Volle Erwerbsminderung
Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch weniger als 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können. Voll erwerbsgemindert sind auch behinderte Menschen, die in besonderen Behinderteneinrichtungen versicherungspflichtig tätig sind und Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, auch während der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit steht dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht entgegen.
Die BfA prüft bei jedem Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gleichzeitig, ob Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und/oder Teilhabe am Arbeitsleben (bisheriger Begriff: berufliche Rehabilitation) in Betracht kommen.
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Auch Selbständige können eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten.
Für Bezieher einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, denen der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufgrund der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit bisher abgelehnt worden ist, könnte seit 01.01.2001 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Betracht kommen. Betroffene Versicherte sollten sich daher umgehend von ihrem zuständigen Versicherungsträger beraten lassen.
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