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INFORMATIONEN UND WISSENSWERTES:
ERWERBSMINDERUNGSRENTE (BU)
ERWERBSMINDERUNGSRENTE
ALLGEMEINES:
ERWERBSMINDERUNGSRENTE

INFORMATIONEN:
BERUFSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNG

Allgemeine Informationen:
teilweise bzw. volle Erwerbsminderung

Bezieht ein Versicherter eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und bessert sich der Gesundheitszustand des Rentners so, dass teilweise Erwerbsminderung nicht mehr vorliegt, ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und die Rente zu entziehen. Teilweise Erwerbsminderung liegt nicht mehr vor, wenn der Versicherte mindestens 6 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann. Bei einem vor dem 02.01.1961 geborenen Versicherten wird geprüft, ob ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht.
Wird eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bezogen, ist die Rente zu entziehen, wenn Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliegt. Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn der Versicherte mindestens 6 Stunden in seinem bisherigen Beruf oder einer zumutbaren Verweisungstätigkeit arbeiten kann.
Der Bewilligungsbescheid über eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ist aufzuheben und die Rente zu entziehen, wenn volle Erwerbsminderung nicht mehr vorliegt. Das ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Versicherten so bessert, dass er mindestens 6 Stunden täglich, bezogen auf eine 5-Tage-Woche, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein kann.
der Versicherte weder im Stande ist, eine Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 bis 6 Stunden täglich auszuüben und Arbeitslosigkeit nicht vorliegt.
volle Erwerbsminderung nur unter Berücksichtigung des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes vorlag und der Teilzeitarbeitsmarkt nicht mehr verschlossen ist (z. B. weil eine Beschäftigung mindestens 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird). Ist der Rentner weiterhin teilweise erwerbsgemindert oder berufsunfähig, wird die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit geleistet.
Der Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung hat auch aus diesen Gründen stets die Aufnahme einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit unverzüglich der BfA zu melden. Bei einer versäumten Meldung kann es unter Umständen auch für einen längeren Zeitraum rückwirkend zum Entzug der Rente kommen. Mit dem Rentenentzug entfällt nicht nur die Rentenzahlung, sondern der Rentenanspruch insgesamt. Ein erneuter Rentenanspruch kann sich erst ergeben, wenn später wieder teilweise oder volle Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit eintritt

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