Neufeststellung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
bzw. wegen voller Erwerbsminderung
Eine weitere abweichende Regelung gilt für Versicherte, die bereits eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. voller Erwerbsminderung beziehen, aber nach dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bzw. der vollen Erwerbsminderung noch Beitrags- und Anrechnungszeiten zurückgelegt haben. Sie können auf Antrag eine Neufeststellung ihrer Rente nach den Vorschriften des SGB VI erhalten. Voraussetzung für die Neufeststellung der bereits laufenden Erwerbsunfähigkeitsrente bzw. der Rente wegen voller Erwerbsminderung ist, dass
- Erwerbsunfähigkeit bzw. volle Erwerbsminderung vorliegt,
- 20 Jahre Beiträge nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bzw. der vollen Erwerbsminderung
zurückgelegt sind und
- ein Antrag auf Neufeststellung gestellt ist.
Die erforderlichen 20 Beitragsjahre können sich sowohl aus Pflichtbeiträgen als auch aus freiwilligen Beiträgen zusammensetzen; es zählen hierfür alle Beiträge, die bei der bisherigen Rente nicht berücksichtigt werden konnten. Diese Regelung ist insbesondere für den Personenkreis der Beschäftigten in Werkstätten für Behinderte in den neuen Bundesländern interessant, die neben der Beschäftigung eine umgewertete Invalidenrente für Behinderte beziehen, die als Erwerbsunfähigkeitsrente gilt.
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