Versicherungpflicht von nicht erwerbstätigen
Pflegepersonen
Seit 01.04.1995 unterliegen Personen grundsätzlich
der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, wenn sie
einen Pflegebedürftigen mit Anspruch auf Leistungen aus
der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung nicht
erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden wöchentlich
in seiner häuslichen Umgebung pflegen und eine etwaige
parallel zur Pflegetätigkeit ausgeübte Erwerbstätigkeit
30 Stunden wöchentlich nicht übersteigt.
Für die Durchführung der Versicherungspflicht von
Pflegepersonen in der gesetzlichen Rentenversicherung bedarf
es eines Antrages der Pflegeperson bei der Pflegekasse bzw.
dem privaten Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen.
Nähere Einzelheiten zur Versicherungspflicht und Beitragstragung
von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen
können Sie der BfA-Information Nr. 1 entnehmen.
Hinweis:
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