Allgemeine Informationen:
teilweise bzw. volle Erwerbsminderung
Bezieht ein Versicherter eine Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung und bessert sich der Gesundheitszustand
des Rentners so, dass teilweise Erwerbsminderung nicht mehr
vorliegt, ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und die
Rente zu entziehen. Teilweise Erwerbsminderung liegt nicht
mehr vor, wenn der Versicherte mindestens 6 Stunden auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann. Bei einem vor
dem 02.01.1961 geborenen Versicherten wird geprüft, ob
ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit besteht.
Wird eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
bezogen, ist die Rente zu entziehen, wenn Berufsunfähigkeit
nicht mehr vorliegt. Berufsunfähigkeit liegt nicht vor,
wenn der Versicherte mindestens 6 Stunden in seinem bisherigen
Beruf oder einer zumutbaren Verweisungstätigkeit arbeiten
kann.
Der Bewilligungsbescheid über eine Rente wegen voller
Erwerbsminderung ist aufzuheben und die Rente zu entziehen,
wenn volle Erwerbsminderung nicht mehr vorliegt. Das ist der
Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Versicherten so
bessert, dass er mindestens 6 Stunden täglich, bezogen
auf eine 5-Tage-Woche, unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein kann.
der Versicherte weder im Stande ist, eine Tätigkeit unter
den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
mindestens 3 bis 6 Stunden täglich auszuüben und
Arbeitslosigkeit nicht vorliegt.
volle Erwerbsminderung nur unter Berücksichtigung des
verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes vorlag und der Teilzeitarbeitsmarkt
nicht mehr verschlossen ist (z. B. weil eine Beschäftigung
mindestens 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird). Ist
der Rentner weiterhin teilweise erwerbsgemindert oder berufsunfähig,
wird die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. wegen
teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit geleistet.
Der Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung hat auch aus
diesen Gründen stets die Aufnahme einer Beschäftigung
oder selbständigen Tätigkeit unverzüglich der
BfA zu melden. Bei einer versäumten Meldung kann es unter
Umständen auch für einen längeren Zeitraum
rückwirkend zum Entzug der Rente kommen. Mit dem Rentenentzug
entfällt nicht nur die Rentenzahlung, sondern der Rentenanspruch
insgesamt. Ein erneuter Rentenanspruch kann sich erst ergeben,
wenn später wieder teilweise oder volle Erwerbsminderung
oder Berufsunfähigkeit eintritt
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