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ERWERBSMINDERUNGSRENTE (BU)
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BERUFSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNG

Wartezeit

Eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kann nur gezahlt werden, wenn der Versicherte ihr eine bestimmte Zeit angehört hat. Diese Mindestversicherungszeit, die ein Versicherter in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt haben muss, nennt man Wartezeit. Für den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren erforderlich.
Auf diese allgemeine Wartezeit werden Beitragszeiten – zu denen auch die Kindererziehungszeiten zählen – und Ersatzzeiten angerechnet, die der Versicherte vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit zurückgelegt hat.
Die Wartezeit kann auch zusammen oder allein mit Zeiten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder über das Rentensplitting unter Ehegatten erfüllt werde. Ferner zählen für die Wartezeit die Monate, die sich ab 01.04.1999 durch Zuschläge für Entgeltpunkte aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung ergeben.

 

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