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INFORMATIONEN UND WISSENSWERTES:
ERWERBSMINDERUNGSRENTE (BU)
ERWERBSMINDERUNGSRENTE
ALLGEMEINES:
ERWERBSMINDERUNGSRENTE

INFORMATIONEN:
BERUFSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNG

Wegfall der Rente wegen
Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit

Bezieht ein Versicherter eine Rente wegen Berufsunfähigkeit und bessert sich der Gesundheitszustand in dem Maße, dass Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliegt, so ist der ursprüngliche Bewilligungsbescheid aufzuheben und die Rente zu entziehen.
Berufsunfähigkeit liegt dann nicht mehr vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit mit mindestens der Hälfte der tariflichen Arbeitszeit in seinem bisherigen Beruf oder in einer zumutbaren anderen Tätigkeit ausübt und daraus ein Einkommen von mindestens der Hälfte seines früheren Verdienstes bzw. des eines vergleichbaren Versicherten (so genannte Lohnhälfte) erzielt. Ausgangspunkt für die Berechnung der gesetzlichen Lohnhälfte ist regelmäßig das aktuell erzielbare - zumeist tarifliche - Gehalt für eine Vollzeitbeschäftigung im bisherigen versicherungspflichtigen Beruf.
Wurde der Versicherte im Rahmen einer Leistung zur beruflichen Rehabilitation ausgebildet oder umgeschult, liegt Berufsunfähigkeit nach deren erfolgreichem Abschluss regelmäßig nicht mehr vor.
Das tatsächlich erzielte Einkommen aus einer Beschäftigung steht der weiteren Annahme von Berufsunfähigkeit dann nicht entgegen, wenn die ausgeübte Tätigkeit weder im bisherigen noch in einem zumutbaren anderen Beruf erfolgt (zu den Hinzuverdienstgrenzen.
Der Bewilligungsbescheid über eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist aufzuheben und die Rente zu entziehen, wenn

- der Gesundheitszustand des Rentners sich so bessert, dass Erwerbsunfähigkeit nicht mehr vorliegt.
Dies ist der Fall, wenn der Versicherte wieder imstande ist, Arbeitsentgelt von mehr als 325,00 EUR monatlich zu erzielen. Die monatliche Entgeltgrenze gilt seit dem 01.04.1999 einheitlich für Versicherte in den alten und in den neuen Bundesländern.
Ein darüber hinausgehender Verdienst steht der Annahme von Erwerbsunfähigkeit nicht entgegen, wenn die Beschäftigung ausschließlich auf Kosten der Restgesundheit ausgeübt wird. Hier kann nur im Einzelfall nach Kenntnis sämtlicher Umstände durch den Rentenversicherungsträger entschieden werden, ob die Beschäftigung rentenunschädlich ist. Ferner stehen Verdienste aus einer Beschäftigung der Annahme von Erwerbsunfähigkeit entgegen, die nicht nur gelegentlich und zeitlich unbestimmt ausgeübt wird.

- Erwerbsunfähigkeit nur unter Berücksichtigung des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes vorlag und der Teilzeitarbeitsmarkt nicht mehr verschlossen ist (z.B. weil eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird).

- der Rentner eine selbständige Tätigkeit aufnimmt.
Ist der Rentner allerdings weiterhin berufsunfähig, wird die Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet. Ist die Erwerbsunfähigkeit allein aufgrund der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit entfallen, kann ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehen.

Der Bezieher einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit sollte auch aus diesen Gründen stets die Aufnahme einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit unverzüglich der BfA melden. Bei einer versäumten Meldung kann es unter Umständen auch für einen längeren Zeitraum rückwirkend zum Entzug der Rente kommen.
Mit dem Rentenentzug entfällt nicht nur die Rentenzahlung, sondern der Rentenanspruch insgesamt. Ein erneuter Rentenanspruch kann sich erst ergeben, wenn später volle oder teilweise Erwerbsminderung eintritt.

 

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