Wartezeit
Eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
kann nur gezahlt werden, wenn der Versicherte ihr eine bestimmte
Zeit angehört hat. Diese Mindestversicherungszeit, die
ein Versicherter in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt
haben muss, nennt man Wartezeit. Für den Anspruch auf
eine Rente wegen Erwerbsminderung ist die Erfüllung der
allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren erforderlich.
Auf diese
allgemeine Wartezeit werden Beitragszeiten – zu denen
auch die Kindererziehungszeiten zählen – und Ersatzzeiten
angerechnet, die der Versicherte vor Eintritt der Erwerbsminderung
oder Berufsunfähigkeit zurückgelegt hat.
Die Wartezeit
kann auch zusammen oder allein mit Zeiten aus einem durchgeführten
Versorgungsausgleich oder über das Rentensplitting unter
Ehegatten erfüllt werde. Ferner zählen für
die Wartezeit die Monate, die sich ab 01.04.1999 durch Zuschläge
für Entgeltpunkte aus geringfügiger versicherungsfreier
Beschäftigung ergeben.
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