Versicherungsrecht
- RECHTSgrundlagen
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung
haben längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres
Versicherte, wenn sie
1. teilweise oder voll erwerbsgemindert
oder berufsunfähig sind,
2. vor Eintritt der Erwerbsminderung
oder Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit
erfüllt haben und
3. in den letzten 5 Jahren vor
Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit
3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit haben.
Nach Vollendung des 65. Lebensjahres wird – sofern der
Versicherte nichts anderes bestimmt – die Regelaltersrente
gezahlt. Vor Vollendung des 65. Lebensjahres kann eine Rente
wegen Erwerbsminderung nicht mehr gewährt werden, wenn
bereits eine Altersrente bezogen wird.
Voraussetzungen im Einzelnen:
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