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BERUFSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNG

Versicherungpflicht von nicht erwerbstätigen Pflegepersonen

Seit 01.04.1995 unterliegen Personen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, wenn sie einen Pflegebedürftigen mit Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen und eine etwaige parallel zur Pflegetätigkeit ausgeübte Erwerbstätigkeit 30 Stunden wöchentlich nicht übersteigt.
Für die Durchführung der Versicherungspflicht von Pflegepersonen in der gesetzlichen Rentenversicherung bedarf es eines Antrages der Pflegeperson bei der Pflegekasse bzw. dem privaten Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen. Nähere Einzelheiten zur Versicherungspflicht und Beitragstragung von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen können Sie der BfA-Information Nr. 1 entnehmen.

 

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