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ERWERBSMINDERUNGSRENTE (BU)
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BERUFSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNG

Wann ist die BfA für die Entscheidung über den
Rentenantrag zuständig?

Die BfA ist für die Bearbeitung des Antrags zuständig, wenn zuletzt Pflichtbeiträge (oder freiwillige Beiträge) zur Angestelltenversicherung gezahlt wurden. Hat der Versicherte jedoch irgendwann Beitragszeiten als seemännischer Angestellter oder Arbeiter zurückgelegt, so ist – trotz des letzten Beitrags zur Angestelltenversicherung – die
Seekasse, Reimerstwiete 2 (Seehaus), 20457 Hamburg
für die Bearbeitung des Antrags zuständig. Sind für den Versicherten zuletzt Beiträge als Angestellter bei der
Deutschen Bahn AG (früher Deutsche Bundesbahn bzw. Reichsbahn) gezahlt worden,
so ist der Antrag bei der örtlich zuständigen Bezirksleitung der Bahnversicherungsanstalt (früher Bundesbahn-Versicherungsanstalt) zu stellen.
Die örtliche Landesversicherungsanstalt ist für die Bearbeitung des Antrags zuständig, wenn zuletzt Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur Arbeiterrentenversicherung gezahlt wurden.Wenden Sie sich in diesem Fall an das für Ihren Wohnort zuständige Versicherungsamt. Die örtliche Verwaltungsstelle der Bundesknappschaft ist für die Bearbeitung des Antrags zuständig, wenn zuletzt Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind. Die Bundesknappschaft ist außerdem immer dann zuständig, wenn ein Betrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt ist. In diesen Fällen wenden Sie sich wegen der Aufnahme eines Rentenantrags bitte an einen Knappschaftsältesten.

 

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