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ERWERBSMINDERUNGSRENTE (BU)
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BERUFSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNG

Pflichtbeiträge

Zu den 3 Jahren (bzw. 36 Kalendermonaten) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, die in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vorhanden sein müssen, zählen auch bestimmte andere Pflichtbeitragszeiten wie z.B.
- Kindererziehungszeiten,
- Zeiten mit Pflichtbeiträgen aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen,
- Zeiten mit Pflichtbeiträgen aufgrund des Bezuges von z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe.

Zeiten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder dem Rentensplitting unter Ehegatten stehen Pflichtbeitragszeiten nicht gleich. Der Zeitraum der letzten 5 Jahre verlängert sich um die in diesem Zeitraum liegenden Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten, Ersatzzeiten sowie Zeiten des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu 7 Jahren – gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung –, sofern diese nicht auch Pflichtbeitragszeiten sind.

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3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten 5 Jahren sind nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit
- vor dem 01.01.1984 oder
- aufgrund eines Tatbestandes, der zur vorzeitigen Erfüllung der Wartezeit führen würde (z.B. Arbeitsunfall oder Eintritt der Erwerbsminderung innerhalb von 6 Jahren nach dem Ende einer Ausbildung) eingetreten ist.

3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten 5 Jahren sind ebenfalls nicht erforderlich, wenn der Versicherte vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt und die Zeit vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt hat.
Anwartschaftserhaltungszeiten sind

- Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge,
- Anrechnungs- und Ersatzzeiten,
- Berücksichtigungszeiten,
- Zeiten des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie
- Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992.

Anwartschaftserhaltungszeiten sind für die Kalendermonate nicht erforderlich, für die eine Zahlung von freiwilligen Beiträgen bei Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit noch zulässig war.

 

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