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Beitragsbemessungsgrenze 01. Januar 2007

Mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2007 erfolgt die jährliche Anpassung von Rechengrößen (zum Beispiel Beitragsbemessungsgrenze, Bezugsgröße, Jahresarbeitsentgeltgrenze) an die Einkommensentwicklung im Vorjahr.

Die Beitragsbemessungsgrenzen und die anderen Sozialversicherungs-Rechengrößen wurden wie folgt festgesetzt:

Allgemeine Rentenversicherung
Beitragsbemessungsgrenze West: 5.250 Euro/Monat oder 63.000 Euro/Jahr
Beitragsbemessungsgrenze Ost: 4.550 Euro/Monat oder 54.600 Euro/Jahr

Knappschaftliche Rentenversicherung
Beitragsbemessungsgrenze West: 6.450 Euro/Monat oder 77.400 Euro/Jahr
Beitragsbemessungsgrenze Ost: 5.550 Euro/Monat oder 66.600 Euro/Jahr

Krankenversicherung und Pflegeversicherung
Beitragsbemessungsgrenze bundeseinheitlich:
3.562,50 EURO/Monat oder 42.750 EURO/Jahr
Versicherungspflichtgrenze bundeseinheitlich:
3.975 EURO/Monat oder 47.700 EURO/Jahr

Die so genannte Bezugsgröße hat für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung: zum Beispiel bei der Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei der Beitragsberechnung für versicherungspflichtige Selbständige oder Pflegepersonen in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Bezugsgrößen betragen 2007

Bezugsgröße West: 2.450 Euro/Monat oder 29.400 Euro/Jahr
Bezugsgröße Ost: 2.100 Euro/Monat oder 25.200 Euro/Jahr

Bezugsgröße in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung
bundeseinheitlich: 2.450 Euro/Monat oder 29.400 Euro/Jahr

Der Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 01. Januar 2007:
79,60 Euro.
Die Beitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge für Arbeitslosengeld II-Bezieher wird ab dem 01. Januar 2007 von monatlich 400 Euro auf monatlich 205 Euro reduziert.
(Quelle: Bundesministerium für Gesundheit)

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