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BEITRAGSKALKULATION
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Die Kalkulationsgrundlagen zur Beitragsberechnung entstammen heute vorliegenden Statistiken über die Gesundheitskosten und über die mit dem Alter steigende Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen. Nun treten im Laufe der Jahre häufig Entwicklungen ein, deren quantitative Auswirkungen aus der Vergangenheit heraus statistisch nicht erfassbar sind. Der medizinische Fortschritt hat es möglich gemacht, dass viele Krankheiten heute erkannt und behandelt werden können, bei denen dies früher nicht möglich war. Viele Operationen bei älteren Menschen sind z.B. erst durch Erkenntnisse in der Anästhesie in den letzten 20 Jahren möglich geworden. Eine Herzoperation bei 80-Jährigen war früher undenkbar, heute ist sie fast zur Selbstverständlichkeit geworden. Neue Behandlungsmethoden kommen hinzu. Auch die Lebenserwartung der Bevölkerung steigt, so dass heute die Alterungsrückstellung für höhere Behandlungskosten im Alter für einen längeren Zeitraum gebildet werden muss. Hinzu kommen vor allem Preisänderungen bei Gesundheitsleistungen. Die Pflegesätze in den Krankenhäusern werden bspw. ebenso wie die Arzneimittel teurer. Dies alles bewirkt, dass die bei der ursprünglichen Beitragskalkulation zugrundegelegten statistischen Daten im Zeitablauf immer wieder aktualisiert werden müssen, was Beitragsanpassungen erforderlich macht. Höhere Beiträge repräsentieren den Umstand, dass der Versicherungsschutz auch die im Zeitablauf höheren Leistungen, z.B. die aufgund des medizinischen Fortschritts neu hinzugekommenen Behandlungsmethoden, umfasst. Versicherungsmathematisch entspricht dies der Ausweitung des Versicherungsschutzes.
Verbesserte und teurere Leistungen, die früher noch nicht existierten, folglich auch noch nicht im Versicherungsschutz enthalten waren, sind jetzt zusätzlich aufgenommen worden. Jeder private Krankenversicherungsschutz nimmt automatisch an diesen Verbesserungen des Versicherungsschutzes teil. Das führt zwangsläufig zu Auswirkungen auf der Beitragsseite.

tisch denkbar wäre es auch, einen niedrigeren Zinssatz als 3,5 Prozent für die Berechnung der Alterungsrückstellung zugrunde zu legen. Allerdings wäre dies selbst unter der Annahme einer pessimistischen Entwicklung des allgemeinen Marktzinssatzes kaum zu rechtfertigen. Im Übrigen gilt: Je niedriger der rechnerisch zugrunde gelegte Zinssatz, desto weniger kommen der Alterungsrückstellung Zinserträge zugute und desto höher müssen dann die Zuführungen zu Alterungsrückstellungen aus den Beiträgen sein.

 

Vereinfacht gesagt gilt also:
je niedriger der rechnerische Zinssatz, desto höher der erforderliche Beitrag.
Wenn der Marktzins über 3,5 Prozent liegt, entstehen Zinserträge, die versicherungsmathematisch als „Überzinsen“ bezeichnet werden. Diese Überzinsen werden insbesondere für zusätzliche Beitragsentlastungen im Alter oder für Beitragsrückstellungen verwendet.§ 12 a Abs. 1 bis 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) regelt die Verwendung sowie die Aufteilung der Überzinsen. 90 Prozent dieser Überzinsen müssen den Versicherten für eine Beitragsentlastung im Alter zugute kommen, wobei ein wesentlicher Teil unmittelbar für die heute über 65-Jährigen verwendet wird. Seit dem 1. 1. 2000 müssen Neuversicherte einen zusätzlichen Zuschlag von 10 Prozent auf ihren Beitrag zahlen. Dieser Zuschlag wird in der Regel ab dem 21sten Lebensjahr und bis zum 60sten Lebensjahr berechnet. Die daraus resultierenden Mittel werden verzinslich angelegt und – ohne Abzug etwaiger Kosten – dafür verwendet, Beitragserhöhungen ab dem 65sten Lebensalter aufzufangen. Damit kann der Beitrag selbst dann konstant gehalten werden, wenn die Kosten im Gesundheitswesen weiter steigen. Natürlich ist das Ausmaß des Polsters, das für Beitragsstabilität im Alter gebildet wird, individuell unterschiedlich. Personen, die früh zur PKV kommen, also bspw. bereits mit 30 Jahren, bilden aus dem Zuschlag mehr Mittel zur Finanzierung der Beitragsentlastung im Alter als Personen, die bspw. erst mit 50 zur PKV kommen.
Die derzeitigen Prognosen sagen für einen 30-Jährigen voraus, dass der Beitrag ab 60 Jahren bis zum 80sten Lebensjahr selbst dann konstant bleibt, wenn die Gesundheitskosten so steigen wie in der Vergangenheit. Ab dem 80sten Lebensjahr kann es dann sogar zu einer Beitragssenkung kommen, wenn noch Mittel aus dem Zuschlag vorhanden sind. Eine frühere Beitragssenkung ist vom Gesetzgeber leider nicht erlaubt. Auch die bereits vor dem 1. 1. 2000 in der PKV Versicherten können an dem Beitragszuschlag teilnehmen. Für sie ist der Zuschlag beginnend mit dem Jahr 2001 mit 2 Prozent eingeführt worden und wird in den nächsten 4 Jahren um jeweils weitere 2 Prozent erhöht. Bestandsversicherte hatten allerdings ein Widerspruchsrecht bei Einführung des Zuschlags.

 

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