Teilweise Erwerbsminderung
Eine teilweise Erwerbsminderung
liegt vor, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung
auf nicht absehbare Zeit nur noch 3 bis unter 6 Stunden täglich
im Rahmen einer 5-Tage-Woche unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein können.
Die Höhe der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
beträgt die Hälfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit steht dem Rentenanspruch
nicht entgegen. Bei Arbeitslosigkeit gilt der Arbeitsmarkt
für die Vermittlung in eine dem verbliebenen Leistungsvermögen
entsprechende Teilzeittätigkeit als verschlossen, so
dass keine Möglichkeit besteht, Einkommen aus einer Beschäftigung
zu erzielen. In diesem Ausnahmefall wird eine Rente wegen
voller Erwerbsminderung gewährt. Ob Arbeitslosigkeit
vorliegt, wird im Einzelfall von der BfA festgestellt. Die
BfA prüft bei einem Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung
gleichzeitig, ob Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
und/oder Teilhabe am Arbeitsleben (bisheriger Begriff: berufliche
Rehabilitation) in Betracht kommen.
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