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Unter dem Oberbegriff Heilmittel werden eine Vielzahl therapeutischer Maßnahmen zusammengefsst, z.B.
• Krankengymnastik
• Massagen (Physiotherapie)
• Sprachheiltherapie (Logopädie)
• Arbeits- und Beschäftigungstherapie (Ergotherapie).
Es handelt sich in der Regel um Leistungen, die nicht vom Arzt selber erbracht, sondern von ihm verordnet und von anderen, meist selbständig tätigen Berufsgruppen (Heilhilfsberufe) ausgeführt werden.
Krankengymnasten, Masseure und andere in diesen Bereichen Tätige erbringen die Leistungen dann aufgrund der vorliegenden Verordnunge und erstellen dem Patienten hierfür eine Rechnung. Für Heilmittel gibt es keine amtliche Gebührenordnung wie für ärztliche Leistungen. Grundsätzlich können die Heilhilfsberufe die Preise für ihre Leistungen
also selber festlegen bzw. mit ihren Patienten vereinbaren.
Nach dem Dienstvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 611 f. BGB) ist für eine Leistung der „übliche Preis“ zu berechnen, wenn es keine tarifliche oder gebührenrechtliche Bestimmung gibt oder wenn keine entsprechende individuelle Vergütungsvereinbarung mit dem Patienten geschlossen wurde.
Was aber ist der übliche Preis?
Als „üblich“ ist insbesondere der Preis anzusehen, der für die Behandlung von gesetzlich krankenversicherten Patienten in Rechnung gestellt wird. Immerhin sind rund 90 Prozent der Bevölkerung bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, so dass die ganzüberwiegende Mehrzahl der Leistungen von Heilhilfsberufen für Patienten dieser Versichertengruppe erbracht werden. Oft verlangen Heilhilfsberufe von Privatversicherten aber höhere Preise als von gesetzlich Versicherten. Dies ist dann durch einen entsprechenden Preisaushang im Wartezimmer oder im Eingangsbereich der Praxis kenntlich zu machen. Selbstverständlich gibt es keinen Grund, von jemandem nur deshalb höhere Preise zu verlangen, weil er nicht gesetzlich, sondern privat versichert ist. Höhere Preise sollten deshalb immer Ausdruck einer entsprechenden Leistung sein, indem z.B. die Behandlungsdauer für Privatpatienten länger ist als für Kassenpatienten.
Die Beihilfestellen haben für die Beamten Erstattungshöchstsätze für die Leistungen von Heilhilfsberufen vorgesehen. Diese Erstattungshöchstsätze liegen über den
Kassensätzen. Viele Tarife in der PKV orientieren sich an diesen Erstattungshöchstsätzen, auch der Standardtarif. Darüber hinausgehende Preisforderungen von Heilhilfsberufen sind in aller Regel nicht durch ein entsprechend verbessertes Leistungsangebot im Vergleich zu Kassenleistungen gerechtfertigt. Gerade im Bereich der physikalisch- medizinischen Behandlung besteht oft die Möglichkeit, nach einer gewissen Zeit der Einübung die Behandlung in Eigenregie fortzusetzen.
Viele Anwendungen z.B. bei Rückenbeschwerden führen nur dann zu einem nachhaltigen
Erfolg, wenn der Patient zur aktiven Mitwirkung bereit ist.
Hierzu kann dann auch gehören, gelernte Übungen über längere Zeit zu Hause oder in Selbsthilfegruppen fortzusetzen.
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