Ärztliche Behandlung
Private Krankenversicherung (PKV):
Sie können sich den Arzt oder Zahnarzt, der Sie ambulant behandeln soll, auch unter den rein privat praktizierenden Ärzten, völlig frei aussuchen. Darüber hinaus steht Ihnen der Chefarzt im Krankenhaus – auch für die ambulante Behandlung – zur Verfügung. Sie können ohne Überweisung jederzeit einen Facharzt aufsuchen. Für die Behandlung stellt Ihnen Ihr Arzt oder Zahnarzt eine Rechnung aus, die an den Sätzen der Gebührenordnung für Ärzte bzw. Zahnärzte bemessen ist. Damit können Sie eine Prüfung der Rechnung vornehmen.
Als Patient müssen Sie die Rechnung, die Sie von Ihrem Versicherungsunternehmen im tariflichen Umfang für medizinisch notwendige Leistungen erstattet bekommen, erst dann bezahlen, wenn sie sachlich und rechnerisch insgesamt korrekt
ist. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Rechnungen auch zunächst unbezahlt zur Erstattung
einzureichen.
Hinweis:
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV):
Eine Behandlung ist nur durch Vertragsärzte und Vertragszahnärzte möglich. Da Sie die Leistungen und Dienste Ihrer Krankenkasse als Sachleistung erhalten, müssen Sie jeweils zum Behandlungsbeginn Ihrem Arzt oder Zahnarzt die Versichertenkarte vorlegen. Maßstab Ihrer Behandlung ist stets das Wirtschaftlichkeitsgebot, d.h. die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein.
Sofern Sie freiwillig versichert sind, können Sie auch als Privatpatient zum Arzt gehen. Da die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) Ihnen hierfür aber nur die kassenüblichen Sätze erstattet, müssen Sie mit einer erheblichen finanziellen Selbstbeteiligung rechnen. Als Pflichtversicherter haben Sie diese Möglichkeit nicht.
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