. Darüber hinaus ist der Höchstbeitrag zur privaten Pflegepflichtversicherung per Gesetz begrenzt. Wenn eine fünfjährige Vorversicherungszeit in der privaten Pflegepflichtversicherung erfüllt ist, müssen Versicherte, die aufgrund eines Neuabschlusses einer privaten Krankenversicherung nach dem 1. Januar 1995 versicherungspflichtig in der privaten Pflegeversicherung geworden sind, für ihre private Pflegepflichtversicherung maximal den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung (1,7 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, die jährlich neu festgelegt wird) zahlen. Für alle, die bei Beginn der Versicherung jünger als 50 Jahre alt sind, liegt der Beitrag aber in jedem Falle unter dem Höchstbeitrag. Beamte, die über einen entsprechenden Beihilfeanspruch verfügen, zahlen maximal die Hälfte dieses Höchstbeitrages. Mit diesem Höchstbeitrag sind nicht erwerbstätige Kinder bis zum 23sten Lebensjahr bzw. in Schul- oder Berufsausbildung befindliche Kinder bis zum 25sten Lebensjahr, ggf. verlängert um Zeiten einer gesetzlichen Dienstpflicht, beitragsfrei mitversichert. Für behinderte Kinder, die nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten, gibt es bei der beitragsfreien Mitversicherung keine Altersgrenze. Die privaten Krankenversicherer bieten einen Sonderbeitrag für beitragspflichtig versicherte Studenten an, die noch nicht das 34. Lebensjahr vollendet haben. Dieser Beitrag liegt 2003 bei 13,30 Euro. Für alle, die sich zum 1. Januar 1995 privat pflegeversichern mussten (Altbestand), war der Beitrag von Versicherungsbeginn an auf den Höchstbeitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung begrenzt. Für den Altbestand und diejenigen freiwillig in der GKV Versicherten, die sich bis zum 30. Juni 1995 für eine private Pflegepflichtversicherung entschieden haben, gilt außerdem:
- Es gibt keine Risikozuschläge
zum Beitrag.
- Ehegatten und eingetragene
Lebenspartner mit lediglich
einem Einkommen
von bis zu 340 Euro, geringfügig
Beschäftigte bis
400 Euro (2003), werden
zum halben Höchstbeitrag
versichert. Ehepaare mit
wenigstens einem geringverdienenden
Ehepartner
zahlen danach zusammen
max. 150 Prozent des
Höchstbeitrages zur Pflegeversicherung.
Für Beamte
gilt der halbe Beitrag.
Eine Kündigung der Pflegeversicherung durch das Versicherungsunternehmen ist ausgeschlossen, solange Versicherungspflicht besteht. Die Wartezeiten sind die gleichen wie in der sozialen Pflegeversicherung. Seit dem Jahr 2000 gilt, dass ein Leistungsanspruch besteht, wenn der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens fünf Jahre versichert war. Für versicherte Kinder gilt diese Vorversicherungszeit als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt. Die Wartezeiten gelten sowohl für Leistungen bei ambulanter als auch bei stationärer Pflegebedürftigkeit.
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Der Arbeitgeber zahlt den Beschäftigten
zur privaten Pflegepflichtversicherung
einen
Zuschuss in Höhe des Beitrages,
den er bei Versicherungspflicht
in der sozialen Pflegeversicherung
als Arbeitgeberanteil
zu zahlen hätte, höchstens
jedoch die Hälfte des
tatsächlich zu zahlenden Beitrags.
Das PKV-Unternehmen
bescheinigt dem Versicherten,
dass ihm die Aufsichtsbehörde
bestätigt hat, die Pflegeversicherung
nach den vom Gesetzgeber
bestimmten Voraussetzungen
zu betreiben. Diese
Bescheinigung muss der Versicherungsnehmer
dem Arbeitgeber
vorlegen, um den
Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung
zu erhalten. Bei
Personen, die nach beamtenrechtlichen
Vorschriften oder
Grundsätzen bei Krankheit und
Pflege Anspruch auf Beihilfe
oder Heilfürsorge haben und
bei einem privaten Versicherungsunternehmen
pflegeversichert
sind, tritt an die
Stelle des Zuschusses die Beihilfe
oder Heilfürsorge des
Dienstherrn aus Anlass der
Pflege.
Für Schüler und Studenten,
die verpflichtet sind, bei einem
privaten Versicherungsunternehmen
eine Pflegeversicherung
zu unterhalten und die
nicht beitragsfrei bei ihren Eltern
oder einem Elternteil mitversichert
sind und außerdem
BAföG erhalten, gibt es vom
Amt für Ausbildungsförderung
einen monatlichen Zuschuss
zur Pflegepflichtversicherung
von 8 Euro.
Privatversicherte Rentner erhalten
einen Zuschuss zum
Beitrag von der Rentenversicherung.
Er wird nach dem
gleichen Prozentsatz von der
Rente berechnet wie bei sozialversicherten
Rentnern und
muss beim Rentenversicherungsträger
beantragt werden
(seit 1. Juli 1996: 0,85 Prozent
der Rente).
Im Bundesland Sachsen tragen überwiegend die Versicherten
den Beitrag zur Pflegeversicherung
(und zwar in
Höhe von 1,35 Prozent der
Beitragsbemessungsgrenze),
da hier die für erforderlich gehaltene
Streichung eines Feiertages
zum Ausgleich der zusätzlichen
Belastungen für die
Arbeitgeber nicht erfolgt ist.
Das Gesetz unterscheidet drei Stufen der Pflegebedürftigkeit.
Pflegestufe 1:
Erheblich Pflegebedürftige
benötigen wenigstens
einmal täglich Hilfe
bei der Körperpflege, der Er
nährung oder der Mobilität für
wenigstens zwei Verrichtungen
(z.B. Ankleiden, Nahrungsaufnahme).
Pflegestufe 2:
Schwerpflegebedürftige
benötigen mindestens
dreimal täglich zu verschiedenen
Tageszeiten pflegerische
Hilfen.
Pflegestufe 3:
Schwerstpflegebedürftige
benötigen rund
um die Uhr, auch nachts, pflegerische
Hilfen.
Pflegebedürftigkeit muss mindestens für eine voraussichtliche Dauer von sechs Monaten bestehen. Sie wird durch eineärztliche Untersuchung festgestellt. Für die privaten Krankenversicherer nehmen Ärzte der Medicproof, Gesellschaft für medizinische Gutachten, sowie Pflegefachkräfte die Begutachtungen vor. Um die Einzelheiten der Pflegebedürftigkeit zu klären, kommen der von diesem Dienst beauftragte Arzt oder die Pflegefachkraft in den Wohnbereich des zu Pflegenden. Zu diesem Zweck wird vorher ein Termin vereinbart. Bei diesem Besuch ist die Anwesenheit der Pflegeperson, der Pflegekraft bzw. des Vertreters der ambulanten Pflegeeinrichtung erforderlich. Die privaten Krankenversicherer sind verpflichtet, bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie für die Zuordnung zu einer Pflegestufe dieselben Maßstäbe wie in der sozialen Pflegeversicherung anzuwenden. Um die Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes sicherzustellen, gelten für privatversicherte Pflegebedürftige die gleichen Leistungen und Leistungsvoraussetzungen wie in der sozialen Pflegeversicherung. Die Ärzte und Pflegefachkräfte dieses Dienstes beraten auch den Pflegebedürftigen und seine Helfer über mögliche Verbesserungen und Erleichterungen bei der Pflege. Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen je nach dem Grad ihrer Pflege einmal halbjährlich bzw. vierteljährlich einen Pflegeeinsatz durch eine Vertragspflegeeinrichtung in Anspruch nehmen. Diese regelmäßige Einschaltung professioneller Pflegekräfte soll die Qualität der häuslichen Pflege sichern und wird von der Pflegeversicherung zusätzlich bezahlt.
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Die Leistungen der Pflegepflichtversicherung
werden in
der Regel nur beim Aufenthalt
im Inland gewährt. Wer sich
gewöhnlich im Ausland aufhält,
ist nicht pflegeversicherungspflichtig.
Dies gilt auch
für privat Krankenversicherte,
die im Ausland leben. Der Anspruch
auf Leistungen ruht,
solange sich der Versicherte
im Ausland aufhält, nicht jedoch
bei einem vorübergehenden
Auslandsaufenthalt, z.B.
Urlaubsreisen bis zu sechs
Wochen im Kalenderjahr. Das
Pflegegeld wird auf freiwilliger
Grundlage außerdem ohne
zeitliche Begrenzung in allen
Ländern des Europäischen
Wirtschaftsraumes (EU-Länder
sowie Norwegen, Island
und Liechtenstein) gezahlt.
Wer mit Anspruch auf allgemeine
Krankenhausleistungen
privat krankenversichert ist
und ins Ausland zieht, kann
mit Blick auf eine beabsichtigte
spätere Rückkehr nach
Deutschland den Pflegeversicherungsvertrag
aufrechterhalten
und so die erworbenen
Rechte sichern. Beihilfeberechtigten Personen
(Beamte – auch im Ruhestand –
) und berücksichtigungsfähigen
Angehörigen gewährt
die private Pflegepflichtversicherung
die im Gesetz
vorgeschriebenen Leistungen
nach Prozentsätzen. Der einzelne
Pflegebedürftige erhält
denjenigen Prozentsatz, der
die nach den Beihilfebemessungssätzen
des Bundes bemessenen
Leistungen der Beihilfe
für Pflege auf 100 Prozent
der gesetzlich vorgeschriebenen
Pflichtleistungen ergänzt.
Soweit die Beihilfevorschriften
höhere Pflegeaufwendungen
anerkennen als die private
Pflegepflichtversicherung, hat
das auf deren Leistungen keinen
Einfluss.
In Abhängigkeit vom Grad der
Pflegebedürftigkeit werden
folgende Leistungen für die
Pflege im Haushalt des Pflegebedürftigen
oder in einem anderen
Haushalt geleistet.
Erstattung der Kosten für häusliche Pflegehilfe durch zugelassene Pflegedienste in
Pflegestufe 1:
bis zu 384 € monatlich
Pflegestufe 2:
bis zu 921 € monatlich
Pflegestufe
3:
bis zu 1.432 € monatlich
In ganz besonderen Ausnahmefällen, in denen die Pflegebedürftigkeit das in vorgesehene Maß weit übersteigt, können auch noch höhere Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1.918 € gewährt werden.
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Zahlung eines Pflegegeldes zum Beispiel für die Betreuung durch Angehörige oder Bekannte (Pflegepersonen):
Pflegestufe 1:
205 E monatlich
Pflegestufe 2:
410 E monatlich
Pflegestufe 3:
665 E monatlich
Auch eine Kombination von Erstattung der Kosten einer Pflegefachkraft und der pauschalen Geldleistung für die Pflege durch Angehörige oder Bekannte ist möglich, wenn die Pflegefachkraft nur teilweise in Anspruch genommen wird. Das Pflegegeld wird in diesem Fall gekürzt. Wer zu Hause von einem Angehörigen oder einer anderen ehrenamtlichen Pflegeperson gepflegt wird, kann für längstens vier Wochen im Kalenderjahr bis zu 1.432 Euro der Kosten für eine Ersatzpflegekraft oder die vorübergehende Unterbringung in einem Heim erstattet bekommen, wenn die Pflegeperson z.B. aufgrund von Urlaub oder Krankheit vorübergehend verhindert ist. Erstattet werden alle notwendigen Pflegehilfsmittel und technischen Hilfen. Die technischen Hilfsmittel, z.B. Rollstühle, werden möglichst leihweise zur Verfügung gestellt. Sind keine Leihgeräte vorhanden, muss der Versicherte 10 Prozent der Anschaffungskosten selbst bezahlen, maximal aber 25 Euro. Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel werden bis zu 31 Euro je Kalendermonat erstattet. Wenn es die häuslichen Umstände erfordern, kann auch die Pflege in einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege (teilstationäre Pflege) bezahlt werden. Hierfür werden für die Pflegestufe 1 maximal 384 Euro, für die Pflegestufe 2 maximal 921 Euro und für die Pflegestufe 3 maximal 1.432 Euro monatlich übernommen. Die Kosten für die Unterkunft und die Verpflegung muss der Versicherte – wie bei der häuslichen Pflege auch – selbst tragen. Zusammen mit der Kostenerstattung für die häusliche Pflegehilfe können monatlich nicht mehr als 1.432 Euro erstattet werden. Außerdem können Zuschüsse zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes z.B. für den Einbau einer behindertengerechten Badewanne unter Berücksichtigung eines angemessenen Eigenanteils bezahlt werden, wenn dadurch der Pflegebedürftige weiterhin in seiner bisherigen Wohnung bleiben kann. Die Zuschüsse dürfen 2.557 Euro je Maßnahme nicht überschreiten. Für Pflegepersonen, also z.B. für Angehörige von Pflegebedürftigen, werden Schulungskurse angeboten und die hierfür entstehenden Kosten übernommen. Ehrenamtliche Pflegepersonen, die regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind und wenigstens durchschnittlich zwei Stunden täglich pflegen, sind in den Schutz der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung einbezogen. Für die Rentenversicherung zahlt die PKV je nach Pflegestufe und Umfang der Pflegetätigkeit Beiträge. Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf erhalten seit dem 1. 1. 2002 zusätzlich 460 Euro/Jahr, die zweckgebunden für Leistungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege und andere zugelassene Betreuungsangebote zur Verfügung stehen. Beamte erhalten alle genannten Leistungen entsprechend ihrem Beihilfeanspruch anteilig. Auch die Beihilfestellen beteiligen sich an den Rentenversicherungsbeiträgen.
Für Leistungen bei stationärer Pflegebedürftigkeit stehen monatlich bis zu 1.432 Euro zur Verfügung. Derzeit gelten in Abhängigkeit von Pflegestufen Leistungsobergrenzen:
Pflegestufe 1:
1.023 € monatlich
Pflegestufe 2:
1.279 € monatlich
Pflegestufe 3:
1.432 € monatlich
Die Lebenshaltungskosten für Unterbringung und Verpflegung, die auch zu Hause anfallen, muss der Pflegebedürftige selbst zahlen. Wie bei der ambulanten Pflege können in außergewöhnlichen Ausnahmefällen auch höhere Kostenü bernommen werden, insgesamt aber nicht mehr als 1.688 Euro monatlich. Die Leistungen bei stationärer Pflegebedürftigkeit werden nur gewährt, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege im jeweiligen Einzelfall nicht möglich ist. Entscheidet sich der Pflegebedürftige trotzdem für die Heimunterbringung, dann erhält er nur diejenigen Leistungen, die bei einer ambulanten Pflege gewährt werden würden.
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Leistungen aus der Pflegeversicherung, also auch Geldleistungen, sind für den Versicherten steuerfrei. Für Pflegepersonen ist das an sie weitergegebene Pflegegeld steuerfrei, wenn sie die Pflege als Angehörige des Pflegebedürftigen oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht ihm gegenüber leisten. Die Beiträge zur Pflegepflicht- und Pflegezusatzversicherung sind im Rahmen der Sonderausgaben nach § 10 Einkommensteuergesetz abzugsfähig. Für alle diejenigen, die nach dem 31. Dezember 1957 geboren sind, sieht das Einkommensteuergesetz sogar einen zusätzlichen Freibetrag von jährlich 184 Euro für eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung vor.
Wenn Sie bei einem PKV-Unternehmen eine Krankenversicherung abschließen, dann wird Ihr PKV-Unternehmen automatisch ein Angebot für den Abschluss der Pflegeversicherung machen. Sie können das Angebot ablehnen, müssen sich dann aber innerhalb von sechs Monaten für einen Versicherungsschutz bei einem anderen Unternehmen entscheiden. Darüber hinaus brauchen Sie in dieser Hinsicht nichts zu veranlassen. Wenn Sie freiwillig Versicherter bei einer Krankenkasse werden, sich aber privat gegen Pflege versichern möchten, dann haben Sie drei Monate Zeit, um sich zugunsten eines privaten Versicherungsschutzes befreien zu lassen.
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Die Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung decken in der Regel nicht alle Kosten der Pflegebedürftigkeit ab. Bei stationärer Pflege sind z.B. die Kosten für Unterbringung und Verpflegung aus eigener Tasche zu zahlen. Wer nicht auf die Rente oder das eigene Vermögen zurückgreifen will, sollte eine private Pflegezusatzversicherung abschließen. Ausführliche Informationen enthält die Broschüre über die private Pflegezusatzversicherung, die beim Verband der privaten Krankenversicherung e.V. kostenlos angefordert werden kann.
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