teilweise bzw. volle Erwerbsminderung
aufgrund eines Antrags auf Leistungen zur Teilhabe
Das Rentenverfahren kann aber auch ohne einen gesonderten Rentenantrag beginnen.
Dann nämlich, wenn bei einem Rentenversicherungsträger eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Rehabilitation beantragt worden ist. Ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe gilt als Rentenantrag, wenn der Versicherte teilweise bzw. voll erwerbsgemindert oder berufsunfähig ist, und diese Erwerbsminderung durch Leistungen zur Rehabilitation
- nicht abgewendet werden kann oder
- nicht wesentlich gebessert wurde; die Leistungen zur Rehabilitation mithin nicht
erfolgreich gewesen sind.
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