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Die Kostenübernahme durch die private Zusatzversicherung kann unterschiedlich geregelt sein:
• Erstattung eines pauschalen Prozentsatzes (z.B. 30 Prozent) des gesamten Rechnungsbetrages; meistens gibt es eine Beschränkung auf maximal 80 oder 90 Prozent des Rechnungsbetrages bei Anrechnung der Erstattung anderer Kostenträger (d.h. insbesondere der GKV).
• Erstattung eines pauschalen Prozentsatzes der verbleibenden Kosten nach Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung.
• Aufstockung des von der gesetzlichen Krankenkasse vorgeleisteten Betrages auf einen bestimmten Prozentsatz (z.B. 90 Prozent) des Rechnungsbetrages – der Anteil der gesetzlichen Krankenkasse spielt hier also keine Rolle, der Patient muss grundsätzlich den vereinbarten verbleibenden Prozentsatz (z.B. 10 Prozent) selbst zahlen.
In der Regel sind die Beträge, die die private Zusatzversicherung übernimmt, in den ersten Jahren begrenzt.
Erstattet werden grundsätzlich die Kosten sowohl für die zahntechnischen Leistungen als auch die damit zusammenhängende zahnärztliche Behandlung.
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