Vorzeitige Wartezeiterfüllung:
Ist die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit nicht erfüllt, kann unter bestimmten Voraussetzungen dennoch eine Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt werden, wenn die Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
Voraussetzung für die vorzeitige Wartezeiterfüllung ist, dass der Versicherte wegen einer Zivildienstbeschädigung als Zivildienstleistender oder wegen einer Wehrdienstbeschädigung als Wehrdienstleistender bzw. als Soldat auf Zeit erwerbsgemindert oder berufsunfähig geworden ist.
Hier muss zumindest ein Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung vorhanden sein. Ist der Versicherte wegen eines Arbeitsunfalles erwerbsgemindert oder berufsunfähig geworden, ist die Wartezeit vorzeitig erfüllt, wenn er im Zeitpunkt des Arbeitsunfalles versicherungspflichtig war oder in den letzten 2 Jahren davor mindestens 1 Jahr mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat.
Die Wartezeit für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ist auch dann vorzeitig erfüllt, wenn der Versicherte vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden ist und in den letzten 2 Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat.
Der Zeitraum von 2 Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu 7 Jahren.
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