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INFORMATIONEN UND WISSENSWERTES:
ERWERBSMINDERUNGSRENTE (BU)
ERWERBSMINDERUNGSRENTE
ALLGEMEINES:
ERWERBSMINDERUNGSRENTE

INFORMATIONEN:
BERUFSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNG

Besonderheiten und Vorschriften
im Beitrittsgebiet

Für Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die nach den bis zum 31.12.1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebietes als Invalidenrente festgestellt wurde, gelten bereits seit 01.01.1992 Hinzuverdienstregelungen. Danach wird die Rente als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet, solange ein Hinzuverdienst ab 01.01.2002 325,00 EUR brutto monatlich – unabhängig davon, ob die Beschäftigung oder Tätigkeit in den alten oder den neuen Bundesländern ausgeübt wird – nicht übersteigt.
Bei der Hinzuverdienstgrenze handelt es sich um einen auf den Monat bezogenen Betrag. Wird ein zu berücksichtigender Hinzuverdienst nicht in einem vollen Kalendermonat, sondern nur in einem Teilmonat erzielt, gilt eine entsprechend anteilige Hinzuverdienstgrenze.
Die Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 325,00 EUR brutto darf im Laufe eines Kalenderjahres in zwei Kalendermonaten überschritten werden. Das Überschreiten darf allerdings nicht in unbegrenzter Höhe erfolgen, sondern nur um nochmals einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze. Ferner ist es nur in Kalendermonaten zulässig, in denen zusätzlich zum regelmäßigen Einkommen Sonderzahlungen (z.B. Urlaubsgeld,Weihnachtsgeld) gezahlt werden.
Bei einem höheren Hinzuverdienst wird die Rente als Rente wegen Berufsunfähigkeit gezahlt. Für die Rente als Rente wegen Berufsunfähigkeit finden darüber hinaus seit dem 01.01.2001 Anwendung.
Sie gelten jedoch nicht, solange der Versicherte die persönlichen Voraussetzungen
für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31.12.1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebietes erfüllt.

 

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