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Als Privatversicherter können Sie frei entscheiden, von welchem niedergelassenen Arzt Sie sich behandeln lassen. Mit dem Arzt Ihrer Wahl schließen Sie einen Behandlungsvertrag. Gemeinsam mit ihm bestimmen Sie den Untersuchungs- und Behandlungsumfang. Für die erbrachten Leistungen erhalten Sie dann direkt eine Rechnung von Ihrem Arzt. Grundlage dafür ist die Gebührenordnung für ärztliche Leistungen (GOÄ), die Sie kostenlos zusammen mit einem kurzen Leitfaden bei Ihrem PKV-Unternehmen oder auch beim Private Krankenversicherung (PKV) - Verband (Postfach 51 10 40, 50946 Köln) anfordern können.
Wie trifft man die richtige Wahl für einen Arzt seines Vertrauens?
Die Antwort ist alles andere als einfach und hängt sehr von persönlichen Überlegungen ab. Viele Patienten entscheiden sich aus gutem Grund für die Betreuung durch einen Hausarzt (in der Regel ein Allgemeinarzt, Internist oder Kinderarzt). Er kennt seine Patienten oft über viele Jahre hinweg und kann weitreichende Koordinationsaufgaben übernehmen. Durch seine Erfahrung weiß er nicht nur am besten, wann eine fachärztliche oder möglicherweise auch eine stationäre Behandlung notwendig wird. Darüber hinaus kann er auch mit dazu beitragen, unnötige Doppeluntersuchungen und Doppelbehandlungen, die dem Patienten nicht nutzen, ihn oft sogar belasten, zu vermeiden.
Das Gespräch mit dem Patienten ist ein wichtiger Bestandteil der ärztlichen Leistung. Auch deshalb sind bei der letzten GOÄ-Novelle die Leistungen der „sprechenden Medizin“ deutlich höher bewertet worden. Nutzen Sie also die Möglichkeit des Gesprächs mit Ihrem Arzt, um alle wichtigen Fragen der Behandlung und Untersuchung, aber auch zur ärztlichen Honorargestaltung zu klären. Die Rechnung, die Sie vom Arzt erhalten, beinhaltet die erbrachten Leistungen mit einer Gebühr und einem Steigerungssatz.
Bei persönlich ärztlichen Leistungen darf ein Steigerungssatz bis zum 2,3fachen verwendet werden (= Regelhöchstsatz). Welchen Steigerungssatz der Arzt nimmt, hängt nach der GOÄ von der Schwierigkeit und dem Zeitaufwand im individuellen Fall ab.
Steigerungssätze über dem 2,3fachen, und zwar begrenzt bis zum 3,5fachen, sind nur in Ausnahmefällen möglich und müssen auf jeden Fall schriftlich und für jede einzelne Leistung begründet werden.
Den meisten Arztrechnungen liegen die jeweiligen Regelhöchstsätze zugrunde. Mit der Absicht des Verordnungsgebers deckt sich diese Praxis nicht. Im Durchschnitt bedeutet das, dass der Arzt Gebühren in Rechnung stellt, die mehr als doppelt so hoch sind wie die Gebühren zur Behandlung von Kassenpatienten.
Dies sollte dann aber auch seinen Niederschlag darin finden, wie Sie von Ihrem Arzt betreut werden:
zum Beispiel welche Zeit für Gespräche zur Verfügung steht oder
dass ein bestimmter Service wie z.B. bei der Vergabe von Behandlungsterminen gewährt wird.
Es gibt auch Tarife, die für die Erstattung den 1,7fachen Gebührensatz zugrunde legen und sich damit am Mittelwert zwischen dem 1,0fachen und dem 2,3fachen orientieren. Dies gilt insbesondere für den Standardtarif, der unter bestimmten Voraussetzungen über 55-jährigen Personen, in Ausnahmefällen auch schon früher, offen steht. Dieser Tarif entspricht dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenkassen und sein Beitrag darf den Höchstbeitrag zur GKV nicht überschreiten. Wenn Sie in einem solchen Tarif versichert sind, weisen sie Ihren Arzt vor Behandlungsbeginn darauf hin. Ihr Krankenversicherungs-Unternehmen stellt Ihnen kostenlos gerne eine Liste derjenigen Ärzte zur Verfügung, die ausdrücklich erklärt haben, bei Standardtarifversicherten den 1,7fachen Steigerungssatz nicht zu überschreiten. Eine Arztrechnung sollten Sie genau wie jede andere Rechnung prüfen:
• Wurden alle berechneten Leistungen auch erbracht?
• Sind die verwendeten Steigerungssätze nachvollziehbar?
Offene Fragen sollten Sie zunächst unmittelbar mit Ihrem Arzt zu klären versuchen. Bezahlen
müssen Sie eine Rechnung auf jeden Fall erst dann, wenn sie sachlich und rechnerisch in Ordnung ist. Im Zweifelsfall sollten Sie die Rechnung unbezahlt mit Ihren Anmerkungen versehen Ihrem Krankenversicherer vorlegen. Dort werden sich die Gebührenexperten ausführlich mit Ihren Fragen auseinandersetzen und sich erforderlichenfalls unmittelbar mit Ihrem Arzt in Verbindung setzen. Voraussetzung dafür ist selbstverständlich Ihr Einverständnis.
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