Ihr Schlüssel zu optimalen Finanzen VERSICHERUNGSVERGLEICHE
unabhängig | neutral | individuell
Ihr Schlüssel zu optimalen Finanzen
INFORMATIONEN UND WISSENSWERTES:
KRANKENVERSICHERUNGEN
INFOS: VERGLEICH PKV - GKV
DETAILS: PRIVATE KV
ERGÄNZUNGSVERSICHERUNG
KEY COMPARE FINANZPORTALE:
GLOSSAR | LEXIKON:
PRIVATE KRANKENVERSICHERUNG
BEITRAGSKALKULATION
ALTERSRÜCKSTELLUNG / VERZINSUNG

Der Zinssatz zur Berechnung von Alterungsrückstellungen beträgt entsprechend gesetzlichen Vorgaben 3,5 Prozent. Dies ist ein Zinssatz, der von einer vorsichtigen Kalkulation der Zinsentwicklung ausgeht. Nach den allgemeinen, auch im Handels- und Steuerrecht üblichen Bewertungsgrundsätzen muss eine Bewertung künftiger Verbindlichkeiten immer nach dem Vorsichtsprinzip erfolgen. Eine Verzinsung von 3,5 Prozent ist auch bei schlechter konjunktureller Entwicklung erzielbar. Würde man eine höhere Verzinsung zugrunde legen, würde man das Risiko eingehen, dass in Zeiten schlechter konjunktureller Lage der Marktzins unter dem kalkulierten Zins liegen würde. Folglich könnte dann die Alterungsrückstellung nicht in der vorgesehenen Höhe aufgebaut werden. Theoretisch denkbar wäre es auch, einen niedrigeren Zinssatz als 3,5 Prozent für die Berechnung der Alterungsrückstellung zugrunde zu legen. Allerdings wäre dies selbst unter der Annahme einer pessimistischen Entwicklung des allgemeinen Marktzinssatzes kaum zu rechtfertigen. Im Übrigen gilt: Je niedriger der rechnerisch zugrunde gelegte Zinssatz, desto weniger kommen der Alterungsrückstellung Zinserträge zugute und desto höher müssen dann die Zuführungen zu Alterungsrückstellungen aus den Beiträgen sein.

Vereinfacht gesagt gilt also:
je niedriger der rechnerische Zinssatz, desto höher der erforderliche Beitrag.
Wenn der Marktzins über 3,5 Prozent liegt, entstehen Zinserträge, die versicherungsmathematisch als „Überzinsen“ bezeichnet werden. Diese Überzinsen werden insbesondere für zusätzliche Beitragsentlastungen im Alter oder für Beitragsrückstellungen verwendet.§ 12 a Abs. 1 bis 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) regelt die Verwendung sowie die Aufteilung der Überzinsen. 90 Prozent dieser Überzinsen müssen den Versicherten für eine Beitragsentlastung im Alter zugute kommen, wobei ein wesentlicher
Teil unmittelbar für die heute über 65-Jährigen verwendet wird. Seit dem 1. 1. 2000 müssen Neuversicherte einen zusätzlichen Zuschlag von 10 Prozent auf ihren Beitrag zahlen. Dieser Zuschlag wird in der Regel ab dem 21sten Lebensjahr und bis zum 60sten Lebensjahr berechnet. Die daraus resultierenden Mittel werden verzinslich angelegt und – ohne Abzug etwaiger Kosten – dafür verwendet, Beitragserhöhungen ab dem 65sten Lebensalter aufzufangen. Damit kann der Beitrag selbst dann konstant gehalten werden, wenn die Kosten im Gesundheitswesen weiter steigen. Natürlich ist das Ausmaß des Polsters, das für Beitragsstabilität im Alter gebildet wird, individuell unterschiedlich. Personen, die früh zur PKV kommen, also bspw. bereits mit 30 Jahren, bilden aus dem Zuschlag mehr Mittel zur Finanzierung der Beitragsentlastung im Alter als Personen, die bspw. erst mit 50 zur PKV kommen. Die derzeitigen Prognosen sagen für einen 30-Jährigen voraus, dass der Beitrag ab 60 Jahren bis zum 80sten Lebensjahr selbst dann konstant bleibt, wenn die Gesundheitskosten so steigen wie in der Vergangenheit. Ab dem 80sten Lebensjahr kann es dann sogar zu einer Beitragssenkung kommen, wenn noch Mittel aus dem Zuschlag vorhanden sind. Eine frühere Beitragssenkung ist vom Gesetzgeber leider nicht erlaubt. Auch die bereits vor dem 1. 1. 2000 in der PKV Versicherten können an dem Beitragszuschlag teilnehmen. Für sie ist der Zuschlag beginnend mit dem Jahr 2001 mit 2 Prozent eingeführt worden und wird in den nächsten 4 Jahren um jeweils weitere 2 Prozent erhöht. Bestandsversicherte hatten allerdings ein Widerspruchsrecht bei Einführung des Zuschlags.

 

Fordern Sie einen unverbindlichen und kostenfreien Versicherungsvergleich an: