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KRANKENVERSICHERUNGEN
INFOS: VERGLEICH PKV - GKV
DETAILS: PRIVATE KV
ERGÄNZUNGSVERSICHERUNG
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GLOSSAR | LEXIKON:
PRIVATE KRANKENVERSICHERUNG
ALTERSRÜCKSTELLUNGEN

Selbstverständlich kann ein Versicherter unter Einhaltung einer jährlichen Kündigungsfrist seinen Versicherungsvertrag kündigen. Das Versicherungsunternehmen seinerseits kann nicht kündigen. Die Private Krankenversicherung (PKV) Unternehmen haben in der Vollversicherung ausdrücklich auf das Kündigungsrecht in den Vertragsbedingungen verzichtet.
Häufig wird die Frage gestellt, ob der Versicherte bei einer Kündigung „seine“ bereits angesparte Alterungsrückstellung“ ausgezahlt bekommt.
Diese Frage ist mit „Nein“ zu beantworten. Denn die Alterungsrückstellung wird nicht pro Person, sondern jeweils für eine Gruppe von Versicherten (z.B. alle Versicherten eines Tarifs) gebildet. Sie ist also nicht individualisiert.
Scheidet jemand z.B. durch Kündigung aus, dann kommt die bereits vorhandene Alterungsrückstellung den verbliebenen Versicherten in dem jeweiligen Tarif zugute. Dadurch wird das Rosinenpicken guter Risiken zu Lasten der verlassenen Versichertengemeinschaft vermieden.

Theoretisch wäre es denkbar, die Alterungsrückstellung auch individuell zu bilden. Dies ist letztlich eine Frage des anzuwendenden Kalkulationsverfahrens. Ein solches Verfahren hätte allerdings einen entscheidenden Nachteil. Von der Mitgabe der Alterungsrückstellung könnten insbesondere „gesunde“ Versicherte Gebrauch machen. „Kranke“ Versicherte hätten hingegen kaum eine Möglichkeit, ein anderes Versicherungsunternehmen zu finden, das ihnen ein günstiges Beitragsangebot machen könnte.

Hinweis:

Die Risikoprüfung zu Versicherungsbeginn würde dazu führen, dass hohe Risikozuschläge berechnet werden müssten oder bestimmte chronische Erkrankungen vielleicht gar nicht mehr versichert werden könnten. Wenn aber nur „gesunde“ Versicherte von dem Mitgabeangebot der Alterungsrückstellung Gebrauch machen können, dann haben „kranke“ Versicherte das Nachsehen. Der Effekt wäre eine Entsolidarisierung. Scheiden „Gesunde“ aus dem Tarif aus, dann muss es für die verbleibenden „Kranken“ zwangsläufig teurer werden. Deshalb ist die Mitgabe der Alterungsrückstellung keine Möglichkeit, die für eine private Krankenversicherung ernsthaft diskutiert werden kann.
Mitte 1996 hat deshalb auch eine unabhängige Expertenkommission, die auf Initiative des Deutschen Bundestages beim Bundesfinanzministerium eingerichtet wurde, die Mitgabe von Alterungsrückstellungen als einen nicht praktikablen Vorschlag abgelehnt. Der Bundesgerichtshof hat ebenfalls in einer höchstrichterlichen Entscheidung die Mitgabe von Alterungsrückstellungen verneint.

 

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