SONDERFALL: Wartezeit 20 Jahre
Eine abweichende Regelung gilt für Versicherte, die bereits
- vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und
- seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind.
Diese Versicherten haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben. Auf diese Wartezeit werden Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet, auch wenn diese nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung zurückgelegt wurden. Neben der Wartezeit von 20 Jahren werden weitere versicherungsrechtliche Voraussetzungen nicht gefordert. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass in den letzten 5 Jahren 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind. Somit können auch voll erwerbsgeminderte Behinderte, die keine Pflichtbeiträge (z.B. aufgrund einer Beschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte) haben, allein mit freiwilligen Beiträgen einen Rentenanspruch erwerben.
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