Beitragsbemessungsgrenze
01. Januar 2007
Mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung
2007 erfolgt die jährliche Anpassung von Rechengrößen
(zum Beispiel Beitragsbemessungsgrenze, Bezugsgröße,
Jahresarbeitsentgeltgrenze) an die Einkommensentwicklung
im Vorjahr.
Die Beitragsbemessungsgrenzen und die anderen Sozialversicherungs-Rechengrößen
wurden wie folgt festgesetzt:
Allgemeine Rentenversicherung
Beitragsbemessungsgrenze West: 5.250 Euro/Monat oder 63.000
Euro/Jahr
Beitragsbemessungsgrenze Ost: 4.550 Euro/Monat oder 54.600
Euro/Jahr
Knappschaftliche Rentenversicherung
Beitragsbemessungsgrenze West: 6.450 Euro/Monat oder 77.400
Euro/Jahr
Beitragsbemessungsgrenze Ost: 5.550 Euro/Monat oder 66.600
Euro/Jahr
Krankenversicherung und Pflegeversicherung
Beitragsbemessungsgrenze bundeseinheitlich:
3.562,50 EURO/Monat
oder 42.750 EURO/Jahr
Versicherungspflichtgrenze bundeseinheitlich:
3.975 EURO/Monat
oder 47.700 EURO/Jahr
Die so genannte Bezugsgröße hat
für viele
Werte in der Sozialversicherung Bedeutung: zum Beispiel bei
der Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für
freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung
und bei der Beitragsberechnung für versicherungspflichtige
Selbständige oder Pflegepersonen in der gesetzlichen
Rentenversicherung.
Die Bezugsgrößen betragen 2007
Bezugsgröße West: 2.450 Euro/Monat oder 29.400
Euro/Jahr
Bezugsgröße Ost: 2.100 Euro/Monat oder 25.200
Euro/Jahr
Bezugsgröße in der gesetzlichen Krankenversicherung
und Pflegeversicherung
bundeseinheitlich: 2.450 Euro/Monat oder 29.400 Euro/Jahr
Der Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung
beträgt ab dem 01. Januar 2007:
79,60 Euro.
Die Beitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung
der Rentenversicherungsbeiträge für Arbeitslosengeld
II-Bezieher wird ab dem 01. Januar 2007 von monatlich 400
Euro auf monatlich 205 Euro reduziert.
(Quelle: Bundesministerium für Gesundheit)
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